Relevant ab 27.09.2026: Das neue Gewährleistungs-Label in deutscher Sprache
Ab dem 27.09.2026 sind neue Label für Gewährleistung und Garantien darzustellen. Die Gestaltung des Gewährleistungs-Labels in deutscher Sprache steht inzwischen fest.
Inhaltsverzeichnis
- Schon wieder was Neues?
- Das ist das „deutsche“ Gewährleistungs-Label
- 1. Muss das Gewährleistungs-Label im Format DIN A4 dargestellt werden?
- 2. Farbwerte des Gewährleistungs-Labels
- So sieht das Garantie-Label aus
- Label so übernehmen, wie von der EU bereitgestellt
- Wo sind die Label darzustellen?
- Fazit
Schon wieder was Neues?
Im Juni 2026 kommt der neue Widerrufsbutton.
Ende September 2026 werden dann die neuen Labels zur Information der Verbraucher über die bestehende gesetzliche Gewährleistung (zwingend immer darzustellen) und eine (möglicherweise) zusätzlich bestehende Haltbarkeitsgarantie (nur darzustellen, wenn eine solche für das konkrete Produkt eingeräumt wird) Pflicht.
Aufgrund der Labels besteht dann Handlungsbedarf für alle Online-Händler, die Waren (auch) an Verbraucher verkaufen. Unabhängig davon, ob im eigenen Onlineshop oder auf Verkaufsplattformen.
Neu ist die Erkenntnis nicht. Zu den neuen Labels haben wir bereits im September 2025 berichtet.
Inzwischen steht aber fest, wie das Gewährleistungs-Label in deutscher Sprache darzustellen ist.
Das ist deswegen wichtig, weil Händler hier keine Gestaltungsfreiheit haben und sich unbedingt an das vom Gesetz vorgegebene Muster halten sollten.
Mit anderen Worten:
Händler mit Sitz in Deutschland, die einen in deutscher Sprache gehaltenen Onlineshop betreiben bzw. auf einer an deutsche Kunden ausgerichteten Verkaufsplattform (wie etwa Amazon.de oder eBay.de) anbieten, müssen unbedingt das vorgegebene Gewährleistungs-Label in deutscher Sprachfassung verwenden, um den neuen gesetzlichen Informationspflichten korrekt nachzukommen.
Merke: Nicht nur das Fehlen des bzw. der Label(s) wird Probleme bereiten (etwa in Gestalt von Abmahnungen), sondern auch die formal falsche Darstellung bzw. deren falsche Platzierung.
Ab dem 27.09.2026 bestehen somit neue Informationspflichten für Händler, die Waren (auch) B2C, also auch an Verbraucher, verkaufen:
Damit Verbraucher künftig „besser“ über deren Rechte aus der gesetzlichen Mängelhaftung (auch bekannt als „Gewährleistung“) sowie aus einer ggf. zusätzlich eingeräumten Haltbarkeitsgarantie (typischerweise in Form einer Herstellergarantie) Bescheid wissen, sind Händler künftig verpflichtet, dem Verbraucher vor dessen Bestellung entsprechende „Informations-Label“ darzustellen.
Das Label zur Information über die gesetzliche Gewährleistung bezeichnet die Durchführungsverordnung 2025/1960 der EU-Kommission, die bereits in Kraft ist und ab dem 27.09.2026 gilt, als „Harmonisierte Mitteilung“, das Label zur Information über eine ggf. bestehende Haltbarkeitsgarantie als „Harmonisierte Kennzeichnung“.
Zu Zwecken der Vereinfachung ist in diesem Beitrag nur die Rede von „Gewährleistungs-Label“ und „Garantie-Label“ bzw. generell von „Label.“
Nun ist also klar, welchen Anpassungsbedarf „deutsche“ Händler genau in Sachen Gewährleistungs- und Garantie-Label ab dem 27.09.2026 haben werden.
Das Wichtigste in Kürze:
1. Das bzw. die Label müssen (erst) ab dem 27.09.2026 dargestellt werden.
2. Händler, die ausschließlich an Unternehmer (also rein B2B) verkaufen, müssen das bzw. die Label nicht darstellen.
3. Händler mit Sitz in Deutschland, die ihre Angebote in deutscher Sprache vorhalten, müssen das „Gewährleistungs-Label“ in deutscher Sprache darstellen.
