Gewährleistungsausschluss: In Privatverkauf-AGB wirksam zu regeln?
Privatverkäufer haben anscheinend oft die Vorstellung, sie seien berechtigt, die Gewährleistungsansprüche ihrer Käufer vollständig auszuschließen. Nur so lässt sich erklären, dass bei eBay Angebote mit den folgenden oder ähnlichen Zusatzregelungen versehen werden: „Keine Garantie“ oder „Dies ist ein Privatverkauf, daher keine Garantie, Gewährleistung, Rücknahme oder Umtausch möglich“.
Hier geht so einiges durcheinander. Auch ist ein solcher formularmäßiger Ausschluss unwirksam. Die Unsicherheit ist so groß, dass kein Tag vergeht, an dem die IT-Recht-Kanzlei nicht von verwirrten Käufern und Verkäufern nach der Wirksamkeit solcher Klauseln befragt wird.
Der folgende Beitrag soll Verständnis über die Ansprüche des Käufers bei Mängeln, die wichtigsten Begriffe in diesem Zusammenhang und die Möglichkeiten der Beschränkung von Mängelansprüchen, insbesondere beim Privatverkauf, schaffen.
1. Gewährleistung und Garantie
Die Begriffe Gewährleistung und Garantie werden oft frei von Kenntnis über ihre Bedeutung genutzt. Dies führt in der Praxis dazu, dass sich Gerichte und Anwälte darüber verbreiten, was denn der Käufer oder der Verkäufer jeweils bei Verwendung dieser Begriffe wohl gemeint haben könnte. Tatsächlich regeln diese beiden Rechtsinstitute unterschiedliche rechtliche Sachverhalte.
So versteht man unter Gewährleistung die gesetzliche Sach- und Rechtsmängelhaftung jedes Verkäufers, also auch des Privatverkäufers.
Eine Garantie ist dagegen gemäß § 443 BGB ein freiwilliges Versprechen des Verkäufers oder eines Dritten (meist des Herstellers), dass eine Sache eine bestimmte Beschaffenheit (Beschaffenheitsgarantie) aufweist oder eine bestimmte Zeit lang nicht defekt wird (Haltbarkeitsgarantie). Ohne eine entsprechende Garantieerklärung besteht somit kein Garantieanspruch. Ein weiterer Unterschied der Garantie zu den gesetzlichen Mängelansprüchen (Gewährleistungsansprüchen) ist, dass der Inhalt einer Garantie grundsätzlich beliebig gestaltet werden kann. So kann der Garantiegeber seine Haftung von Mitwirkungsleistungen des Käufers wie z.B. regelmäßige Inspektionen abhängig machen oder er kann seine Leistungen beschränken etc.. Eine solche Beschränkung wäre aber bezüglich der gesetzlichen Mangelansprüchen zumindest in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.
Wichtig ist, dass die Garantieansprüche zusätzlich zu den gesetzlichen Mängelansprüchen eingeräumt werden und gelten. Eine Garantie führt darüber hinaus zu einer verschuldensunabhängigen Haftung des Garantiegebers. Ein weiterer Vorteil einer Haltbarkeitsgarantie ist gemäß § 443 Abs. 2 BGB, dass diese den Käufer gegen alle Sachmängel absichert, die innerhalb der Garantiezeit offenbar werden. Gegenüber den gesetzlichen Mängelansprüchen hat die Haltbarkeitsgarantie daher den Vorteil, dass die Rechte des Käufers unabhängig davon bestehen, ob ein Mangel schon im Zeitpunkt der Lieferung vorhanden war oder erst später entstand.
Wie oben schon aufgeführt, ist der Unterschied zwischen den Begriffen Gewährleistung und Garantie nicht jedem geläufig. Die Begriffe werden daher nicht selten als Synonyme benutzt. Sagt also ein Verkäufer: „auf diesen PC haben sie zwei Jahre Garantie“, so meint er oft tatsächlich, dass die gesetzlichen Mängelansprüche in zwei Jahren verjähren. Was die Parteien im einzelnen meinen ist daher auszulegen. Für den Ebay-Verkäufer entschied das Landgericht Osnabrück (Az. 12 S 555/05) dass, wenn ein Ebay-Verkäufer Ware mit den Worten „Privatverkauf – keine Garantie” anbietet, davon auszugehen ist, dass er seine gesetzliche Haftung (also die „Gewährleistung”) ausschließen will. Das Landgericht Osnabrück ging dabei davon aus, dass der Verkäufer die Unterschiede zwischen Garantie und Gewährleistung nicht kannte und seine Formulierung in der Regel so ausgelegt werden muss, dass er seine gesetzlichen Mängelansprüche beschränken wollte und nicht deutlich zu machen wünschte, dass er kein Garantieversprechen abgeben wollte.
