Gewährleistungsrecht 2022: Neuer Mangelbegriff für Waren und Auswirkungen für den Online-Handel
Zum 01.01.2022 werden wesentliche Teile des Kaufrechts vor allem in B2C-Handelsbeziehungen reformiert, um Verbrauchern EU-weit mehr Schutz zu gewähren. Besonders von den Neuerungen betroffen ist das gesetzliche Gewährleistungsrecht, das neben einem neuen Mangelbegriff im B2C-Handel strenge Voraussetzungen für die Vereinbarung von Beschaffenheitsabweichungen bei Gebraucht- und B-Ware aufstellt und bislang gültige gesetzliche Gewährleistungsausschlüsse entfallen lässt. Wann nach neuem Kaufrecht ab 2022 ein Mangel anzunehmen ist und wie sich Online-Händler diesbezüglich künftig aufstellen müssen, zeigt die IT-Recht Kanzlei im folgenden Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
- I. Neuer Mangelbegriff: Objektive & subjektive Anforderungen + Montageanforderungen
- 1.) Subjektive Anforderungen
- 2.) Objektive Anforderungen
- 3.) Montageforderungen
- II. Verkauf von Mängelexemplaren: neue Hürden für Online-Händler
- III. Gewährleistung trotz Kenntnis des Mangels bei Verbrauchsgüterkäufen
- IV. Fazit
Hinweis vorweg: das neue Kaufrecht für bewegliche Sachen differenziert fortan grundsätzlich zwischen zwei Warenkategorien: bewegliche Sachen ohne digitale Elemente und bewegliche Sachen mit digitalen Elementen.
Die nachfolgenden Ausführungen gelten ausschließlich für den Verkauf von Sachen ohne digitale Elemente.
I. Neuer Mangelbegriff: Objektive & subjektive Anforderungen + Montageanforderungen
Zum 01.01.2022 wird der Begriff des Sachmangels für bewegliche Sachen ohne digitale Elemente gemäß § 434 BGB grundsätzlich reformiert. Diese Reform betrifft alle Formen von kaufrechtlichen Geschäften und mithin sowohl B2B-, C2C- als auch B2C-Handelsbeziehungen.
Nach derzeitigem Mängelrecht sind für die Beurteilung eines Sachmangels primär subjektive Anforderungen der Kaufsache und damit maßgeblich, ob zwischen Käufer und Verkäufer bestimmte Vereinbarungen über die Beschaffenheit/Eigenschaften der Sache getroffen wurden. Ein Sachmangel liegt derzeit primär vor, wenn die Ist-Beschaffenheit von der vereinbarten Soll-Beschaffenheit abweicht.
Nur sekundär und für den Fall, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wurde, bemisst sich ein Sachmangel nach objektiven Anforderungen danach, ob sich die Sache für die vertraglich vorausgesetzte oder zumindest die gewöhnliche Verwendung eignet (und in letzterem Fall eine Beschaffenheit aufweist, die bei gleichartigen Sachen üblich ist und die der Käufer erwarten kann).
Schließlich liegt ein Sachmangel nach derzeitigem Recht auch bei unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung vor (in letzterem Fall ausgenommen der Fall, die Sache ist dennoch fehlerfrei montiert worden).
Dieser Vorrang subjektiver Anforderungen vor der objektiven Beschaffenheit wird durch das neue Mangelrecht ab dem 01.01.2022 aufgehoben.
Fortan ist eine Sache nur mangelfrei, wenn sie sowohl den subjektiven als auch den objektiven Anforderungen kumulativ entspricht. Der bisherige Vorrang subjektiver Anforderungen weicht einem Gleichrang zwischen subjektiven, objektiven und Montage-Anforderungen.
1.) Subjektive Anforderungen
Die subjektiven Anforderungen bemessen sich nach vertraglichen Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer.
