Gewährleistungsrecht in den Niederlanden für Kaufverträge
Online-Händler mit Wohnsitz in Deutschland, die Ware in die Niederlande verkaufen, müssen in der Regel niederländisches Gewährleistungsrecht beachten. Die Grundsätze des Gewährleistungsrechts sind zwar in den einschlägigen EU-Richtlinien für alle EU-Mitgliedsstaaten einheitlich geregelt. Allerdings sind nach wie vor nationale Sonderregeln für bestimmte Einzelaspekte wie der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche möglich. Davon hat der niederländische Gesetzgeber Gebrauch gemacht.
Inhaltsverzeichnis
- Niederländisches Gewährleistungsrecht für Verbraucher (B2C)
- Regelung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers gegen den Verkäufer
- Umkehr der Beweislast als Korrektiv zugunsten des Verkäufers
- Verkürzung der zweijährigen Gewährleistungsfrist bei gebrauchter Ware
- Kann der Online-Händler diese speziellen Gewährleistungsregeln des niederländischen Rechts in seinen AGB abändern?
- Niederländisches Gewährleistungsrecht für Unternehmer (B2B)
- Tipp: An das niederländische Recht angepasste Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei
Niederländisches Gewährleistungsrecht für Verbraucher (B2C)
Regelung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers gegen den Verkäufer
Niederländisches Gewährleistungsrecht folgt grundsätzlich EU-Verbraucherkaufrecht, wie es auch im deutschen Recht abgebildet ist. Besonderheiten bestehen im niederländischen Gewährleistungsrecht für die Frage der Verjährungsfrist bei Gewährleistungsansprüchen. Hier spielt die Mängelrüge eine große Rolle.
Die zweijährige Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beginnt nach niederländischem Verbraucherrecht (Buch 7 , Titel 7.1 , Artikel 7:23 Niederländisches Bürgerliches Recht, http://www.dutchcivillaw.com/civilcodebook077.htm) anders als nach deutschem Verbraucherrecht nicht mit Beginn des Empfangs der Ware durch den Käufer, sondern erst nach Erklärung einer Mängelrüge des Käufers gegenüber dem Verkäufer. Diese Mängelrüge muss nach Entdeckung des Mangels in einer angemessenen Frist erklärt werden. Die Frist zur Meldung des Mangels beläuft sich in der Regel auf 2 Monate nach Entdeckung des Mangels. Diese Besonderheit des niederländischen Rechts schafft eine Menge von Rechtsunklarheiten, da es nicht um einen objektiven Tatbestand „Empfang der Ware“, sondern um einen subjektiven Tatbestand „ Entdeckung des Mangels“ bei Ermittlung der Verjährungsfrist geht, der schwer zu fassen ist.
Article 7:23 Dutch Civil Law
1. The buyer can no longer claim that the supplied object is not in conformity with the sale agreement if he has not reported the lack of conformity to the seller with convenient speed after he has discovered or reasonably should have discovered it. However, if the object appears to be missing a quality that it should have according to the seller or if the lack of conformity concerns facts which the seller knew or ought to have known, but which he did not mention to the buyer, then the lack of conformity must be reported to the seller with convenient speed after it has been discovered. In the event of a consumer sale agreement, the lack of conformity must be reported by the buyer with convenient speed after it has been discovered, on the understanding that a report within a period of two months after that discovery is considered to be made in time.
2. Rights of action (legal claims) and defences, grounded on facts which would justify the conception that the supplied object is not in conformity with the agreement, become prescribed on the expiry of two years after the report has been made in accordance with the first paragraph. Yet, the buyer preserves, as a defence against a right of action (legal claim) to obtain payment, the right to appeal to a price reduction or a compensation for damages.
3. The prescription period shall not run as long as the buyer cannot exercise his legal rights and legal remedies as a result of a deliberate intent of the seller.
Entscheidend ist also, ab welchem Zeitpunkt ein Mangel durch den Kunden als Verbraucher entdeckt gilt. Kann der Verbraucher behaupten, einen Mangel erst lange nach Kauf der Ware entdeckt zu haben? Dieser Frage ist das höchste niederländische Zivilgericht (Hoge Raad) in einem Urteil vom 15. Februar 2019 nachgegangen.
