Abmahnfalle Google-Anzeigen: Fehlende Mindestbestellmenge

Google-Anzeigen erfreuen sich großer Beliebtheit. Zugleich sorgt der begrenzte Darstellungsraum immer wieder für Abmahnungen.
Inhaltsverzeichnis
Worum geht es?
Google-Anzeigen (etwa in Form von Google Ads oder Google Shopping Ads) sind sehr beliebt bei Online-Händlern.
Gegen Bezahlung lassen sich so Angebote werbewirksam und prominent im Zusammenhang mit Google-Suchergerbnissen bewerben.
Doch schnell werden diese Anzeigen aufgrund der begrenzten Darstellungsmöglichkeiten zur Abmahnfalle.
Wer einschränkende Angebotsbedingungen, wie etwa eine Mindestbestellmenge, nicht in der Google-Anzeige angibt, der setzt sich einem Abmahnrisiko aus.
Preis bzw. Bedruckbarkeit galt erst ab einer hohen Abnahmemenge
Dies bekam auch der Anbieter von Rettungsdecken zu spüren. Dieser bewarb in einer Google-Anzeige seine Rettungsdecke aus Aluminiumfolie mit einem Stückpreis von 58 Cent sowie der Angabe, dass diese optional mit einem Logo bedruckt werden kann.
Tatsächlich war die Bedruckung der Rettungsdecke aber überhaupt erst ab einer Mindestabnahmemenge von 120 Rettungsdecken möglich, was sich jedoch nicht aus der Werbeanzeige bei Google, sondern erst bei Aufruf des Onlineshops des Anbieters ergab.
Ebenso wenig ging aus der Google-Anzeige hervor, dass diese Option Extrakosten versursacht. Bei der Mindestbestellmenge von 120 Stück für die bedruckte Decke lag der Stückpreis bei 1,05 Euro, also fast doppelt so hoch, wie beworben.
Auch der Stückpreis von 58 Cent für eine unbedruckte Rettungsdecke galt erst ab einer Mindestbestellmenge von 1.600 (unbedruckten) Rettungsdecken, was aus der Google-Werbung selbst nicht hervorging.
Wettbewerbsverband geht gegen Werbetreibenden vor
An der Google-Werbung des Händlers störte sich ein Wettbewerbsverband und mahnte den Verkäufer ab.
Dies mit der Begründung, die Werbeanzeige bei Google würde Interessenten über die tatsächlichen Bedingungen der Bestellung getäuscht würden.
Wie so oft, ging die Sache vor Gericht. So musste sich kürzlich das Landgericht Wiesbaden mit dem Wettbewerbsprozess beschäftigen.
Händler unterliegt vor Gericht
Der Verkäufer trug im Prozess u.a. vor, dass es bei Google-Anzeigen keine Möglichkeit gäbe, Staffelpreise anzugeben bzw. darzustellen.
Ferner verkaufe er ausschließlich an Unternehmer, und diese wüssten, dass die Bedruckung nur gegen Aufpreis erfolgen könne. Eine Irreführung sei daher gar nicht gegeben.
Mit Urteil vom 26.11.2024 (Az.: 11 O 61/24) folgte das Landgericht der Argumentation des Abmahnverbands.
Die Richter erkannten auf einen Wettbewerbsverstoß durch die fehlende Information zur Mindestbestellmenge in der Google-Anzeige zu Erreichung des beworbenen Preises von 58 Cent je Rettungsdecke sowie durch die fehlende Nennung des Aufpreises für die optionale Bedruckung mit einem Werbelogo.
Der werbende Händler wurde somit zur Unterlassung und zur Tragung der Abmahnkosten verurteilt.
Fazit: Kleine Anzeige, großes Fehlerpotential
Google-Ads haben zweifelsohne großes werbliches Potential für Online-Händler.
Jedenfalls dann, wenn Preise dargestellt werden, muss darauf geachtet werden, einschränkende Bedingungen, um den beworbenen Preis zu erreichen, in der Anzeige nicht zu verschweigen und Zusatzkosten transparent auszuweisen.
Dies gilt nicht nur für die Nennung einer Mindestbestellmenge, die erreicht werden muss, um den beworbenen Preis je Stück zu bekommen.
So muss auch über einen bestehenden Mindermengenzuschlag oder anfallende Versandkosten in der Anzeige informiert werden.
Vorsicht ist auch bei der Bewerbung grundpreispflichtiger Waren im Rahmen von Google-Anzeigen geboten. Wird dort ein Gesamtpreis für die beworbene Ware angegeben, muss zwingend zugleich auch der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis genannt werden).
Daneben besteht ein generelles Irreführungspotential natürlich auch im Rahmen von Google Ads (etwa, wenn in der Anzeige eine Ortsangabe getätigt wird, ohne dass der Anbieter dort einen Sitz hat) oder wenn die beworbene Ware tatsächlich gar nicht lieferbar ist.
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