4. Das „Gewährleistungs-Label“ muss immer dargestellt werden, da Händler gegenüber Verbrauchern immer im Rahmen der Gewährleistung verpflichtet sind.
5. Das „Garantie-Label“ ist nur dann darzustellen, wenn für das jeweilige Produkt (neben der gesetzlichen Gewährleistung) auch eine freiwillige Haltbarkeitsgarantie (sei es seitens des Herstellers oder des Verkäufers) eingeräumt wird.
6. Faustregel daher: Ein Label muss immer vorhanden sein (das Gewährleistungs-Label). Zwei Label nur dann, wenn für die Ware auch eine zusätzliche Haltbarkeitsgarantie eingeräumt wird.
7. Die Label sind in formaler Hinsicht streng reglementiert, müssen also genau entsprechend der gesetzlichen Vorgaben gestaltet sein.
8. Die Label sind sowohl im eigenen Online-Shop, als auch beim Verkauf via Online-Verkaufsplattformen darzustellen.
9. Werden das bzw. die Label nicht oder nicht korrekt dargestellt, kann dies wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.
Das ist das „deutsche“ Gewährleistungs-Label
Händler, die verpflichtet sind, Verbraucher in deutscher Sprache über das bestehende Gewährleistungsrecht zu informieren, müssen zwingend das folgende Label darstellen:

1. Muss das Gewährleistungs-Label im Format DIN A4 dargestellt werden?
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 sieht in Anhang I, Erläuterung (4) eine Mindestgröße von DIN A4 für das Gewährleistungs-Label vor. Die Regelung ist jedoch nicht eindeutig formuliert und lässt offen, für welche Vertragskonstellationen diese Vorgabe gelten soll.
Nach unserer Auffassung handelt es sich hierbei um eine auslegungsbedürftige Regelung. Maßgeblich ist insoweit die Systematik der Verordnung:
- Diese legt nahe, die DIN-A4-Vorgabe auf solche Verträge zu beschränken, die nicht über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, etwa bei Vertragsschlüssen per E-Mail auf Grundlage eines PDF-Dokuments. In diesen Konstellationen ist eine feste Größenangabe sachgerecht und praktisch umsetzbar.
- Für den Verkauf über eine Online-Benutzeroberfläche mit Bestellschaltfläche (z. B. Online-Shops oder Verkaufsplattformen) deutet hingegen vieles darauf hin, dass keine fixe DIN-A4-Größe erforderlich ist. Hier genügt eine hervorgehobene, gut erkennbare und lesbare Darstellung des Labels, wobei die vorgegebenen Farben und Proportionen zwingend einzuhalten sind.
Begründung aus der Systematik der Verordnung
Die Erläuterung (4) des Anhangs I bezieht sich ausdrücklich auf Fernabsatzverträge, die nicht über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, und nennt in diesem Zusammenhang die Mindestgröße DIN A4. Solche Vertragsschlüsse erfolgen typischerweise auf Grundlage gedruckter Unterlagen oder per E-Mail übermittelter PDF-Dokumente.
Die Erläuterung (5) regelt demgegenüber ausdrücklich über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossene Fernabsatzverträge. Diese Vorschrift enthält keine Vorgaben zur Größe, sondern beschränkt sich auf die Festlegung der Farbwerte (RGB statt CMYK). Das Fehlen einer Größenangabe spricht im Rahmen der systematischen Auslegung dafür, dass der Verordnungsgeber für den Online-Bereich keine starre Größenvorgabe treffen wollte, wenngleich insoweit auch eine Regelungslücke nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.
Dieses Verständnis erscheint auch sachgerecht. Eine feste DIN-A4-Darstellung ist im Online-Bereich angesichts unterschiedlicher Endgeräte, variabler Bildschirmgrößen und der Anforderungen an responsives Design praktisch nicht sachgerecht umsetzbar. Dass die Verordnung an anderer Stelle ausdrücklich zwischen beiden Vertragsarten differenziert (etwa bei den Farbwerten), zeigt zudem, dass der Verordnungsgeber die unterschiedlichen technischen Rahmenbedingungen berücksichtigt hat.