2. Gewährleistung, Rücknahme und Umtausch
2.1 Mängelansprüche (Gewährleistung)
Die gesetzlichen Mängelansprüche werden oft immer noch trotz des seit dem 01.01.2002 geltenden neuen Schuldrechts fälschlich Gewährleistungsansprüche genannt. Das neue Recht kennt aber keine Gewährleistung mehr, sondern gibt dem Käufer im Falle der mangelhaften Lieferung die in § 437 BGB aufgeführten Mängelansprüche. Hiernach kann der Käufer
- Nacherfüllung verlangen,
- bei wesentlichen Mängeln nach der fehlgeschlagenen Nacherfüllung (zwei Versuche) oder, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, vom Vertrag zurücktreten,
- oder nach der fehlgeschlagenen Nacherfüllung den Kaufpreis mindern,
- bei Verschulden des Verkäufers Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Die Mängelansprüche verjähren in der Regel gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in zwei Jahren nach der Lieferung, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen. Dann verjähren die Ansprüche nach der regelmäßigen Verjährungsfrist grundsätzlich erst in drei Jahren nach Kenntnis des Mangel spätestens aber in 10 Jahren ab Entstehung des Mangels.
2.2 Umtausch
Der Nacherfüllungsanspruch ist gemäß § 439 BGB das Recht des Käufers, nach seiner Wahl eine neue Sache im Austausch gegen die defekte zu verlangen oder die Reparatur der mangelhaften Sache zu fordern. Ein Umtauschanspruch besteht daher nur, wenn eine Sache nachweislich mangelhaft ist. Will der Käufer sein Recht auf Nacherfüllung geltend machen, muss er den Mangel, also die Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder der gewöhnlichen Beschaffenheit (§ 434 BGB) beweisen. Auch muss er beweisen, dass dieser Mangel schon bei der Lieferung vorlag. Nur wenn ein Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14 BGB) eine bewegliche Sache (also keine Immobilie) kauft, sieht das Gesetz gemäß § 476 BGB für die ersten sechs Monate nach der Lieferung eine Beweispflicht des Verkäufers vor. Den Privatverkäufer trifft diese Beweislastumkehr somit nicht.
2.3 Rücknahme
Zur Rücknahme einer Sache und Rückgabe des Kaufpreises ist ein Verkäufer verpflichtet, wenn eine Sache einen wesentlichen Mangel (§ 323 Abs. 5 BGB) aufweist und die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
Fazit: Nach dem Gesetz besteht das Recht auf Umtausch und Rückgabe nur, wenn eine Sache bei der Lieferung nachweislich mangelhaft war. Wenn manche Verkäufer ein Rückgabe- und Umtauschrecht auch bei mangelfreien Waren für eine bestimmte Zeit nach Lieferung einräumen, handelt es sich hier um eine freiwillige Leistung. Ein gesetzlicher Anspruch auf diese Rechtseinräumung besteht nicht.
3. Vertragliche Beschränkung der gesetzlichen Mängelansprüche
Bis auf den Schadensersatzanspruch sind alle gesetzlichen Mängelansprüche verschuldensunabhängig. Das heißt der Verkäufer haftet auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung auch, wenn er den Mangel nicht zu vertreten hat. Er haftet somit auch, wenn er den Mangel nicht kennt oder er die Sache eines Dritten weiterverkauft. Der Verkäufer hat daher ein verständliches Interesse daran, das Risiko, wegen Mängeln der Kaufsache haften zu müssen, möglichst überschaubar zu gestalten. Eine Beschränkung der Mängelansprüche ist auch gemäß § 437 BGB grundsätzlich möglich. Hier ist geregelt, dass der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften haftet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Das heißt, dass die Parteien vom Gesetz abweichende Vereinbarungen treffen dürfen. Ob eine solche Begrenzung der gesetzlichen Haftung aber wirksam ist, hängt entscheidend davon ab, ob
- der Verkäufer oder der Käufer ein Unternehmer oder ein Verbraucher ist,
- die Kaufsache neu oder gebraucht ist,
- die Haftungsbeschränkungsklausel in einer Individualvereinbarung oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wird.
3.1 Grundsätze
Verkauft ein Unternehmer (§ 14 BGB) an einen Verbraucher (§ 13 BGB) eine bewegliche Sache, ist eine Beschränkung der Mängelhaftung gemäß § 475 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Lediglich die Verjährung der Haftung für gebrauchte Sachen kann gemäß § 475 Abs. 2 BGB auf ein Jahr reduziert werden. Dies gilt für Individualverträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Verkauft ein Unternehmer an einen Unternehmer oder ein Verbraucher an einen Verbraucher oder an einen Unternehmer (Privatverkauf) kommt es darauf an, ob der Haftungsausschluss in einem Individualvertrag vorgenommen wird oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
In einem Individualvertrag kann die Haftung für Mängel ausgeschlossen werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn Vorsatz des Verkäufers vorliegt oder der Mangel arglistig verschwiegen wurde.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist dies so nicht möglich!
