Kostenlose Schätzung durch Goldankäufer: Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten?
Ein Goldankäufer, der mit einer kostenlosen Schätzung der angebotenen Schmuckstücke wirbt, handelt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle nicht unlauter: Die Schätzung sei eine freiwillige Sonderleistung des Händlers, die sich nicht auf die eigentliche Leistung beziehe. Dennoch sollte bei dieser Art der Werbung mit Bedacht vorgegangen werden (vgl. aktuell OLG Celle, Urt. v. 31.01.2013, Az. 13 U 128/12).
In Zeiten der Wirtschaftskrise boomt das Geschäft mit Edelmetallen: Goldankäufer gehören vielerorts schon zum Stadtbild und breiten sich auch im Internet immer weiter aus. Somit steigt auch stetig die Konkurrenz zwischen den Händlern, und gleichzeitig auch die Zahl der Abmahnungen in diesem Bereich.
Ein solcher Streit zwischen Goldhändlern war kürzlich vor dem Oberlandesgericht Celle zu entscheiden: Der Beklagte hatte mit einer „kostenlosen Schätzung“ geworben, worin ein Konkurrent eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten zu erkennen glaubte. Das OLG Celle wollte sich dieser Ansicht jedoch nicht anschließen – es sei ja schließlich nicht selbstverständlich, dass der Händler die angebotenen Waren auch kostenlos schätze (vgl. OLG Celle, Urt. v. 31.01.2013, Az. 13 U 128/12; mit weiteren Nachweisen):
"Bei dem Angebot der Beklagten, die Edelmetalle der Kunden kostenlos zu schätzen, handelt es sich um eine freiwillige Sonderleistung. Insbesondere ist dieser Aspekt kein Umstand, der sich […] lediglich auf die Preisfestsetzung durch den Käufer bezieht. Denn die kostenlose Schätzung führt die Beklagte unabhängig davon durch, ob es anschließend zum Kaufvertragsabschluss kommt oder nicht. Diese freiwillige Sonderleistung der Beklagten bezieht sich auch weder auf eine Eigenschaft der angebotenen Leistung, die dieser wesensmäßig und deshalb selbstverständlich ist, noch auf einen Umstand, der gesetzlich vorgeschrieben und deshalb gleichfalls für alle gleichartigen Leistungsangebote selbstverständlich ist (vgl. Nr. 10 des Anhanges zu § 3 Abs. 3 UWG) . Vielmehr handelt es sich bei dem Angebot der Beklagten um eine unstreitig zwar üblicherweise von Goldankäufern vorgenommene, nichtsdestoweniger aber freiwillige Sonderleistung, die wegen dieser Freiwilligkeit nicht als gleichermaßen selbstverständlich wie eine gesetzlich vorgeschriebene oder durch ihr Wesen zwangsläufig vorgegebene Leistung angesehen werden kann."
Das Urteil mag erfreulich klingen, dürfte aber mit Vorsicht zu genießen sein. Immerhin lässt sich als Gegenargument anführen, dass ein Goldhändler die ihm angebotene Ware ohnehin schätzen muss – wie sollte er sonst dem Kunden ein vernünftiges Angebot für den Ankauf unterbreiten? Insofern könnte die „kostenlose“ Schätzung tatsächlich als Werbung mit Selbstverständlichkeiten angesehen werden. Zu diesem Tatbestand führt das OLG Celle selbst im gleichen Urteil aus:
"Eine Werbung, die Selbstverständlichkeiten herausstellt, verstößt trotz objektiver Richtigkeit der Angaben gegen § 5 UWG, sofern das angesprochene Publikum annimmt, dass mit der Werbung ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen der gleichen Gattung und den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Publikum nicht bekannt ist, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um einen gesetzlich vorgeschriebenen oder zum Wesen der Ware gehörenden Umstand handelt […]."
Es kann daher durchaus angeführt werden, dass zum Wesen der Dienstleistung „Goldankauf“ in aller Regel auch die Schätzung des Warenwerts durch den Ankäufer gehört; insofern ist die Argumentation des OLG Celle nicht ganz stringent. Nichtsdestotrotz ist dieses Urteil grundsätzlich einmal recht erfreulich, da es das teilweise schon hysterisch anmutende Vorgehen der Abmahnsportler gegen „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“ etwas ausbremsen könnte – dennoch sollte mit dem Angebot einer kostenlosen Schätzung im Goldankauf weiterhin mit Vorsicht geworben werden.
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