Grundpreisangabe auch im Rahmen von Google Shopping / Google Ads zwingend erforderlich
Wer Waren nach Gewicht, Volumen, Länge und/ oder Fläche anbietet oder bewirbt, hat den Preis je Mengeneinheit (also den Grundpreis) in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Gesamtpreis der Ware anzugeben. Derzeit sind gehäuft Abmahnungen von Händlern zu beobachten, die grundpreispflichtige Waren im Rahmen von Google Shopping und/ oder Google Ads bewerben und dort keinen Grundpreis angeben.
Dies kann – handelt es sich um eine grundpreispflichtige – Ware abgemahnt werden.
Vereinzelt erreichen uns auch Berichte, dass der Grundpreis – obwohl er hinterlegt wurde – dort dann nicht angezeigt wird.
Händler sollten entsprechend dafür Sorge tragen, dass bei Anzeigen im Rahmen von Google Shopping bzw. Google Ads immer der zutreffende Grundpreis auf einen Blick wahrnehmbar neben dem Gesamtpreis angezeigt wird und entsprechend Werbung auf regelmäßig daraufhin überprüfung, dass dies auch weiterhin der Fall ist.
Hintergrundinformationen zum Thema Grundpreisangabe finden Sie gern hier.
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