3.2 Haftungsausschluss in AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gem. § 305 Abs. 1 BGB Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert wurden und die von einer Vertragpartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages gestellt werden. Sie werden immer dann Bestandteil eines Vertrages, wenn sie ausdrücklich einbezogen sind und wenn der Vertragspartner des Verwenders mit der Geltung der AGB einverstanden ist (§ 305 Abs. 2 BGB) . Keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen dagegen vor, wenn „die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind” (§ 305 I S. 3 BGB) .
Dabei sieht die Rechtsprechung die untere Grenze für die Annahme des Merkmals der Vielzahl bei drei bis fünf Verwendungen. Das bedeutet, dass der Privatverkäufer, der bei jedem seiner Verkäufe einen Haftungsausschluss für Mängel aufführt, den er nicht verhandelt, spätestens nach der fünften Verwendung Allgemeine Geschäftsbedingungen nutzt.
Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt gemäß § 307 BGB für Unternehmer und Privatverkäufer, dass Klauseln unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen. Für die Beschränkung von Mängelansprüchen gilt darüber hinaus § 309 Nr. 8 b) BGB.
Hier ist geregelt, dass eine Bestimmung in AGB über Lieferungen neu hergestellter Sachen unwirksam ist, die
- die Ansprüche gegen den Verkäufer wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausschließt, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig macht;
- die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern;
- die Verpflichtung des Verkäufer ausschließt oder beschränkt, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen;
- die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
- den Käufer für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als ein Jahr;
- die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verkäufer wegen eines Mangels auf weniger als ein Jahr beschränkt.
Bei Verkauf von neuen Sache ist in AGB gegenüber Unternehmern lediglich eine Beschränkung der Verjährung auf ein Jahr möglich. Auch kann dem Verkäufer das Wahlrecht bei der Nacherfüllung (Reparatur oder Neulieferung) zuerkannt werden. Weitere Beschränkungen werden aber in der Regel unwirksam sein. Bei einem Verbrauchsgüterkauf (Unternehmer verkauft an einen Verbraucher eine bewegliche Sache) gehen die §§ 475 ff. BGB den §§ 307 ff. BGB vor. Liegt also ein Verbrauchsgüterverlauf vor kann die zweijährige Verjährungsfrist für Mängel (Gewährleistungsfrist) weder in AGB noch in Inidvidualverträgen wirksam verkürzt werden.
Bei gebrauchten Sachen kann die Haftung aber auch in AGB gegenüber Unternehmern vollständig ausgeschlossen werden. Dies gilt natürlich wiederum mit der Einschränkung, dass dies nicht bei Vorsatz oder Arglist gilt, da hier gesetzliche Gebote gemäß § 202 BGB und § 276 Abs. 3 BGB bestehen. Diese sind unabhängig davon gültig, ob ein Individualvertrag vereinbart wurde oder AGB vorliegen. Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann die Verjährungsfrist gemäß §475 Abs. 2 BGB in AGB und in Individualverträgen auf ein Jahr wirksam verkürzt werden.
Fazit
Regelt ein Privatverkäufer bei Verkäufen über neue Sachen formularmäßig eine Beschränkung seiner Mängelhaftung, verwendet er ab dem dritten, spätestens nach dem fünften Mal Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn er diese Beschränkung nicht verhandelt. Ein vollständiger Ausschluss der gesetzlichen Mängelansprüche (Gewährleistung) ist dann unwirksam. Dies gilt auch für eine Beschränkung wesentlicher gesetzlicher Rechte des Käufers. Lediglich die Verjährungsfrist für Mängel kann auf ein Jahr reduziert werden.
Tipp: Ein Sachmangel liegt in erster Linie vor, wenn die Sache nicht wie vereinbart geliefert wird. Das heißt, dass immer dann keine Mängelansprüche gegeben sind, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsabschluss kannte oder kennen musste (§ 442 BGB) . Der Verkäufer sollte daher seine Kunden immer möglichst vollständig über den Funktionsumfang der Kaufsache aufklären.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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229 Kommentare
ich habe über Kleinanzeigen ein Hardticket gekauft mit Bargeld um 16:00. Das Ticket versuchte ich bei der Veranstaltung um ca. 19:00 anzulösen, um dann gesagt zu bekommen, dass das Ticket bereits entwendet wurde um 11:00. Der Verkäufer hatte das Ticket samt Barcode hochgestellt. Wenn sowohl Käufer als auch Verkäufer nichtwissend sind, kann der Käufer trotzdem das Geld zurück verlangen (kein Beleg, aber über Chat Aussage zur bestätigten Barzahlung), da er für eine Leistung bezahlt hat, die nicht erbracht wurde, nämlich Zugang zum Veranstaltungsort zu bekommen. Der Verkäufer hatte in der Anzeige auch keine Klauseln wie „keine Rücknahme oder Gewährleistung“. Ich hoffe ihr könnt mir helfen.
