Bloße Übersetzung reicht nicht: Französische AGB müssen zwingend franz.Gewährleistungsrecht bei Vertrieb von Waren an franz. Verbraucher regeln!

Bloße Übersetzung reicht nicht: Französische AGB müssen zwingend franz.Gewährleistungsrecht bei Vertrieb von Waren an franz. Verbraucher regeln!

Onlinehändler haben ab dem 01.03.2015 in ihren vorvertraglichen Informationen französische Verbraucher auch über das gesetzliche Gewährleistungsrecht sowie über mögliche Vertragsgarantien zu unterrichten. Weiterhin haben Onlinehändler, die Waren an französische Verbraucher (etwa über amazon.fr oder ebay.fr) vertreiben, ab März 2015 einen gesonderten Passus zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht und zu möglichen Vertragsgarantien in ihre AGB aufzunehmen. Es reicht also nicht mehr aus, in den AGB nur auf die Gesetzeslage zu verweisen oder - noch schlimmer - die deutschen Regelungen zur Mängelhaftung in französischer Sprache darzustellen!

Vorvertragliche Pflichtinformationen zur Gewährleistung und Vertragsgarantie

Das französische Verbrauchergesetz (code de la consommation), in das die EU-Verbraucherschutzrechtelinie 2011/83 inkorporiert wurde) kennt ähnlich wie das deutsche Recht (§ 312c Abs. 1 BGB) einen eigenen Abschnitt zum Katalog der vorvertraglichen Pflichtinformationen bei Onlinevertrieb von Waren und Dienstleistungen (Article L111-1, code de la consommation).

Dieser Pflichtenkatalog ist nach französischem Recht weiter als nach deutschem Recht gefasst.

Gegenstand dieses Pflichtkatalogs sind auch das gesetzliche Gewährleistungsrecht und gegebenenfalls Vertragsgarantien (Art. L111-1, Nr. 4, Art. R111-1 code de la consommation). Das französische Verbrauchergesetz schreibt keine besondere Form der vorvertraglichen Pflichtinformation vor. Es heißt in Art. L111-1 code de la consommation lediglich, dass diese Informationen dem Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages in lesbarer und verständlicher Form zur Verfügung gestellt werden (ähnlich auch § 312c BGB) . Es darf in diesem Zusammenhang aber noch einmal darauf aufmerksam gemacht werden, dass nach französischem Recht für alle Pflichtinformationen der Gebrauch der französischen Sprache vorgeschrieben ist.

Da das französische Recht zwischen vorvertraglichen Pflichtinformationen und Aussagen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterscheidet, erscheint es der IT-Recht Kanzlei empfehlenswert, Informationen zur Gewährleistung und Garantie auch auf der Artikelseite der Internetpräsenz des Onlinehändlers aufzunehmen. Sollten Sie Ihre Produkte in französischer Sprache bewerben, so lassen Sie sich hierzu dringend anwaltlich beraten!

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Verpflichtende Aufnahme eines Passus zur Gewährleistung und Vertragsgarantie in die AGB des Onlinehändlers

Im französischen Verbrauchergesetz (code de la consommation) bestand schon seit längerem ein eigener Abschnitt zur Interpretation und Form von Kaufverträgen mit dem Verbraucher (Article L133-1 ff), code de la consommation). Dieser Abschnitt ist um einen Art Art. 133-3 erweitert worden. Demnach muss in Kaufverträgen mit einem französischen Verbraucher ein gesonderter Passus zum gesetzlichen Gewährleistungsrechts sowie gegebenenfalls zu einer Vertragsgarantie aufgenommen werden. Mittlerweile ist der entsprechende Durchführungserlass vom 18. Dezember 2014 zu dem genauen Wortlaut eines solchen Passus veröffentlicht worden, der am 1. März 2015 in Kraft tritt.

Änderung des französischen Gewährleistungsrechts ab März 2016

Bisher gilt ähnlich wie im deutschen Recht (§ 476 GBG) im französischen Gewährleistungsrecht die Beweislastumkehr von 6 Monaten bei Sachmängeln. Innerhalb von 6 Monaten nach Auslieferung der Kaufsache wird zugunsten des Käufers vermutet, dass sie fehlerhaft war. Diese Frist wird nun gem. oben zitiertem, französischen Durchführungserlass vom 18.12.2014 ab März 2016 auf 24 Monate verlängert.

Sanktionen im Fall des Zuwiderhandelns

Der Onlinehändler, der die o.g. Pflichtinformationen unterlässt, kann insbesondere bei Vorsatz mit einer Geldbuße bis zu 37.500 Euro und in besonders schweren Fällen sogar mit einer Gefängnisstrafe sanktioniert werden (Art. L 231-1). Derart hohe Geldbußen werden sicher nicht bei Fahrlässigkeit verhängt. Ein deutscher Onlinehändler, der einfach auf Grund einer französischen Übersetzung seiner deutschen AGB Waren an französische Verbraucher vertreibt, hat jedenfalls ein Risiko zu tragen, mit Geldbußen sanktioniert zu werden. Das Zuwiderhandeln kann darüber hinaus zu einer Nichtigkeit des Vertrages führen (Art. 1100 Code Civil).

Fazit

Die o.g. Darstellung zeigt einmal mehr, dass beim Vertrieb von Waren in Frankreich nicht einfach die französische Übersetzung von AGB nach deutschem Recht verwendet werden kann, sondern dass auch nach Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie Sondervorschriften des französischen Rechts bei der Formulierung von AGB für die Geltung in Frankreich beachtet werden müssen.

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Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

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