Gleichwohl besteht aufgrund der unklaren Formulierung bis zu einer Klärung durch Rechtsprechung oder behördliche Stellungnahmen eine gewisse Rechtsunsicherheit. Sicherheitsorientierte Händler können das Label daher vorsorglich großzügiger dimensionieren, um auch bei einer restriktiven behördlichen Auslegung auf der sicheren Seite zu sein.
Fazit:
- Die DIN-A4-Vorgabe bezieht sich nach zutreffender Auslegung auf Vertragsschlüsse außerhalb von Online-Benutzeroberflächen (z. B. E-Mail, PDF).
- Im Online-Verkauf genügt unserer Auffassung nach eine hervorgehobene, gut erkennbare und lesbare Darstellung unter Einhaltung der Gestaltungsvorgaben.
- Bis zu einer Klärung besteht eine gewisse Rechtsunsicherheit.
2. Farbwerte des Gewährleistungs-Labels
Für die farbige Darstellung des Gewährleistungs-Labels gelten die folgenden verbindlichen Farbwerte:
Blau: Pantone Reflex Blue C, CMYK: C:100% M:80% Y:0% K:0%, RGB: R:0% G:51% B:153%, HEX: #003399;
Gelb: Pantone Yellow C, CMYK: C:0% M:0% Y:100% K:0%, RGB: R:255% G:237% B:0%, HEX: #FFEDOO;
Schwarz: Pantone Black 6 C, CMYK: Schwarz, RGB: R:0% G:0% B:0%, HEX: #000000;
Weiß: Pantone 000C, CMYK: Weiß, RGB: R:255% G:255% B:255%, HEX: #FFFFFF
So sieht das Garantie-Label aus
Vorweg:
Für das Garantie-Label existiert keine spezielle deutsche Version. Dieses sieht EU-weit gleich aus, da es nicht so viel Text beinhaltet und daher mehrsprachig gehalten ist. Gemäß der Durchführungsverordnung wird die harmonisierte Kennzeichnung „sprachneutral mit einer Angabe in allen Amtssprachen gestaltet“.
Ab dem 27.09.2026 ist von den Händlern für Produkte, für welche (auch) eine Haltbarkeitsgarantie besteht, dieses Garantie-Label darzustellen:

Die Mindestgröße des Garantie-Labels beträgt laut der Durchführungsverordnung 95x100mm im Falle von Verträgen, die nicht über eine Online-Schaltfläche geschlossen werden (also etwa für den Fall eines Vertragsschlusses per Email).
Eine explizite Mindestgröße für den Fall des Vertragsschlusses im elektronischen Geschäftsverkehr, also per Online-Schaltfläche, sieht die Verordnung nicht vor. Daher sollten sich Händler dafür an der o.g. Mindestgröße orientieren.
Bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträgen kann das Garantie-Labels jedoch in einem geschachtelten Format angezeigt werden. Die Darstellung hat dabei wie folgt zu erfolgen:

Bei einer geschachtelten Darstellung muss das Garantie-Label beim ersten Mausklick, beim ersten Maus-Rollover bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen auf einem Touchscreen unbedingt vollständig, also in dem zuvor oben dargestellten Format erscheinen.
Hinsichtlich der farbigen Darstellung gelten die folgenden Farbwerte laut Durchführungsverordnung:
Blau: Pantone Reflex Blue C, CMYK: C:100%, M:80%, Y:0%, K:0%, RGB: R:0%, G:51%, B:153%, HEX: #003399;
Gelb: Pantone Yellow C, CMYK: C:0%, M:0%, Y:100%, K:0%, RGB: R:255%, G:237%, B:0%, HEX: #FFEDOO;
Schwarz: Pantone Black 6 C, CMYK: Schwarz, RGB: R:0%, G:0%, B:0%, HEX: #000000;
Weiß: Pantone 000C, CMYK: Weiß, RGB: R:255%, G:255%, B:255%, HEX: #FFFFFF
Label so übernehmen, wie von der EU bereitgestellt
Wichtig zu wissen ist, dass Händler die Label bei sich so darstellen müssen, wie diese von der EU bereitgestellt werden. Ab dem 27.09.2026 geht es also nicht nur um das „Ob“ der Information, sondern auch um das „Wie“.
