Frage des Tages: Cookie-Einwilligungspflicht für Google Maps?
Viele Seitenbetreiber greifen auf die Einbindung von Online-Kartendiensten wie etwa Google Maps zurück, um Interessenten die einfache geographische Auffindbarkeit ihres Unternehmens zu ermöglichen und gegebenenfalls die Anfahrt zu erleichtern. Wird Google Maps auf einer Webseite eingebunden, werden beim Seitenaufruf in einigen Versionen aber diverse Cookies gesetzt. Der aktuelle Beitrag geht der Frage nach, ob für das Setzen dieser Google-Maps-Cookies die vorherige Nutzereinwilligung erforderlich ist.
Mit Urteil vom 01.10.2019 (Az. C-673/17) hat der Europäische Gerichtshof eine generelle Einwilligungspflicht für all solche Cookies bestätigt, die für den Betrieb einer Webseite und die Bereitstellung der Seitenfunktion nicht aus technischen Gründen zwingend notwendig sind.
Seitenbetreiber, welche technisch nicht notwendige Cookies weiter setzen wollen, sind daher seitdem gehalten, wirksame Einwilligungslösungen auf ihren Präsenzen zu implementieren.
Die Einbindung von Google Maps auf einer Webseite bedingt in bestimmten Versionen, dass beim Nutzerseitenaufruf ggf. Cookies von Google (immerhin stets das sog. "NID-Cookie", das Maps-Nutzereinstellungen und Nutzerinformationen speichert) gesetzt werden, mit welchen eine Verbindung zum Google-Netzwerk aufgenommen wird. Im Rahmen dieser Verbindung werden nunmehr diverse Informationen an Google übertragen und können dort innerhalb von Nutzerprofilen ausgewertet werden, auch wenn der Nutzer nicht in ein bestehendes Google-Konto eingeloggt ist.
Dies qualifiziert gegebenenfalls von Google Maps ausgespielte Cookies aber zu Analysecookies, die grundsätzlich einer Einwilligungspflicht unterliegen und erst bei vorliegender Nutzereinwilligung gesetzt werden dürfen.
Flankiert wird diese Einordnung dadurch, dass die Darstellung des Unternehmenssitzes über eine integrierte Online-Karte für viele Interessenten zwar einen Mehrwert bieten dürfte, sie aber bei wertender Betrachtung für die Funktionalität der Webseite nicht technisch erforderlich ist. Insofern wirkt sich die Einbindung eines Online-Kartendienstes nämlich nicht auf die Abrufbarkeit der Webseite selbst oder die Bereitstellung von elementaren seitenspezifischen Funktionen aus. Vielmehr wird über die Online-Karte eine zusätzliche, optionale Funktion angeboten.
Damit gilt, dass Cookies, die von Google Maps und anderen Online-Kartendiensten gesetzt werden, nicht technisch notwendig sind und deswegen einer wirksamen Cookie-Einwilligung bedürfen.
Welche Arten von Cookies technisch notwendig sind und welche nicht, haben wir in diesem Beitrag dargestellt.
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11 Kommentare
https://webbkoll.dataskydd.net/de/
Benötigt man bei einem Einsatz von GoogleMaps eine Opt-In-Einwilligung?
danke für Ihre Kommentare.
Unseren Recherchen zufolge wird bei Einbindung des Dienstes "Google Maps" auf Webseiten standardmäßig das. sog. "NID-Cookie" von Google gesetzt, das über eine individuelle Nutzer-ID Nutzerinformationen speichert und (auch) zu Werbezwecken eingesetzt werden kann.
Diese Cookie-Setzung macht den Dienst einwilligungspflichtig.