So entspricht eine Sache künftig nach § 434 Abs. 2 n.F. den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- die vereinbarte Beschaffenheit hat und
- sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte
Verwendung eignet und
- mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen übergeben wird
Als „Beschaffenheit“ sind nach gesetzgeberischer Begründung all solche Merkmale einer Sache zu verstehen, die der Sache selbst anhaften oder sich aus ihrer Beziehung zur Umwelt ergeben.
Zu der Beschaffenheit gehören insbesondere
- Art
- Menge
- Qualität
- Funktionalität
- Kompatibilität
- Interoperabilität
- sonstige Merkmale der Sache, für die Anforderungen vereinbart worden sind
Im Umkehrschluss liegt eine Mangelhaftigkeit schon vor, wenn vertragliche Vereinbarungen über die Beschaffenheit, die Verwendungsvoraussetzungen, den Umfang des Zubehörs oder mitgelieferte Anleitungen bzgl. des Produkts nicht oder unzureichend eingehalten werden.
2.) Objektive Anforderungen
Um frei von Sachmängeln zu sein, muss eine Kaufsache neben den subjektiven Anforderungen künftig grundsätzlich aber auch objektive Anforderungen einhalten, die sich nicht an vertraglichen Vereinbarungen, sondern am Maßstab vergleichbarer Güter und werblichen Aussagen des Verkäufers orientieren.
Eine Kaufsache entspricht nach § 434 Abs. 3 n.F. den objektiven Anforderungen, wenn sie
- sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und
- eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer unter Berücksichtigung der Art der Sache einerseits und der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett abgegeben wurden, andererseits erwarten kann und
- der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
- mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit gehören
- Menge
- Qualität
- sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit
Hinweise zur Auslegung in Bezug auf die „Haltbarkeit“:
Zu der „üblichen Beschaffenheit“ wird künftig auch die „Haltbarkeit“ gehören. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Händler eine bestimmte Haltbarkeit der Kaufsache für eine bestimmte Dauer garantieren muss. Laut Gesetzgeber muss die Kaufsache zum Zeitpunkt der Lieferung/Übergabe bloß die Fähigkeit besitzen, ihre erforderlichen Funktionen bzw. Leistung bei normaler Verwendung zu behalten. Im Umkehrschluss haftet ein Händler aber nicht dafür, dass die Sache tatsächlich ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung auch tatsächlich behält
Bzgl. der Äußerungen eines Verkäufers in Bezug auf ein Produkt, welche eine übliche Beschaffenheit begründen können, fallen solche Äußerungen bei der Bemessung der Mangelhaftigkeit nicht ins Gewicht, die
- der Verkäufer selbst nicht kannte und nicht kennen konnte,
- bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise korrigiert worden sind oder
- die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
3.) Montageforderungen
Schließlich kann ein Sachmangel unabhängig vom Vorliegen der subjektiven und objektiven Anforderungen bei Notwendigkeit und Durchführung einer Montage begründet werden.
Eine zu montierende Kaufsache ist nach § 434 Abs. 4 BGB nur frei von Sachmängeln, wenn die Montage
- sachgemäß durchgeführt worden ist oder
- zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht
Im Umkehrschluss ergibt sich – wie bereits nach derzeitigem Recht – ein Sachmangel eigenständig daraus, wenn
- eine vereinbarte Montage durch den Verkäufer unsachgemäß durchgeführt worden ist
- eine vereinbarte Montage vom Käufer unsachgemäß durchgeführt worden ist und dies auf Fehlern der Montageanleitung beruht
Vom Wortlaut nicht ausdrücklich erfasst, nach Angaben des Gesetzgebers aber ebenfalls mit einzubeziehen, sind Erfüllungsgehilfen des Verkäufers (also Handwerksunternehmen etc.),, für deren Verhalten der Verkäufer ebenso verantwortlich ist.