Die VO (EU) 2025/1960 als Durchführungsrechtsakt gibt die Formalien minutiös vor.
Inhalte, Proportionen, Farben und die Form der Labels dürfen grundsätzlich vom Händler nicht angepasst werden. Ziel ist eine einheitliche und daher formal homogene Verbraucherinformation.
Eine Ausnahme hiervon gilt nur beim Garantie-Label: Dort muss der Händler sogar die Daten zur Marke bzw. zum Hersteller (unter „Brand / Trademark“) und unter „Model identifier“ zur Identifizierung des Produkts (Modellkennung bzw. Modellbezeichnung) sowie die Garantiedauer in Jahren (statt der Angabe „XX“ selbst eintragen.
Achtung: Beim Garantie-Label ist, auch für die editierbaren Felder, die Schriftart Inter (Regular, SemiBold, ExtraBold) zu verwenden.
Sofern der Vertragsschluss über einen eigenen Onlineshop bzw. eine Online-Verkaufsplattform erfolgt, müssen die Label zwingend in der farbigen Variante genutzt werden.
Daneben existiert noch eine Variante der Label in Schwarz-Weiss. Die schwarz-weisse Version ist allerdings nur dann zulässig, wenn es sich um Verträge handelt, die nicht über eine Online-Schaltfläche geschlossen werden, also etwa bei Vertragsschluss per Email.
Erfolgt der Vertragsschluss über eine Online-Schaltfläche (z.B. über einen Bestellbutton mit „Kaufen“-Beschriftung), also insbesondere in eigenen Onlineshops oder auf Verkaufsplattformen, so sind die Label zwingend in Farbe darzustellen.
Ist dies nicht der Fall, etwa bei Vertragsschluss im Wege von Email-Kommunikation, genügt auch die Schwarz-Weiss-Variante (der Händler kann aber auch in diesem Fall die farbige Variante nutzen, muss aber nicht).
Der darzustellende QR-Code muss unter normalen Beleuchtungsbedingungen mit einem mobilen Standardgerät ablesbar sein.
Alle formellen Anforderungen an die Label ergeben sich aus Anhang I und II der Durchführungsverordnung.
Wo sind die Label darzustellen?
In jedem Falle zulässig dürfte es sein, die neuen Label in der jeweiligen Artikelbeschreibung darzustellen. Bezüglich des Gewährleistungs-Labels erscheint es auch als ausreichend, das Label nur einmal pro Verkaufspräsenz, also global, darzustellen. Etwa im Warenkorb oder im Checkout, vor Abgabe der Vertragserklärung.
Das Garantie-Label dagegen ist dynamisch zu gestalten und damit in aller Regel artikelabhängig darzustellen, so dass dessen globale Darstellung in aller Regel ausscheiden dürfte (selbst, wenn alle angebotenen Waren vom selber Hersteller stammen, die selbe Marke tragen und die Garantiedauer identisch ist), da auf dem Label eine eindeutige Modellbezeichnung anzugeben ist.
Die Label sind dabei immer hervorgehoben, insbesondere leicht erkennbar und verständlich, und zeitlich unbedingt vor Abgabe der Vertragserklärung zu platzieren.
Fazit
Alle sprechen von Ent-Bürokratisierung und die EU legt nun erstmal wieder „einen drauf“. Genauer gesagt sogar zwei, denn ab dem 27.09.2026, also in gut 8 Monaten, sehen sich Online-Händler mit der Pflicht-Darstellung zweier neuer Label konfrontiert.
Das bedeutet eine Menge Arbeit und in der Regel finanziellen Aufwand für die Umgestaltung der Shops.
Über die Sinnhaftigkeit dieser Label kann man trefflich streiten. Sie sind groß und auffällig, das Garantie-Label sehr aufwendig individuell zu gestalten und dürften aufgrund der Informationsfülle bei Verbrauchern eher zusätzliche Fragen als Aufklärung schaffen.
Richtig „rund“ sind die die von der EU-entworfenen Label dabei in sich zudem nicht.