In diesem Urteil ging es um den Kauf eines Pferdes durch einen Verbraucher. Das Pferd zeigte 2 Monate nach Kauf Probleme beim Training. Eine Überprüfung durch einen Veterinärarzt 6 Monate nach Kauf ergab, dass die motorischen Probleme des Pferdes bereits bei Kauf bestanden. Der Kunde zeigte den Mangel aber erst 5 Monaten später an, nachdem sich erstmals die Probleme beim Training zeigten. Das Berufungsgericht befand, dass die Mängelanzeige des Mangels 5 Monate nach Auftreten der ersten Probleme des Pferdes, verspätet ist. Das höchste Zivilgericht Hoge Raad ist dieser Ansicht des Berufungsgerichts nicht gefolgt. Demnach begann die Frist für die Mängelrüge erst mit der zweiten Überprüfung durch den Veterinärarzt. Für den Käufer sei der maßgebliche Entdeckungszeitpunkt nicht das erstmalige Auftreten von Problemen beim Training des Pferdes, sondern der Zeitpunkt der Bestätigung des Mangels durch den Veterinärarzt. Mit diesem Urteil werden die Rechte niederländischer Verbraucher gestärkt, da nicht unbedingt der Zeitpunkt wesentlich ist, wenn erste Mängel auftreten, sondern erst wenn der Mangel durch eine Überprüfung eines Dritten bestätigt wird.
Gerade bei langlebigen Konsumgütern kann daher der maßgebliche Zeitpunkt der Entdeckung eines Mangels, der die Frist für die Mängelrüge und der anschließenden zweijährigen Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers festliegt, sehr spät erfolgen und dem Verbraucher noch Jahre nach Kauf einer Ware Gewährleistungsansprüche ermöglichen.
Umkehr der Beweislast als Korrektiv zugunsten des Verkäufers
Wie im deutschen Recht hat der Verkäufer die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels innerhalb von 6 Monaten nach Empfang der Ware durch den Käufer. Macht der Käufer einen Mangel erst 6 Monate nach Empfang der Ware geltend, dann hat er das Vorliegen eines Mangels zu beweisen. Hier ist also auch nach niederländischem Recht der leicht zu ermittelnde Zeitpunkt des Empfangs der Ware für die Beweislastumkehr maßgebend. Diese Beweislastumkehr ist für den Verkäufer ein gewisser Schutz gegen Gewährleistungsansprüche des Käufers.
Verkürzung der zweijährigen Gewährleistungsfrist bei gebrauchter Ware
Eine Verkürzungsmöglichkeit der Gewährleistungsfrist bei gebrauchter Ware, die nach deutschem Recht in den AGB des Verkäufers vorgesehen werden kann, ist nach niederländischem Recht nicht möglich. Das niederländische Recht unterscheidet nicht zwischen Neuware und gebrauchter Ware.
Kann der Online-Händler diese speziellen Gewährleistungsregeln des niederländischen Rechts in seinen AGB abändern?
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Niederländisches Gewährleistungsrecht für Unternehmer (B2B)
Hier ist die Rechtslage für den Online-Händler wesentlich günstiger. Wenn der Online-Händler seinen Wohnsitz in Deutschland hat, dann kann der Online-Händler in seinen AGB die Anwendung von deutschem Recht vorgeben. Wenn niederländisches Recht gelten soll, dann gilt Folgendes:
Der Käufer muss die Ware bei Empfang unverzüglich nach Mängeln untersuchen und dem Verkäufer Mängel unverzüglich mitteilen. Die Untersuchungspflicht bezieht sich auch auf versteckte Mängel. Wenn der Käufer diese Untersuchungspflicht verletzt, dann ist von der Annahme einer mangelfreien Ware auszugehen. Der Käufer hat dann seine Gewährleistungsansprüche verwirkt. Das gilt nicht für den Fall, dass der Verkäufer arglistig gehandelt hat.
Tipp: An das niederländische Recht angepasste Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei
Derzeit bietet die IT-Recht Kanzlei (ab mtl. 9,90 €) folgende Rechtstexte für Online-Händler an, die ihre Waren auch in die Niederlande vertreiben und dabei kein Risiko eingehen möchten:
Diese Rechtstexte bilden das niederländische Recht tatsächlich ab und stellen keine bloße Übersetzung deutscher Texte dar! Selbstverständlich stellen wir Ihnen die deutsche Übersetzung der Rechtstexte zusätzlich zur Verfügung.
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