Grundpreisangabe auch im Rahmen von Google Shopping / Google Ads zwingend erforderlich

Grundpreisangabe auch im Rahmen von Google Shopping / Google Ads zwingend erforderlich
14.05.2019 | Lesezeit: 1 min

Wer Waren nach Gewicht, Volumen, Länge und/ oder Fläche anbietet oder bewirbt, hat den Preis je Mengeneinheit (also den Grundpreis) in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Gesamtpreis der Ware anzugeben. Derzeit sind gehäuft Abmahnungen von Händlern zu beobachten, die grundpreispflichtige Waren im Rahmen von Google Shopping und/ oder Google Ads bewerben und dort keinen Grundpreis angeben.

Dies kann – handelt es sich um eine grundpreispflichtige – Ware abgemahnt werden.

Vereinzelt erreichen uns auch Berichte, dass der Grundpreis – obwohl er hinterlegt wurde – dort dann nicht angezeigt wird.

Händler sollten entsprechend dafür Sorge tragen, dass bei Anzeigen im Rahmen von Google Shopping bzw. Google Ads immer der zutreffende Grundpreis auf einen Blick wahrnehmbar neben dem Gesamtpreis angezeigt wird und entsprechend Werbung auf regelmäßig daraufhin überprüfung, dass dies auch weiterhin der Fall ist.

Hintergrundinformationen zum Thema Grundpreisangabe finden Sie gern hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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1 Kommentar

M
Matthias 15.05.2019, 12:04 Uhr
Nützt nur nix, wenn die großen sich nicht drann halten.
Nützt nur alles nix, wenn Amazon sich bei den Google Shopping Kampagne nicht daran hält und die Produkte der Marketplace Händler in den Google Shopping Kampagnen ohne Grundpreis darstellt, obwohl bei Amazon beim Produkt hinterlegt. Unsere Anfrage an Amazon brachte großes Schulterzucken mit sich seitens Amazon. Amazon sagt, der Grundpreis steht beim Produkt, fertig. Das wars. Amazon interessiert es nicht die Grundpreise in den Shopping Kampagnen dazustellen, geschweige denn auf den eigenen Seiten bei vielen Unterseiten der Kategorien oder Produktvergleiche innerhalb von Amazon.

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