Gesundheitsdaten im Versandhandel
Personenbezogene Gesundheitsdaten können nur dann von Versandapotheken an Dritte übermittelt werden, wenn die betroffenen Personen ausdrücklich eingewilligt haben oder eine gesetzliche Grundlage für die Übermittlung besteht. Das teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/7831) auf eine Kleine Anfrage (19/7367) der Fraktion Die Linke mit.
Weiter heißt es, zum Zweck der Abrechnung der abgegebenen Arzneimittel mit den gesetzlichen Krankenkassen seien Versandapotheken dazu verpflichtet, die erforderlichen Angaben gegebenenfalls unter Einschaltung von Rechenzentren zu übermitteln.
Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten der Kunden von Versandapotheken richte sich nach den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Quelle: PM des Deutschen Bundestags
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