ich wollte in einer Ticket-Gruppe bei Facebook Tickets kaufen. Ich habe mich leider zur privaten Bezahlung über Paypal überreden lassen. Der Verkäufer hatte mir ein Foto seines Personalausweises geschickt, wodurch ich beruhigt war. Ich habe bezahlt, aber sie Tickets sind mir angekommen. Wir hatten Versand mit Einwurfeinschreiben ausgemacht, was er nicht gewählt hat. Er hat mich mittlerweile auf Facebook blockiert. Ich habe den Betrag durch meine Bank zurückgefordert, weshalb nun Paypal eine Forderung an mich stellt. Was kann ich tun? Danke
In der Anzeige stand ohne Flecken und ohne Risse , als das Paket ankam war alles voller offensichtlich großen Flecken . Diese waren nirgendswo zusehen oder erkennbar ! Oben drauf gab es lebende Tiere . Ihre Aussage zu dem ganzen ist - es sei ein privatkauf ohne Haftungspflicht .
Jetzt nach 4 Tagen kommt der Käufer, ein Händler und behauptet es wäre ein Lager im Motor kaputt.
Es droht Motorschaden.
Er selber hat das Quad nicht abgeholt sondern nur ein Fahrer, der nicht mal Probefahrt gemacht hat.
ich habe nach mehr als 2,5 Jahren festgestellt das mein gekauftes Produkt kein Original Produkt ist.
Bekomme ich hier noch mein Geld zurück?
Danke und VG,
Peter
(BEISPIEL) ich habe ihre Schuhe erhalten, die sie mir auf Ebay-Kleinanzeigen als "Jordan 1 Retro Black White (Gr. 42)" verkauft haben.
Nun habe ich sie detailliert überprüfen lassen, wobei festgestellt wurde, dass es sich anhand einiger Merkmale nicht um originale Schuhe handelt.
In ihrer Anzeige auf Ebay ist aber nicht ersichtlich, dass es sich um eine Fälschung handelt.
(Ihr Angebot auf Ebay ist gescreenshottet).
Ich weise Sie darauf hin, dass der Verkauf von Replikaten/Fälschungen auf Ebay verboten ist:
"Wir erlauben keine gefälschten Artikel, Repliken oder unbefugte Kopien in Angeboten bei eBay." (Ebay-Richtlinien).
Zudem begehen Sie nach
§ 143 MarkenGesetz - Strafbare Kennzeichenverletzung, eine Straftat beim Verkauf von Replikaten/Fälschungen.
Ich bitte Sie, mir innerhalb der nächsten 3 Werktagen das Geld zurückzuüberweisen.
Nach Eingang des Geldes, werden wir ihnen ihre Schuhe zurückschicken.
Ansonsten sehen wir uns im Rahmen des Rechtsschutz, juristisch gegen Sie vorzugehen.
Mit freundlichen Grüßen
....
*Gewährleistungsrechte des Käufers*
Sie sind als Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben – gleich ob Sie privater oder gewerblicher Verkäufer sind. Ist die Ware bei der Übergabe an den Käufer mangelhaft, stehen dem Käufer Gewährleistungsansprüche zu.
Bei Vorliegen eines Mangels bei der Übergabe der Sache kann der Käufer grundsätzlich:
Wahlweise Lieferung einer neuen Sache oder Reparatur der mangelhaften Sache verlangen (sog. Nacherfüllungsanspruch)
Bei Fehlschlagen, Unmöglichkeit oder Verweigerung der Nacherfüllung durch den Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern
Bei Verschulden des Verkäufers Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen
Für diese Ansprüche gilt grundsätzlich eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren (§ 438 BGB).
*Deutlicher Hinweis in der Artikelbeschreibung*
Ein Gewährleistungsausschluss ist grundsätzlich nur dann wirksam mit dem Käufer vereinbart, wenn Sie direkt in Ihrer Artikelbeschreibung dazu einen eindeutigen Hinweis einfügen: „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft“.
Denn nur wenn der Käufer bereits vor Vertragsschluss darüber informiert wird, ist der Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart.
*Kein wirksamer Ausschluss bei bewusster Täuschung oder Übernahme einer Garantie*
Ein Gewährleistungsausschluss ist nicht wirksam, wenn Sie einen Mangel der Ware verschwiegen haben oder bewusst falsche Angaben über den Artikel machen. Auch verhindert ein Gewährleistungsausschluss die Ansprüche des Käufers dann nicht, wenn sie bestimmte Eigenschaften der Sache zugesichert haben (s. dazu BGH, Urt. v. 19.12.2012, Az.: VIII ZR 96/12).
