Italienisches Gewährleistungsrecht: Was gilt bei Verkauf von Waren in Italien an italienische Verbraucher?

Italienisches Gewährleistungsrecht: Was gilt  bei Verkauf von Waren in Italien an italienische Verbraucher?

EU-Recht schafft zwar europaweit bestimmte Gewährleistungsregeln für den Verkauf von Waren an Verbraucher. Gleichwohl kann nicht davon gesprochen werden, dass das Gewährleistungsrecht in der EU voll harmonisiert ist. Daher bleiben für den Onlinehändler die verschiedenen nationalen Regeln wie hier die italienischen Regeln zum Gewährleistungsrecht wichtig.

Die IT-Recht Kanzlei berücksichtigt die italienischen Regeln zum Gewährleistungsrecht bei der Ausarbeitung ihrer italienischen Rechtstexte.

Insbesondere die EU-Richtlinie 1999/44/EG und die EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/83 regeln bestimmte Einzelaspekte des Verbrauchgüterkaufs. Gewichtige Fragen des Gewährleistungsrechts werden nach wie vor durch italienisches Recht bestimmt. Im Folgenden soll das italienische Gewährleistungsrecht beim Verkauf von Waren an Verbraucher vorgestellt werden. Die Verbraucherrechte gegenüber dem Händler (B2C) im Gewährleistungsfall werden durch das italienische Verbrauchergesetz (Codice del Consumo) bestimmt. Gesetzeszitate beziehen sich im Folgenden auf dieses Gesetz. Ähnlich wie nach französischem Recht wird das italienische Recht der gesetzlichen Gewährleistung unter dem Begriff „Garanzia legale di conformità“ abgehandelt.

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Wann ist eine Ware mangelfrei (Art. 129 ff)?

Die Ware muss dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechen und muss die beworbene Qualität aufweisen. Ein Mangel ist auch dann gegeben, wenn Materialien unsachgemäß eingebaut werden.

Rechtsbehelfe des Verbrauchers gegenüber dem Händler

a) Nachbesserung und Ersatzlieferung

Dies sind die vorrangigen Rechtsbehelfe des Verbrauchers. Der Verbraucher hat gegenüber dem Händler ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung (Art. 130 Ziffer 3). Dieses Wahlrecht besteht dann nicht, wenn Nachbesserung unmöglich oder unverhältnismäßig ist (Art. 130, Ziffer 3 und 4). Nachbesserung und Ersatzlieferung müssen in einem angemessenen Zeitraum und ohne größere Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchgeführt werden (Art. 130 Ziffer 5). Die Begriffe des angemessenen Zeitraums und der erheblichen Unannehmlichkeiten hängen von der Art der Ware und dem Zweck des Erwerbs der Ware ab.

b) Kaufpreisminderung und Rücktritt vom Vertrag

Wenn Nachbesserung und Ersatzlieferung unmöglich oder unverhältnismäßig sind, wenn sie nicht in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt wurden oder erfolglos waren, kann der Verbraucher eine Kaufpreisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten und die Erstattung des Kaufpreises gegen Rücksendung der Ware verlangen (Art. 130, Ziffer 7 ff). Das Wahlrecht des Verbrauchers zwischen Kaufpreisminderung und Rücktritt vom Vertrag ist jedoch durch die Schwere des Mangels eingeschränkt. Ist der Mangel (der durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht behoben werden kann) geringfügig, kann der Verbraucher nur Kaufpreisminderung verlangen. Nach der Erläuterung des italienischen Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung liegt ein geringfügiger Mangel vor, wenn die Nutzung der Ware nicht beeinträchtigt wird.

Verjährungsfristen

Das italienische Recht unterscheidet zwischen Verjährung der Mängelhaftung und der Verjährung der Geltendmachung von Rechtsbehelfen des Verbrauchers.

  • Die Haftung des Verkäufers für Mängel, die sich innerhalb von zwei Jahren nach Lieferung der Ware zeigen, verjährt nach zwei Jahren (Art. 132 Ziffer 1)
  • Rechtsbehelfe des Verbrauchers zur Geltendmachung von Mängeln verjähren nach 26 Monaten ab Übergabe der Ware (Art. 132 Ziffer 4)

Ausschlussgrund für Ansprüche des Verbrauchers

Die Geltendmachung von Rechtsbehelfen setzt voraus, dass der Verbraucher dem Händler den Mangel bis 2 Monate nach Entdeckung mitteilt (Art. 132 Ziffer 2). Er ist schon aus Beweisgründen gut beraten, diesen Mangel dem Händler schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen.

Vermutungsregeln

Es wird zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass ein Mangel, der in den ersten 6 Monaten nach Empfang der Ware ersichtlich wurde, bereits bei Lieferung der Ware bestanden hatte. Natürlich steht es dem Händler frei, das Gegenteil zu beweisen. Nach Ablauf der 6 Monate muss der Verbraucher beweisen, dass der Mangel bereits bei Lieferung der Ware bestanden hatte (Art. 132).

Verkürzung der Verjährungsfristen für Rechtsbehelfe bei gebrauchter Ware?

Ähnlich wie im deutschen Recht können bei gebrauchter Ware die Verjährungsfristen für Rechtsbehelfe bei gebrauchter Ware auf 1 Jahr verkürzt werden (Art. 134, Ziffer 2). Diese Fristverkürzung hat keinen Einfluss auf andere Rechte des Verbrauchers (z.B. bei Mängelfolgeschäden). Ähnlich wie im deutschen Recht ist daher der Unterschied zwischen Neuware und gebrauchter Ware rechtlich bedeutsam.

Aber Achtung

Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 13.07.2017) hat für alle EU-Mitgliedsstaaten also auch für Italien entschieden, dass die Möglichkeit, die Haftungsfrist für Sachmängel bei Gebrauchtware durch AGB auf 1 Jahr zu verkürzen, unzulässig ist. Die IT-Recht-Kanzlei hat dies bei ihren Rechtstexten für Italien bereits berücksichtigt.

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