Gemeinnützige Einrichtungen: Keine Rundfunkgebührenbefreiung für Radios in Fahrzeugen
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat mit Urteil vom 27.11.2008 entschieden (Az.: 2 A 406/06), dass gemeinnützige Einrichtungen für Behinderte keinen Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung für die in ihren Fahrzeugen betriebene Autoradios haben.
Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH, die in Südniedersachsen mehrere Einrichtungen zur Betreuung und beruflichen wie sozialen Rehabilitation von Menschen mit geistigen, seelischen und körperlichen Behinderungen unterhält. Zu diesen Einrichtungen gehören Fahrzeuge, mit denen u.a. Einkaufs- und Besorgungsfahrten für die Betreuten, Fahrten zur Wahrnehmung von Arztterminen sowie Ausflugsfahrten unternommen werden. Die Klägerin beantragte beim beklagten Norddeutschen Rundfunk für die von ihr vorgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte von der Rundfunkgebührenpflicht befreit zu werden. Dem entsprach der NDR für die in der Einrichtung selbst betriebenen Geräte, nicht aber für die in den jeweiligen Fahrzeugen befindlichen Autoradios. Die dagegen erhobene Klage begründete die Klägerin damit, dass sie insgesamt gemeinnützige Zwecke verfolge und die Nutzung der Fahrzeuge diesen Zwecken diene, insbesondere den Heimbewohnern zugute käme.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht und wies die Klage ab.
Zwar gehörten die Fahrzeuge zu der jeweils von der Klägerin betriebenen Einrichtung und dienten somit gemeinnützigen Zwecken. Darauf komme es für die Rundfunkgebührenbefreiung indes nicht an. Der Gesetzgeber habe vielmehr nur die in den Räumen der Einrichtungen betriebenen Rundfunkempfangsgeräte von der Gebührenpflicht befreien wollen. Nur deren Zweckbestimmung bestehe gerade in der Nutzung durch den betreuten Personenkreis und diene dazu, einer diesen Personen sonst drohenden kulturellen Verödung entgegen zu wirken. Demgegenüber würden die in den Fahrzeugen befindlichen Radiogeräte von dem betreuten Personenkreis nur mehr oder weniger zufällig und unabhängig vom Betreuungszweck genutzt.
Die Beförderung in Fahrzeugen der Einrichtungen sei als solche nicht Voraussetzung für das Erreichen des Betreuungszwecks, sondern lediglich ein technisches Hilfsmittel hierfür. Das reiche für eine Rundfunkgebührenbefreiung nicht aus.
Das Gericht hat gegen diese Entscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung an das Nds. Oberverwaltungsgericht zugelassen.
PM des VG Göttingen vom 16.12.2008
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motograf / pixelio
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