Auf einen Gewährleistungsausschluss können Sie sich auch dann nicht berufen, wenn Sie für die Beschaffenheit der Ware eine Garantie übernommen haben. Die Übernahme einer Garantie kann schon darin gesehen werden, wenn Sie in der Artikelbeschreibung eine bestimmte Eigenschaft der Ware zusichern.
Fall: A kauft von B ein Notebook-beschrieben als startet plötzlich nicht mehr, Gewährleistungs, Sachmangelhaftung und Rücknahme ausgeschlossen. Geliefert wird ein Gerät mit Flüssigkeitschaden. Unabhängig davon, ob dem VK der Schaden kenntlich war, hat der K einen Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Irrtum und Täuschung. Zudem evtl Anspruch auf Schadenersatz(wenn anderes, teureres Gerät gekauft werden muss, etc. Also hier nicht mit Fragen nerven und rumjammern. Wer von seinem Recht überzeugt ist, sollte dieses auch durchsetzen! Alle Dokumente ausdrucken(Inserat, Auktion, e-mails + Zahlungsbeleg), ein Textdokument, was man gekauft und erwartet hat/erwarten durfte, und wie der Artikel von der Beschreibung abweicht. Ab zum Anwalt. Dieser erklärt den Rücktritt vom Kaufvertrag-mit Begründung- und setzt ein Rückzahlungsziel. Negativ, dann erfogt Klage. Dafür braucht es keine-immer individuelle- Beispielurteile-höchstens Einlesen in den BGB und etwas Sachverstand. Und einen guten Anwalt.
Gerichtstand ist übrigens immer der eigene Wohnort!
Der Käufer und ich einigten uns auf 360€ und die Abholung des TVs aus meiner Wohnung. Zudem fragte ich wegen eines Kaufvertrages. Da der Käufer schlecht deutsch sprach, rief mich ein Freund des Mannes an. Diesem erklärte ich die Sache mit dem Kaufvertrag. Schließlich verzichtete der Käufer auf einen Vertrag.
Bei der Abholung des Geräts bekam der Käufer die Möglichkeit das Gerät zu testen, was er auch tat.
Schließlich stimmte er dem Kauf zu. Später erreichte mich eine Nachricht, dass er mit den Funktionen nicht zufrieden sei und dass ich ihn belogen hätte bezüglich des Betriebssystems. Zuvor fragte der Käufer ob es sich um ein android TV handelt. Nach Recherche stellte ich fest, dass es sich um ein Linuxbasierten TV handelt, wobei Android einen Linux-Kernel nutzt. Aus diesem Grund beantwortete ich die Frage mit ja.
Zudem warf er mir vor, dass kein App-Store auf dem Fernseher installiert ist. Diese Frage kam vor dem Kauf niemals auf. Muss ich den Artikel zurücknehmen, obwohl der Käufer vor Ort die Möglichkeit hatte das Gerät uneingeschränkt zu nutzen?
Wie sieht es denn aus, z.B. bei Autokauf, Gebrauchtwagen privat, Verkäufer gibt vor Zahnriemen sei gewechselt (auch auf mehrmaliges Nachfragen), liefert ganzen Ordner mit Rechnungen mit, nach dem Kauf stellt sich heraus, dass genau die betroffene Rechnung fehlt und der Zahnriemen definitiv nicht gewechselt wurde. Natürlich Gewährleistung und Garantie im Kaufvertrag ausgeschlossen. Kann man da irgendwas tun?
Ich habe peivat gebrauchte Bettwäsche übers Internet verkauft und dem Käufer per Post gesendet. Angegeben habe ich im Inserat die Größe 240x220, so wie ich sie auch vor ein paar Monaten selbst gekauft habe. Diese hat auch auf meine Decken mit derselben Größe gepasst. Der Käufer meint, dass der Bezug kleiner sei als angegeben. Ich kann die Größe mit der Rechnung belegen. Ich habe ihm zugesichert, dass er den Betrag zurück erhält, nachdem die Ware bei mir eingegangen ist. Er fordert nun jedoch auch die Versandkosten von mir zurück. Wer ist denn nun im Recht?
Vielen Dank im Voraus!
und es genau beschrieben.
Ich habe reingeschrieben kein versand und rücknahme... Darf der käufer das gerät wieder zurückgeben?
Habe auch den artikel mit bildern präsentiert das dass gerät auch funktioniert.. Habe auch den artikel genau beschrieben.. Als letzte spalte habe ich auch reingeschrieben kein versand und rücknahme.
Muss der käufer sich dran halten... Habe auch als sicherheit reingeschrieben nur abholung...