So bleibt etwa abzuwarten, ob deutsche Gerichte in der doch sehr prominenten Angabe „Mindestens zwei Jahre gesetzliche Gewährleistung (…)“ beim Gewährleistungs-Label im Falle des Verkaufs von gebrauchter Ware unter (grundsätzlich zulässiger Verkürzung der Gewährleistung auf nur ein Jahr) eine Irreführung sehen werden. Ob der auf dem Label vorhandene Hinweis „Für gebrauchte Waren ein kürzerer Zeitraum gelten, jedoch nicht weniger als ein Jahr“ für den Ausschluss eine Irreführung ausreichend ist, bleibt wegen dessen vergleichsweise unprominenter Darstellung fraglich.
Händler müssen umdenken. So war es Ihnen seit jeher „verboten“, beim Verkauf von Neuware mit der Aussage „2 Jahre Gewährleistung“ zu werben. Denn dies ist eben der gesetzliche Standardfall, also der absolute Normalfall und nichts Besonderes. Eine solche Art der Werbung stellt den Problemfall der Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar, der seit jeher zu zahlreichen Abmahnungen führte.
Nun zwingt das neue Gewährleistungs-Label Online-Händler sogar dazu, prominent mit der Aussage „Mindestens zwei Jahre gesetzliche Gewährleistung (…)“ zu werben.
Beim Garantie-Label besteht ein Darstellungs-Problem, wenn die Garantiedauer sich nicht auf Jahre herunterbrechen lässt. Die Gestaltungsvorgabe sieht nur vor, die Angabe „XX“ durch eine Ziffer bzw. Zahl zu ersetzen, welche die Anzahl der Jahre angibt (durch das 365-Tage-Symbol danach so definiert).
Verspricht ein Hersteller auf seine Produkte etwa eine Garantie mit einer Dauer von 44 Monaten, hat der Händler große Probleme, dass im Rahmen des Garantie-Label korrekt darzustellen. Ob ein Gericht die Angabe „3,66“ dann für transparent genug hält, ist fraglich.
Der Nutzen für die Verbraucher ist fraglich. Der Aufwand für Händler ist (wieder einmal) enorm. Das gilt insbesondere für das Garantie-Label, welches durch Angaben zum Hersteller bzw. zur Marke, zur Modellbezeichnung und zur Garantiedauer individualisiert werden muss, also anders als das Gewährleistungs-Label einer Dynamik unterfällt.
Aber es hilft nichts: Händler müssen sich der neuen Label-Bürokratie beugen. Andernfalls riskieren diese lästige wie teure Abmahnungen und behördliche Maßnahmen vermeiden.
Sie sind im Ecommerce aktiv und möchten dauerhaft rechtssicher und abmahnfrei agieren, also insbesondere keine relevanten rechtlichen Neuerungen mehr verpassen sowie Abmahnungen und Kundenärger effektiv vermeiden?
Kein Problem!
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48 Kommentare
Was ist mit dem Grau in dem die Box mit QR Code hinterlegt ist - ebenso wie das kleine "GARAN" Logo?
Selbst in der Schwarz-Weiß-Version ist das so,
aber undefiniert.
Falls ja, kann ich meinen Shop schließen.
Die gesetzliche Gewährleistung begründet eine zeitlich befristete Mängelhaftung, die grundsätzlich an den Zustand der Ware im Zeitpunkt der Übergabe anknüpft. Maßgeblich für das Vorliegen eines Sachmangels sind die vereinbarte Beschaffenheit, die objektiv berechtigte Verbrauchererwartung bei Waren dieser Art sowie eine zutreffende und transparente Produktkennzeichnung, insbesondere zur Haltbarkeit und sachgerechten Aufbewahrung.
Produkte, die aufgrund ihrer natürlichen Zusammensetzung nur begrenzt haltbar sind, sind daher nicht mangelhaft, sofern diese Eigenschaft klar und verständlich kommuniziert wird. Der Hinweis im Gewährleistungs-Label auf eine „mindestens zweijährige gesetzliche Gewährleistung“ trifft keine Aussage über die Haltbarkeit des konkreten Produkts, sondern verweist ausschließlich auf den gesetzlich vorgesehenen Haftungszeitraum für Sachmängel.
Ein Garantie-Label ist nur darzustellen, wenn über die gesetzliche Gewährleistung hinaus eine freiwillige Haltbarkeits- oder Herstellergarantie eingeräumt wird. Dies ist bei Naturkosmetik ohne Konservierungsstoffe regelmäßig nicht der Fall.
