Nachgehakt: Google Analytics
Der IT-Recht Kanzlei sind seit der Veröffentlichung des Artikels bezüglich des Verhältnisses von Google Analytics zum Datenschutzrecht einige Fragen gestellt worden. Diese sollen nachfolgend beantwortet werden.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Um welche konkreten Fälle ging es bei denen von Ihnen beschriebenen Urteilen? Wer wurde da von wem verklagt und warum?
- 2. Ist der generelle Einsatz von Programmen wie Google-Analytics problematisch?
- 3. Inwiefern kann man Anbieter wie Google dafür zur Verantwortung ziehen?
- 4. Welcher Strafrahmen droht bei einer Verurteilung?
1. Um welche konkreten Fälle ging es bei denen von Ihnen beschriebenen Urteilen? Wer wurde da von wem verklagt und warum?
Die beiden Urteile des Amtsgerichts Berlin Mitte (Urteil vom 27.03.2007, Az. 5 C 314/06) und des Landgerichts Berlin (Urteil vom 06.09.2007, Az. 23 S 3/07) betreffen denselben Sachverhalt in zwei gerichtlichen Instanzen.
Ein Internetnutzer, der die Internetseite des Bundesjustizministeriums mehrmals aufgesucht hatte, über den ansonsten im veröffentlichten Volltext der Urteile nichts gesagt wird, verklagte die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Bundesjustizministeriums.
Das Bundesjustizministerium hatte für 14 Tage u.a. die IP-Adressen der Besucher der Internetseite des Ministeriums gespeichert. Der Kläger war der Auffassung, dass IP-Adressen personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts darstellen und begehrte Unterlassung der Speicherung dieser Daten für die Zukunft sowie Löschung aller bisher gesammelten Daten. Die Gerichte gaben dem Kläger recht, so dass das Ministerium keine IP-Adressen mehr speichern durfte, ohne die für personenbezogene Daten geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
2. Ist der generelle Einsatz von Programmen wie Google-Analytics problematisch?
Ja und Nein. Es kommt darauf an, welche Daten von diesen Programmen erfasst werden. Wenn diese Software lediglich anonyme Daten zwecks Statistikauswertung erfasst und verarbeitet, so ist dies unproblematisch. Die Schwierigkeiten fangen dann an, wenn personenbezogene Daten erhoben werden. Denn dabei müssen die einschlägigen, strengen Datenschutzbestimmungen für die Verwendung personenbezogener Daten beachtet werden. Dies bedeutet insbesondere, dass die Daten nur verwendet werden dürfen, wenn der Betroffene darin – vorher – ausdrücklich einwilligt oder ausnahmsweise eine gesetzliche Sonderbefugnis greift, die die Verwendung der Daten auch ohne vorherige Einwilligung gestattet. Nun stuften die beiden Berliner Gerichte IP-Adressen als personenbezogene Daten ein, so dass die Einbeziehung von IP-Adressen durch Analysesoftware wie Google Analytics nun rechtlich äußerst problematisch ist.
Wenn nun auch der Bundesgerichtshof die Rechtsauffassung der beiden Berliner Gerichte bestätigen sollte, müssten Programme wie Google Analystics in Deutschland ohne die Verwendung der IP-Adresse auskommen bzw. die Nutzer dieser Programme müssten ihre Internetseiten technisch so gestalten, dass sie die Besucher ihrer Website vor Erhebung der Daten um ihre Einwilligung bitten.
3. Inwiefern kann man Anbieter wie Google dafür zur Verantwortung ziehen?
Im Prinzip geht es nicht um Google, sondern um den jeweiligen Verwender der Software. In den betreffenden Urteilen geht es um deutsches Datenschutzrecht. Die gesetzlichen Bestimmungen oder zumindest die Rechtsauffassungen der Gerichte sind in anderen Ländern sicher nicht so streng wie in Deutschland. Somit wirft die Verwendung von Software wie Google Analytics in solchen Ländern keine derartigen rechtlichen Probleme auf.
4. Welcher Strafrahmen droht bei einer Verurteilung?
An erster Stelle geht es den Betroffenen – wie in den beiden Verfahren vor den Berliner Gerichten – um den Löschungs- und Unterlassungsanspruch – sie wollen verhindern, dass mit ihren Daten (weiter) gesetzeswidrig verfahren wird.
Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) enthält zudem Bußgeldvorschriften, die bei bestimmten Verstößen gegen das BDSG Bußgelder in einer Höhe von bis zu 250.000 Euro vorsehen. Zudem greift bei besonders krassen Verstößen – und wenn sich der Täter an den Verstößen finanziell bereichert – eine Strafvorschrift, die eine Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 15 I Telemediengesetz (TMG) verstößt, wo insbesondere der Umgang mit personenbezogenen Daten im Internet geregelt ist, handelt nach § 16 II Nr. 5 TMG ordnungswidrig, was gemäß § 16 III TMG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.
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1 Kommentar
Vgl: vom 2.10.2008 Artikel vom BVDW
http://www.bvdw.org/index.php?id=98&tx_ttnews[tt_news]=2828&cHash=c5befa5716