Ich habe in eBay Kleinazeige Zahngold Altgold Dentallegierung verkauft. Ich habe mit dem Käufer telefonisch gesprochen und gesagt das ich nicht weis welche Legierung es hat und ich es nicht überprüft habe so das ich keine Gaantie dafür geben kann er war damit einverstanden, jetzt sagt er zu mir er hat es überprüfen lassen und sagt er möchte ein Teil von Geld haben. Weil mich alles Gold ist sonst würde er mich anzeigen und zum Anwalt gehen ist das rechtens?
Mit freundlichen Grüßen
ganz ehrlich. War früher einfacher. Ich bin irritiert.
Ich löse gerade mein Hobby auf und habe somit sehr viele Kleinanzeigen die zum Schluss immer diese Passage haben
"Versand: 5,9€ bis 2kg. Paket versichert
falls vom Käufer der Versand als Warensendung gewünscht, trägt Käufer das volle Versandrisiko.
Ware gilt erst bei Geldeingang als reserviert.
Es handelt sich um einen Privatverkauf. Der Gegenstand wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft."
Ist das nun in Ordnung oder nicht.
Vielen Dank
Der eigentliche Verkäufer beauftragte eine Freundin, die mir die Reifen verkaufen sollte. Als ich mir die Reifen ansah fragte ich erneut passen die Felgen auf mein Auto, die Dame meinte der Verkäufer sei Ingenieur bei Bmw und wüsste es sehr gut. Ich sagte erneut ich sei eine Leie und kenne mich nicht aus, ich vertraue Ihrer Anzeige. Die Dame meinte wenn Sie nicht passen sollten, habe ich die Möglichkeit die Reifen am nächsten Tag zurückzubringen. Sowie es auch geschah, die Felgen passten nicht! Der Werkstatt Meister war sogar dem anschein, dass die Felgen von einem alten Modell sind. Ich kontaktierte den Verkäufer und die im Auftrag von Ihm geschickte Verkäuferin und meldete denen das die Felgen nicht passen. Dauraufhin meinten die Pechgehabt hätten Sie sich informiert.
Wie ich schon erwähnte ich fragte spezifisch ob Sie passend sind, ob ich Sie zurückgeben kann! Beides wurden mir bestätigt. Des weiteren wurde in der Anzeige nicht aufgelistet: "keine Garantie und Rücknahme ausgeschlossen".
"Verkauft ein Unternehmer (§ 14 BGB) an einen Verbraucher (§ 13 BGB) eine bewegliche Sache, ist eine Beschränkung der Mängelhaftung gemäß § 475 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Lediglich die Verjährung der Haftung für gebrauchte Sachen kann gemäß § 475 Abs. 2 BGB auf ein Jahr reduziert werden."
Sie dürften sich dabei wohl auf § 476 BGB und nicht § 475 BGB beziehen.
Liebe Grüße
W.Kecke
ich habe Anfang Juli ein Parfüm von einer privaten Dame über eBay-Kleinanzeigen gekauft. Leider stimmt die Qualität des Duftes überhaupt nicht – entweder ist es eine Fälschung oder es ist "gekippt". Ich habe die Verkäuferin mittlerweile bei eBay gemeldet und mehrfach um die Rückabwicklung / Rückerstattung des Kaufbetrages gebeten. Bislang ohne Erfolg und sie beruft sich auf den Wortlaut ihrer Anzeige:
"Leider nie benutzt. Habe es geschenkt bekommen aber mir gefällt der Geruch nicht. Privatkauf, daher keine Garantie oder Rücknahme."
Ich hatte vor dem Verkauf sogar diese Frage gestellt: "Ich kann mich darauf verlassen, dass es wirklich nicht gekippt ist – also "ranzig" riecht oder so? Hab schon mal sehr schlechte Erfahrungen bei eBay-Kleinanzeigen gemacht …"
Antwort war: "Also hab es vor ungefähr einer Woche geschenkt bekommen, ich hoffe ich das es so schnell kippt."
Meine Frage: Habe ich das Recht auf Rückerstattung? Oder schlicht und ergreifend Pech gehabt? Meines Erachtens – auch in Bezug auf ihr Verhalten auf meine Reklamation – wusste sie sehr genau, dass das Parfüm nicht in Ordnung ist.
Ich freue mich wahnsinnig über eine kurze Antwort!
Herzliche Grüße
Birgit Eichinger
Doch was geschah! Ein neues Board (gemäß meinen Wünschen) wurde nach vielen Wochen eingebaut und der PC kam zurück. Innerhalb der Garantiezeit vergaß der Rechner Uhr und Hauptfestplatte (SSD). Ursache: Board ist alt und Batterie alle. Firma: "Wir haben ihnen ein altes Board eingebaut worauf keine Garantie mehr ist." Was soll nun das??? Boardkosten selbst übernommen damit ich ein besseres bekomme - wie kulant von mir, und dann baut man mir ein Uralt-, Lagergerät ein. Und sagt: keine Garantie, da zu alt. Es gäbe dafür nicht einmal mehr ein BIOS Update. Das ist doch im Grund Betrug!!! Dabei hatte ich wenigstens eine Batterie verlangt!
