Achtung: „Glashütte“ ist seit 09.03.2022 geschützte Bezeichnung für Uhren

Achtung: „Glashütte“ ist seit 09.03.2022 geschützte Bezeichnung für Uhren
Stand: 10.03.2022 4 min

Messer aus Solingen, „swiss made“-Uhren: Manchen Regionen werden geadelt, was den Schutz der Herkunftsbezeichnung betrifft. Eine Neuerung gibt es hier nun im Sortiment Uhren. Eine Neuerung, die auch für viele Abmahner interessant sein dürfte. Lesen Sie im Folgenden mehr.

Worum geht es?

In Glashütte, einer Kleinstadt im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge in Sachsen, werden bereits seit dem 19. Jahrhundert Uhren von besonderer Qualität hergestellt.

Die Angabe der Herkunft mit „Glashütte“ bei Uhren steht damit in besonderer Weise für deutsche Handwerkskunst und Uhrmachertradition.

Es ist üblich, bestimmte geografische Herkunftsangaben gesetzlich unter Schutz zu stellen, um Nachahmer und Trittbrettfahrer von einer Ausbeutung des guten Rufs abzuhalten.

Bekannt sind solche geschützten geografischen Ursprungsbezeichnungen bzw. Angaben insbesondere aus dem Lebensmittelbereich:

Champagner, Nürnberger Lebkuchen, Thüringer Rostbratwurst, Allgäuer Bergkäse oder Münchner Bier. Es gelten strenge Regeln, wenn mit solchen Bezeichnungen geworben werden soll. Wurde das so beworbene Produkt nicht in der entsprechenden Region produziert bzw. hat zumindest keinen wesentlichen Bezug dorthin, drohen Probleme.

Wer hier schummelt, riskiert eine Abmahnung durch einen Mitbewerber oder einen Wettbewerbsverband. In solchen Fällen lässt sich nahezu immer ein Verstoß gegen das Markengesetz bzw. eine Irreführung bejahen. Die gerichtlichen Streitwerte sind in den auf Abmahnungen folgenden Unterlassungsverfahren entsprechend hoch.

Grund genug, als Online-Händler gar nicht erst in eine solche Abmahnfalle zu tappen.

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Aufgepasst auch bei Uhren

Der Schutz der Herkunftsbezeichnung ist aber auch in anderen Sortimenten weit verbreitet. So ist auch das Sortiment Uhren betroffen. Bekannt ist hier etwa der Schutz der Uhrmachertradition der Schweiz durch die geschützten Bezeichnungen „Schweiz“ oder „Swiss Made“.

Seit dem 09.03.2022 gilt die Verordnung zum Schutz der geografischen Herkunftsangabe „Glashütte" (Glashütteverordnung - GlashütteV).

Diese neue Verordnung beschreibt das Herkunftsgebiet „Glashütte“ näher und definiert die Begrifflichkeit der Uhr sowie des Herstellungsvorgangs. Ziel der Verordnung ist es, die Bezeichnung „Glashütte“ unter Schutz zu stellen und widerrechtliche Nachahmungen bzw. die Ausbeutung des guten Rufs dieser Herkunftsbezeichnung zu unterbinden.

Wer als Hersteller oder Händler für seine Uhren mit der Bezeichnung „Glashütte“ wirbt, muss seit dem 09.03.2022 also ganz besonders aufpassen.

Als „Uhren“ werden durch § 3 GlashütteV Instrumente, deren Hauptfunktion die Zeitmessung ist, und sonstige Instrumente mit Zeitmessfunktion definiert.

Damit die Uhr mit der Bezeichnung „Glashütte“ beworben werden darf, muss eine Herstellung der Uhr im Herkunftsgebiet „Glashütte“ erfolgt sein.

Dieses Gebiet umfasst nach § 2 der Verordnung folgende Orte im Freistaat Sachsen:

1. die Stadt Glashütte,
2. die Ortsteile Bärenstein und Lauenstein der Stadt Altenberg für die Zulieferung und Veredlung

sowie

3. die Landeshauptstadt Dresden für folgende, konkrete Veredlungsschritte:
a) Werkteile plattieren,
b) Werkteile galvanisieren,
c) Werkteile rhodinieren sowie
d) Laserarbeiten.

Die Verordnung schreibt dabei vor, dass bestimmte, für die Qualität der Uhr relevante Verarbeitungsschritte vollständig in der Stadt Glashütte bzw. den weiteren als Herkunftsgebiet definierten Orten erfolgt sein muss.

Das Herkunftsgebiet umfasst – wie dargestellt – die Stadt Glashütte und zwei kleine Nachbarorte. Für die aufgezählten „Nebentätigkeiten“ ist auch die Stadt Dresden „zugelassen“.

Durch die Verordnung werden ebenso die wesentlichen Herstellungsstufen genau definiert.

Nach § 5 der Verordnung ist eine Uhr dann im Herkunftsgebiet hergestellt,

wenn folgende Herstellungsstufen vollständig im Gebiet der Stadt Glashütte im Freistaat
Sachsen erfolgt sind:
a) Montage und das Ingangsetzen des Uhrwerks,

b) die Reglage,

c) die Montage des Ziffernblatts,

d) das Setzen der Zeiger

e) das Einschalen des Uhrwerks

und

in den wesentlichen Herstellungsstufen zusammen mehr als 50 Prozent der Wertschöpfung im Herkunftsgebiet erzielt wurde.

Details zum Gesetzgebungsverfahren sowie der Verordnungstext können hier eingesehen werden.

Fazit

Händler, die Uhren unter Nutzung der Bezeichnung „Glashütte“ bewerben bzw. vertreiben, sollten aufmerksam sein. Im Zweifel sollte der Hersteller bestätigen können, dass die ggf. schon von ihm so bezeichnete Uhr die Vorgaben der neuen GlashütteV einhält.

Denn: Ist das nicht der Fall, bekommen im Zweifel (auch) Sie als Händler Ärger.

Diese neue geschützte Herkunftsbezeichnung dürfte gerne gesehenes Futter für Abmahnanwälte sein. Dies war in der Vergangenheit bereits im Segment Uhren der Fall, wenn die Bezeichnung „Geneva“ unberechtigt verwendet wurde.

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