Gewährleistungsrechte im Kaufrecht: Vorschusspflicht des Verkäufers für Transportkosten?
Die Pflicht des Verkäufers die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen geht mit verschiedenen Rechten des Käufers einher, welche dieser im Falle eines Mangels ausüben kann.
Inhaltsverzeichnis
Soweit die Voraussetzungen der Mangelhaftigkeit der Kaufsache vorliegen, kann der Käufer gem. § 437 BGB Gewährleistungsrechte geltend machen. Grundsätzlich ist dem Verkäufer die Möglichkeit der Nacherfüllung einzuräumen, vgl. auch § 440 BGB. Hierbei sind vom Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und Wegekosten zu tragen, vgl. § 439 II BGB.
Mit Urteil vom 19.07.2017 - Az.: VIII ZR 278/16 hat der BGH entschieden, dass von der Pflicht des Verkäufers, die Transport- und Wegekosten zu tragen, ebenfalls die Pflicht einen Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung zu leisten, umfasst sein kann.
Der Sachverhalt
Hintergrund der Entscheidung war ein Rechtsstreit zwischen einer Verbraucherin aus Schleswig-Holstein und einem Fahrzeughandel aus Berlin.
Die Klägerin erwarb über ein Internetportal ein gebrauchtes Fahrzeug bei der Beklagten. Etwa einen Monat nach Vertragsabschluss wandte sich die Klägerin wegen eines angeblichen Motordefekts an den Händler, woraufhin jedoch keine Reaktion erfolgte. Unter angemessener Fristsetzung forderte die Klägerin die Beklagte zur Nacherfüllung auf. Daraufhin bot die Beklagte eine Nachbesserung an ihrem Sitz in Berlin an. Dies lehnte die Klägerin jedoch unter Hinweis auf den nicht fahrbereiten Pkw ab und forderte einen Transportkostenvorschluss iHv. 280,00 € um das Fahrzeug nach Berlin zu verbringen, alternativ die Abholung durch die Beklagte. Jedoch erfolgte auch hierauf keine Reaktion, so dass eine Nachfrist von Seiten der Käuferin gesetzt wurde. Nachdem auch dies keine Wirkung erzeugte, machte die Klägerin sodann Schadensersatz für eine von ihr selbst in Kassel veranlasste Reparatur des Pkws geltend.
Die Klägerin hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg, so dass nunmehr der BGH über die Revision zu entscheiden hatte.
BGH: Der Käufer kann grundsätzlich schon vorab einen Vorschuss der Transportkosten beanspruchen, auch wenn das Vorliegen des Mangels noch ungeklärt ist
In seiner Entscheidung vom 19.07.2017 führte der BGH, in Anlehnung an den Schutzzweck der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie und entgegen der Ansicht der Vorinstanz aus, dass der Verkäufer zur Zahlung einer Vorschussleistung für Transportkosten verpflichtet sein kann, wenn sich die Kaufsache an einem anderen Ort, als dem Nacherfüllungsort befinde.
Hierbei sei es gänzlich irrelevant, ob das Vorliegen des geltend gemachten Mangels bereits geklärt ist. Denn nach § 476 BGB sei zu unterstellen, dass die vorgetragenen Mängel vorgelegen haben. Es handele sich um ein taugliches Nacherfüllungsverlangen, sofern die Verbringung der Kaufsache an den Nacherfüllungsort lediglich an der Tatsache scheitere, dass der Verkäufer die Vorschusspflicht nicht erbringe. Es sei demnach ausreichend, wenn die Klägerin einen angemessenen Transportkostenvorschuss fordere, sowie alternativ die Durchführung des Transports in die Hände der Beklagten lege.
Im Einzelnen heißt es unter anderem:
"Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers muss nach der Rechtsprechung des Senats auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Hierdurch soll es diesem ermöglicht werden, die verkaufte Sache darauf zu überprüfen, ob der behauptete Mangel besteht, ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welcher Weise er beseitigt werden kann. Dementsprechend ist der Verkäufer grundsätzlich nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Verkäufers einzulassen, bevor dieser ihm Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat."