Unser Shop ist zweisprachig, daher müssen wir zwei Labels bereitstellen.
Stellt uns die IT-Rechtskanzlei diese ebenfalls zur Verfügung, oder wo können wir das englische Label finden?
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202501960
In dieser englischen Originalfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 sind die verbindlichen Vorgaben und Vorlagen für die Label enthalten.
Die grafischen Label-Darstellungen finden sich in Anhang I (Gewährleistungs-Label) und Anhang II (Garantie-Label).
Gerade vor diesem Hintergrund ist zu hoffen, dass Etsy – schon aus eigenem wirtschaftlichem Interesse – bis zum Geltungsbeginn am 27.09.2026 entsprechende technische Lösungen bereitstellen wird. Wir werden die weitere Entwicklung genau beobachten und unsere Mandanten informiert halten.
Vielmehr ergeben sich Gestaltung, Inhalte, Farben, Proportionen und Schriftart der Gewährleistungs- und Garantie-Label verbindlich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 und ihren Anhängen I und II. Einen gesonderten offiziellen Download hochauflösender Label-Grafiken stellt die EU nicht zur Verfügung.
Alle amtlichen Sprachfassungen der Verordnung finden Sie hier: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1960/oj
Nach Aufruf der Seite können Sie die gewünschte Sprache auswählen und anschließend im Dokument nach unten zu den jeweiligen Anhängen (Anhang I und II) scrollen, in denen die verbindlichen Label dargestellt sind.
Was muss ich da tun ?
Bin da gerade etwas überfordert
Viele Grüße Ela
Sie müssen dann stets das Gewährleistungs-Label in deutscher Sprache darstellen.
Ich hoffen diese ganzen Fragen klären sich noch, und wir hoffen natürlich auf die Unterstützung von IT Recht solche Regelungen gut, einfach und rechtssicher zu befolgen.
Die neuen Gewährleistungs- und Garantie-Label gelten erst ab dem 27.09.2026. Zudem betreffen die neuen Vorgaben weder Produktanforderungen noch eine Verschärfung der Haftung, sondern ausschließlich zusätzliche formale Informationspflichten.
Online-Händler können davon ausgehen, dass Betreiber von Shop-Systemen (und ggf. verbundene Dienstleister) rechtzeitig technische Lösungen zur Einbindung der Label bereitstellen werden.
Die IT-Recht Kanzlei wird die Entwicklung weiter begleiten und rechtzeitig konkrete, praxistaugliche Umsetzungsanleitungen über das Mandantenportal zur Verfügung stellen, damit die neuen Anforderungen rechtssicher und ohne unnötigen Aufwand erfüllt werden können.
Wenn ja, wo sollen diese dann platziert werden. Bei der Produktbeschreibung also als Bild?
Zitat: "Die Mindestgröße des Gewährleistungs-Labels beträgt A4. Es kann aber auch in größeren Formaten dargestellt werden."
Auf der Seite https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202501960#anx_I
steht unter dem einmal farbig und einmal schwarz-weiß gehaltenen Gewährleistungslabel die "Erläuterung"
Unter Punkt 4 dieser Erläuterung findet sich folgender Text:
"Bei Verträgen, bei denen es sich nicht um über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossene Fernabsatzverträge handelt, kann die harmonisierte Mitteilung farbig (CMYK) oder schwarz-weiß sein. Die Mindestgröße der harmonisierten Mitteilung beträgt A4; sie kann aber auch in größeren Formaten (A3, A2, A1) gedruckt werden."
Nach meinem Dafürhalten, bezieht sich die Vorgabe, das Label im Format A4 darzustellen, somit nur auf alle Angebote, die eben nicht über eine Online-Benutzeroberfläche erworben werden können.
Im Umkehrschluss bedeute dies, das es doch keine Regel gibt, die A4 im Online-Shop vorgibt.
Ich finde das ist ein wichtiges Detail, ... sofern ich nicht falsch liege.
Die "Mindestgrößenvorgabe" ist in der Durchführungsverordnung u.E. leider nicht eindeutig nur solchen Konstellationen zugeordnet, in denen sich der Vertragsschluss nicht über eine Online-Schaltfläche vollzieht, jedenfalls was den Wortlaut der Verordnung betrifft.