Der Käufer könnte ein Gerät von einem Privatverkäufer kaufen, dieses Gerät dann durch unsachgemäße Behandlung kaputt machen und einfach behaupten, dass das Gerät bereits defekt geliefert wurde. Schon müsste der Verkäufer das defekte Gerät auf jeden Fall zurücknehmen und den Kaufpreis auf jeden Fall vollständig erstatten. Ich glaube nicht, dass es vor Gerichten so einseitig zugeht.
Die Seiten sind super in Ordnung.
Nun bemängelt der Käufer das es Kratzer hat und hat dazu Bilder geschickt.
Diese Kratzer sind auf dem Verkaufsbild nicht vorhanden und waren es auch nicht beim Versand.
Nun möchte er eine Minderung des Preises, obwohl vorher der Preis schon niedriger Verhandelt wurde.
Ich habe ihm Angeboten das Buch zurück zunehmen, was er aber nicht möchte, und ich bin nicht bereit für Mängel aufzukommen die in meiner Obhut nicht passiert sind.
Wie gehe ich vor?
VG
Ich habe Ende August eine Babytrage auf Ebk verkauft. Die Trage war zum damaligen Zeitpunkt keine 2 Monate alt, eine Verschlussscnalle war leider defekt weshalb sie getauscht wurde, ich hab der Käuferin dann aber eine neue Schnalle zukommen lassen. Sie meinte dann noch die Träger wären gekürzt was definitv nicht stimmt.
Jetzt 10 Wochen nach Kauf wirft sie mir vor die Trage wäre eingelaufen und droht mit Anzeige.
Was soll ich davon halten?
Die Trage war i n Top Zustand und ist nun schon länger in ihrem Besitz als sie in meinem war.
Der Schrank kam beschädigt an und ich habe ihn so nicht angenommen. Der Verkäufer zahlt mir das Geld nicht zurück und hält mich seit knapp 2 Wochen damit hin, dass er erst das Geld von der Spedition erstattet haben möchte, vorher bekomme ich mein Geld nicht zurück.
Welche Rechte habe ich nun und was kann ich tun um an mein Geld zu kommen?
Ich habe vor kurzem ein paar Schuhe auf Kleiderkreisel gekauft. Sie wurden in der Anzeige als schwarz beschrieben und aus den Bildern war nichts anderes zu erkennen ausser ein schwarzes paar Schuhe. Als diese ankamen war jedoch deutlich dass die Farbe braun und nicht schwarz war. Die Schuhe waren neu und ungebraucht, wurden aber von einem privaten Verkaüfer verkauft. Habe ich einen Anspruch auf Rückerstattung? Grüße, Linda
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Felix
Wir haben vor ein paar Tagen ein Gebraucht Auto bei Ebay Kleinanzeigen von Privat gekauft.
Mein Mann hat auch eine Probefahrt gemacht und keine Mängel festgestellt... Als Laie Wohlbemerkt.
Auf der Fahrt hat mein Mann extra gefragt ob die Klima Anlage funktioniert, worauf mit einem Ja geantwortet wurde.
Nun stellten wir im Nachhinein fest, das Sie defekt ist und vorraussichtlich einige Hunderte an Reparatur kostet.
Es liegt weder eine Gewährleistungs Einschränkung vor, noch ein gekauft wie gesehen Vertrag.
Der Verkäufer musste von dem Defekt gewusst haben, da dieser nicht neu ist.
Nun entzieht sich der Verkäufer jeglicher Verantwortung und obwohl wir ihm entgegen kämen mit der Hälfte der Reparaturkosten, sieht er sich als Privat Verkäufer in keinerlei Pflicht.Trotz falscher Angaben über das Auto.
Ist er tatsächlich im Recht mit seiner Weigerung oder ist das ein Betrug wegen Vortäuschung falscher Tatsachen
und Er ist Verpflichtet die Klimaanlage zu reparieren, den Kaufpreis zu verringern oder das Auto zurück zu nehmen?
Bitte um eine Antwort zu unserem Problem, da wir sehr Unsicher sind wie weit wir gehen können in dem Fall.