Nach Ansicht des BGH habe die Klägerin gegen diese Obliegenheit jedoch nicht verstoßen. Sie sei nicht gehalten, der Beklagten das Fahrzeug an deren Geschäftssitz in Berlin zu Verfügung zu stellen, bevor der von ihr angeforderte Transportkostenvorschuss eingehe.
Die Klägerin habe bereits durch ihre Bereitschaft, gegen Zahlung des verlangten Vorschusses den Transport des Fahrzeuges zu der Beklagten nach Berlin zu ermöglichen zu erkennen gegeben, dass der organisatorische Aufwand für sie keine erhebliche Unannehmlichkeit bedeute und damit ein den Anforderungen des § 439 I BGB genügendes Nacherfüllungsverlangen erhoben.
Hintergrund hierfür sei § 439 II BGB, wonach ein Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten zu tragen hat. Hierbei sei die von der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie gem. Art. 3 III S. 1, Abs. 4 geforderte Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung heranzuziehen, die nicht nur einen Erstattungsanspruch gegen den Verbraucher, sondern auch eine Vorschusspflicht begründen kann.
"Denn die dem Verkäufer auferlegte Verpflichtung, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Kaufsache unentgeltlich zu bewirken, soll den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen, die ihn in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, solche Ansprüche geltend zu machen. Ein solcher Hinderungsgrund kann sich auch daraus ergeben, dass der Verbraucher mit entstehenden Transportkosten in Vorlage treten muss."
Damit habe mit dem Angebot der Klägerin, sowie mit der begehrten Nachbesserung für die Beklagte die Frist zu laufen begonnen, nach dessen Ablauf sie berechtigt war, die von ihr gerügten Mängel selbst zu beseitigen.
Fazit
Das Urteil steht in Einklang mit den Entwicklungen der richtlinienkonformen und insbesondere verbraucherfreundlichen Auslegung des § 439 BGB. Da die Regelungen der Nacherfüllung nicht lediglich auf den Verbrauchsgüterkauf beschränkt sind, könnte dies auch Auswirkungen außerhalb des Verbraucherrechts nach sich ziehen.
Durch die Transportkostenvorschusspflicht werden weitere Risiken auf den Verkäufer verlagert, so dass dieser das Insolvenzrisiko im Falle einer Rückforderung zu tragen hätte. Dies entspricht nicht dem für alle Parteien gewöhnlichen Vertragsrisiko und erweitert das Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten von Verbrauchern und Unternehmern.
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3 Kommentare
Könnten Sie bitte dieser Frage nachgehen?
ich hatte einen Händler, der während der Gewährleistungszeitraum den defekten Artikel per Brief zurückhaben wollte.
Der Händler wolle nur 1,45€ Porto erstatten.
Trägt der Händler dann auch das Versandrisiko wenn der Brief abhanden kommt?
Oder ist der Versender (Käufer) dann der Dumme?
Wie verhält man sich da, den nachverfolgbaren Versand selbst zahlen, obwohl §439 BGB
(2) es anders sieht. Es steht aber nirgends, wie es sich mit unversicherten Versand verhält und ob der Verkäufer verpflichtet ist, die Versandkosten eines versicherten Versandes zu übernehmen.
Gibt es da rechtskräftige Urteile?
Wie Sie richtig geschrieben haben, wird das Ungleichgewicht zwischen Verkäufern und Käufer immer weiter zu Lasten der Verkäufer verschoben.
Währenddessen erhalten unseriöse Käufer immer mehr neue Werkzeuge in die Hand gedrückt.
Wer schützt uns Händler vor diesen unseriösen und zum Teil betrügerischen Käufern?
Wer garantiert, dass der Käufer das Geld tatsächlich nutzt um die Sache zurückzutransportieren?
Wer garantiert, dass ich als Händler das Geld zurück erhalte, wenn der Käufer es hinterziehen will?
Mit mir nicht, dann geb ich lieber mein Unternehmen in Deutschland auf uns Gründe erneut im EU-Ausland, wo es solche Spirelen nicht gibt!