II. Verkauf von Mängelexemplaren: neue Hürden für Online-Händler
Der neue Mangelbegriff wirkt sich zentral auf sogenannte "negative Beschaffenheitsvereinbarungen" aus.
Hierunter sind Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer zu verstehen, denen nach eine Kaufsache von der üblichen Beschaffenheit und den üblichen Verwendungsvoraussetzungen nach unten abweichen darf, diese also gerade nicht aufzuweisen braucht.
Relevant ist dies vor allem für den Kauf von Mangelware und B-Ware, die nicht mehr dem Auslieferungzustand entspricht.
III. Gewährleistung trotz Kenntnis des Mangels bei Verbrauchsgüterkäufen
Nach dem neuen Gewährleistungsrecht soll bei „negativen Beschaffenheitsvereinbarungen“, also vertraglich einvernehmlichen negativen Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit und Verwendungseignung, im B2C-Geschäftsverkehr einen Ausschluss der Gewährleistungsrechte von Verbrauchern nur dann gelten, wenn der Händler die Anforderungen an hervorgehobene Information einerseits und ausdrückliche Vereinbarung andererseits (s.o.) eingehalten hat.
Belehrt ein Händler zwar über negative Abweichungen von der Beschaffenheit, holt sich vom Verbraucher aber keine entsprechende Zustimmung, soll der Verbraucher nach neuem Leitbild wegen der Abweichungen Gewährleistungsrechte geltend machen können.
Aus diesem Grund wird § 442 BGB ab dem 01.01.2022 im B2C-Handel nicht mehr gelten (vgl. § 475 Abs. 3 Satz 2 BGB n.F.).
Nach dieser Vorschrift sind Rechte des Käufers (auch des Verbrauchers) wegen eines Mangels bislang ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt oder bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt hätte kennen müssen.
Über diese Vorschrift konnten bislang bei Gebraucht- und B-Waren Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln, auf deren Vorhandensein Händler in Produktbeschreibungen ausdrücklich hingewiesen hatten, abgelehnt werden.
Fortan wird es diese Möglichkeit nicht mehr geben. § 442 BGB ist im B2C-Handel ab dem 01.01.2022 nicht mehr anwendbar.
Trotz Hinweisen auf Defizite oder Vormängel stehen Verbrauchern künftig Gewährleistungsrechte grundsätzlich zu. Zum Erlöschen können sie dann nur noch gebracht werden, wenn der Händler sie gesondert hervorhebt und im Checkout zusätzlich die Einwilligung in deren Vorliegen ausdrücklich einholt (s.o.).
IV. Fazit
Online-Händler werden zum Start des neuen Kaufrechts ab dem 01.01.2022 mit einem weitreichenden Mangelbegriff konfrontiert, der Verbrauchern die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten erleichtern wird.
Der Vorrang von vertraglichen Beschaffenheitsabreden fällt weg, nunmehr gelten objektive Beschaffenheitsanforderungen gleichwertig daneben und erhöhen die Mangelmöglichkeiten. Neuerdings werden auch Abweichungen von vorher übermittelten Proben oder Mustern einen Sachmangel begründen können. Schließlich ist auch die erwartbare Haltbarkeit fortan ein Umstand, der bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit eine Rolle spielen kann.
Gravierende Veränderungen werden sich für (Onljne)-Händler gegenüber Verbrauchern beim Verkauf von Produkten mit Vormängeln und/oder Defiziten (typischerweise Gebraucht- oder B-Waren) ergeben.
Wollen sie Gewährleistungsrechte von Verbrauchern wegen dieser Vormängel ausschließen, genügt künftig nicht mehr ein bloßer Hinweis in Online-Produktbeschreibungen. Vielmehr müssen die Abweichungen künftig besonders hervorgehoben werden und Verbraucher müssen per Checkbox in deren Vorliegen/Vorhandensein aktiv einwilligen. Anderenfalls begründen diese Abweichungen Sachmängel, die Gewährleistungsansprüche auslösen können.
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