Vom Sinn und Zweck her (technisch wohl gar nicht mögliche Onlinedarstellung "A4" bei unterschiedlichen Bildschimauflösungen und -formaten, Verweis auf größere zulässige Formate in gedruckter Form) erscheint es jedoch vertretbar, die Mindestgröße A4 nur als auf solche Konstellationen bezogen zu verstehen, bei denen der Vertrag nicht über eine Online-Schaltfläche zustande kommt.
Bei diesem Verständnis wäre eine Darstellung des Gewährleistungs-Labels im "normalen" Online-Shop bzw. bei Online-Plattformangeboten in hervorgehobener und leicht erkennbarer Weise ausreichend.
Ich befinde mich in einem akuten Panikschub...
Maßgeblich ist allein, dass es sich um den Verkauf von Waren im B2C-Bereich handelt. Eine Sonderausnahme für Lebensmittel sieht das europäische Recht nicht vor.
(Ein Garantie-Label ist dagegen nur dann erforderlich, wenn der Händler zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eine freiwillige Haltbarkeitsgarantie einräumt. Das ist im Lebensmittelhandel regelmäßig nicht der Fall, sodass es in der Praxis meist bei dem Gewährleistungs-Label bleibt.)
Die im Gewährleistungs-Label enthaltene Angabe „mindestens zwei Jahre gesetzliche Gewährleistung“ führt schnell zu Missverständnissen. Diese Formulierung bezieht sich gerade nicht auf die Haltbarkeit des Produkts, das Mindesthaltbarkeitsdatum oder ein Verbrauchsdatum. Gemeint ist ausschließlich die Dauer der gesetzlichen Mängelhaftung nach Kaufrecht.
Die gesetzliche Gewährleistung setzt regelmäßig voraus, dass ein Sachmangel bereits bei Lieferung der Ware vorliegt. Sie verpflichtet den Händler dagegen nicht, die Ware zwei Jahre lang haltbar zu machen oder eine bestimmte Mindesthaltbarkeit zu garantieren.
Auch Lebensmittel mit kurzer oder sehr kurzer Restlaufzeit dürfen daher weiterhin rechtmäßig verkauft werden, sofern sie bei Übergabe den vereinbarten und lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen.
Muss und wird SumUp das hier umsetzen?
Dass Ihr SumUp-Shop nur einen begrenzten Textumfang (z. B. 1.000 Zeichen) bietet und Grafiken ausschließlich als Produktfotos zulässt, ändert an der grundsätzlichen Rechtslage zunächst nichts. Maßgeblich ist allein, dass Sie Waren an Verbraucher (B2C) verkaufen.
Rechtlich verpflichtet die Durchführungsverordnung SumUp nicht unmittelbar, ein bestimmtes technisches Feature bereitzustellen. Gleichwohl wird SumUp faktisch gehalten sein, eine rechtskonforme Darstellung zu ermöglichen, da sich die neuen Informationspflichten ohne eine entsprechende technische Lösung kaum umsetzen lassen.
Es ist daher zu hoffen, dass SumUp bis zum Stichtag eine geeignete Lösung (etwa ein eigenes Label-Feld oder eine systemseitige Einbindung) bereitstellen wird.
Meine Ware verkaufe ich ausschließlich über einen selbstgeschriebenen Katalog in PDF - Form, die auf Anfrage verschicke oder den sich interessierte Kunden auf der Website herunterladen können.
Der Verkauf erfolgt ausschließlich per Email. Wo muss ich dieses Label einbinden, um rechtssicher zu werden? Vielen Dank für die Antwort.
Rechtlich unerheblich ist dabei, dass Sie keinen Onlineshop oder keine Verkaufsplattform nutzen. Maßgeblich ist allein, dass der Kaufvertrag im Fernabsatz zustande kommt – hier ausschließlich per E-Mail auf Grundlage eines PDF-Katalogs.
Das Gewährleistungs-Label ist dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung zur Kenntnis zu bringen. Da der Vertrag nicht über eine Online-Schaltfläche geschlossen wird, sondern per E-Mail, ist die Information außerhalb eines Checkouts zu platzieren.
