Starre Gewährleistungsfristen und 6-monatige Beweislastumkehr europaweit bei Verbrauchsgüterkäufen!
Bei Kaufverträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über bewegliche Sachen gelten im Gewährleistungsrecht bestimmte Privilegierungstatbestände für den Verbraucher. Diese finden Ihre Ausprägung zum einen vor allem darin, dass die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren ab Übergabe der Sache für Neuwaren bzw. von einem Jahr für gebrauchte Waren nicht unterschritten werden darf (§ 476 Abs. 2 BGB) . Zum anderen existiert zugunsten des Verbrauchers gemäß § 477 BGB die Vermutung, dass das Produkt schon bei Übergabe mangelhaft war, wenn sich innerhalb von 6 Monaten danach ein Mangel zeigt.
Bei diesen Privilegien handelt es sich allerdings keinesfalls um rein deutsche Tatbestände, die nur Verbrauchern innerhalb Deutschlands zugutekommen.
Die Unabdingbarkeit der 2- (bzw. bei gebrauchten Gütern 1-jährigen) Gewährleistungsfrist sowie die Mangelvermutung fußen neben zahlreichen anderen Verbraucherschutzbestimmungen vielmehr auf der europäischen Verbrauchsgüterkaufsrichtlinie 1999/44/EG und gelten mithin europaweit. Jedem Mitgliedsstaat war aufgetragen, die Richtlinienbestimmungen fristgerecht in nationales Recht umzusetzen, sodass das Gewährleistungsrecht für Verbraucher EU-weit nunmehr weitgehend vereinheitlicht ist.
Diese Harmonisierung des Verbrauchergewährleistungsrechts hat zur Folge, dass es für das Eingreifen der Sonderregelungen unerheblich ist, in welchem Mitgliedsstaat ein sachmangelbehaftetes Produkt gekauft wurde. Hat ein deutscher Verbraucher in Holland einen Kaufvertrag nach niederländischem Recht geschlossen, gelten für ihn nach niederländischem Recht insofern dieselben Gewährleistungsprivilegien wie in Deutschland.
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