Mit freundlichen Grüßen
S. Hörne
Wie haben vor 2 Wochen einen Elektro Roller gekauft. Bis gestern lief er auch, allerdings ist er gestern trotz aufgeladenem Akku stehen geblieben. Nun hat sich ein Elektriker der Sache angenommen und festgestellt, dass Sicherungen durchgebrannt sind, da der Akku bereits Davor schon nicht mehr sachgemäß angeschlossen war, laut seiner Aussage bestand sogar die Gefahr das der Akku anfängt zu brennen. Die Sicherungen die drin waren, waren auch nicht die die rein gehörten. Das Ladegerät selbst ist auch nicht mehr das originale. Es steht zwar im Vertrag der Roller wird wie gesehen übernommen, Gewährleistung ausgeschlossen , ist das aber tatsächlich auch bei falschen Angaben der fall?
Über eine Antwort würde ich mich freuen
Gruß
Steffi
Ich habe auf Mamikreisel einen Artikel 'verkauft'. Der Käufer hat es bestätigt den Artikel bekommen zu haben und hat sogar eine positive Bewertung hinterlasse. Die Bezahlung ist aber nicht angekommen. Auf meine Nachrichten antwortet der Käufer arrogant und verweigert die Bezahlung. Was sollte man in solchen Fällen unternehmen?
Vielen Dank!
Ich habe einen gebrauchten Kinderwagen gekauft, der als 8 Monate alt angepriesen wurde.
Nach Sichtprüfung habe ich diesen mitgenommen.
Am Folgetag beim Ausfahren mit Kind hat sich herausgestellt, dass die Aufhängung der Wanne defekt ist. Dies ließ sich vorher nicht eindeutig feststellen.
Der Verkäufer (privat) weigert sich den Wagen zurückzunehmen. Habe ich eine rechtliche Handhabe auf Rücknahme?
Vielen Dank vorab
dem Artikel mangelt es trotz des sehr profunden Inhalts an einem - der Beantwortung Ihrer selbst gestellten Frage. Und sei es nur, dass Sie im Fazit einen Ausschluss zur Diskussion stellen, die den "Verwirrten", also auch mir, zu einer wirksameren Formulierung dienen koennte.
Mit freundlichem Gruss.
Heute früh rief die Frau an, die Uhr läd nicht und geht nicht an. Diese wollen Sie zurückgeben, sonst machen Sie eine Anzeige wegen Betruges.
Als ich die Uhr vor mehreren Wochen testmässig anmacht, ging diese noch.
Haben die wirklich Chancen, mich wegen Betruges anzuzeigen? Die wussten das keine Garantie mehr drauf ist.
Und wenn die Uhr jetzt nicht mehr angeht, kann ich ja auch nicht nachweisen, ob es die ist, die ich verkauft habe?
, ich habe meinen Motoroller privat zum Verkauf angeboten. Der Interessent kam, Roller sprang auch an, Probefahrt ohne Probleme und Roller wurde genau begutachtet.
Als Kaufvertrag habe ich den von AutoScout24 benutzt, mit Hinweis: Auschluss der Sachmängelhaftung.
Vertrag wurde unterschrieben, aber schon am selben Abend war plötzlich die Batterie leer und konnte nur mit Starthilfe gestartet werden. Kann ja vorkommen, dachte ich mir und ich gab den Käufer 50 Euro für eine neue Batterie. Einige tage danach Anruf, der Roller verliert Flüssigkeit. laut Werkstatt ist der Kühlwasserschlauch am Motor wohl schlecht platziert und muss erneuert werden. OK dachte ich mir, ich möchte mir ja nichts nachsagen lassen, Kosten übernehme ich auch noch, aber freiwillig, das waren aber schon wieder 80 Euro. Jetzt nach 15 Tagen erneut ein Anruf vom Käufer, Roller verliert immer noch Flüssigkeit und seine neue Werkstatt meint wohl Zypinderkopfdichtung und das nach 2500 KM. Kosten ca 800 Euro. Jetzt reicht es sage ich Ihm. Ich selcher hatte nie ein Problem mit dem Roller, weder mit der Batterie, noch das er Flüssigkeit verliert.
Ich möchte mich auf keinen Fall an der neuen Reperatur beteiligen. Bin ich da rechtlich auf der sicheren Seite?
über ebay-Kleinanzeigen erstand ich einen Satz Räder, über Privat. Beim kurzen begutachten schien alles i.O. Zwei Reifen waren platt. Beim Montieren der Räder ans Auto stellte ich an einer Felge, aufgrund eines Lichteinflusses, einen "Schlag" fest. Bei einem anderen Rad, einer der platt war, war der Reifen gleich wieder platt. Bei der Fehlersuche, mittels "Schaummacher", habe ich feststellen können, dass der Reifen Druckstellen einer vorherigen Montage auf die Felge abbekommen hat und an den Stellen die Luft entweicht. - Die Räder waren als Fahrbereit erklärt worden. Zwei Reifen müssen dementsprechend neu. Wie kann ich da vorgehen? Der Verkäufer hat sich bisher noch nicht gemeldet.
Vorab besten Dank