Rechtssicher lässt sich dies insbesondere wie folgt umzusetzen:
- Das Gewährleistungs-Label könnte im PDF-Katalog selbst eingebunden werden, und zwar hervorgehoben und gut sichtbar, etwa auf einer der ersten Seiten oder unmittelbar im Zusammenhang mit den Produktdarstellungen.
- Zusätzlich empfehlen wir dringend, das Label auch in der konkreten Angebots-E-Mail zu platzieren, mit der Sie dem Kunden den Kauf ermöglichen. So ist sichergestellt, dass der Verbraucher das Label tatsächlich vor seiner verbindlichen Bestellung erhält.
Da der Vertragsschluss per E-Mail erfolgt, ist es zulässig, das Label in der Schwarz-Weiß-Version zu verwenden. Eine farbige Darstellung ist in diesem Fall nicht zwingend erforderlich.
Inhalt, Aufbau und Gestaltung des Labels dürfen nicht verändert werden, sondern sind in der Form zu übernehmen, wie sie in diesem Beitrag dargestellt sind.
was bedeutet die Größenangabe "Die Mindestgröße des Gewährleistungs-Labels beträgt A4" für Bildschirme?
Auf Laptops und Mobilgeräten ist diese Größe in vollständiger Darstellung nicht möglich, ohne in allen Richtungen zu scrollen.
Freundliche Grüße
Jörg
Allerdings besteht bis zu einer Klärung durch Rechtsprechung oder Behörden eine gewisse Rechtsunsicherheit.
Eine vertiefte rechtliche Einordnung finden Sie im obigen Beitrag unter der Frage „Muss das Gewährleistungs-Label im Format DIN A4 dargestellt werden?".
wir verkaufen Bücher. Die Gewährleistung erstreckt sich lediglich auf Sachmängel, die bereits beim Kauf vorlagen oder angelegt waren, z. B.: produktionsbedingte Mängel. Das gilt also auch für andere Papierwaren.
Schäden die durch "vertragsgemäßer Gebrauch + üblicher Verschleiß" entstehen fallen nicht unter die Gewährleistung. Unsere Bücher dürfen also bei Lesen nicht auseinanderfallen. Verschmutzungen, Eselsohren sperrende Seiten, etc. durch das Lesen fallen nicht darunter.
Trotzdem ist die Frage, ob das Kunden auch so antizipieren...
Auch eine Platzierung innerhalb der Beschreibung ist nicht zulässig, da diese auf mobilen Geräten nicht direkt sichtbar ist, sondern erst aufgeklappt werden muss.
Somit bleibt nur eine Einbindung im Checkout oder im Warenkorb. Allerdings stellt sich die Frage, wie eine Darstellung im Umfang einer A4-Seite sinnvoll im Warenkorb umgesetzt werden kann.
Allerdings besteht bis zu einer Klärung durch Rechtsprechung oder Behörden eine gewisse Rechtsunsicherheit.
Eine vertiefte rechtliche Einordnung finden Sie im obigen Beitrag unter der Frage „Muss das Gewährleistungs-Label im Format DIN A4 dargestellt werden?".
Zur Farbe Gelb passt aber auch eher eine „0“ bei den Blau-Anteilen…
danke für Ihren Hinweis.
Die Angaben zu den Farbwerten wurden direkt aus der Durchführungsverordnung übernommen.
D.h., auch im Verordnungstext befinden sich an den genannten Stellen zwei "O" und nicht zwei "0".
Sofern ich keinen eigenen Hostinganbieter nutze, ist das Hochladen von Fotos in der Artikelbeschreibung ja nicht möglich und in eBays eigener Fotoansicht für die Artikelbilder sollte das Label vermutlich nicht erscheinen oder wäre dies eine Option? Sozusagen als finales Artikelbild.
Gleichzeitig ist richtig, dass eBay die Darstellungsmöglichkeiten technisch stark beschränkt bzw. vorgibt. Ob und in welcher Form eBay bis zum 27.09.2026 eine eigene, dafür vorgesehene Lösung (z. B. Pflichtfeld oder separates Label-Modul) bereitstellen wird, ist derzeit offen.
Wir werden kurzfristig mit eBay Kontakt aufnehmen, um die Umsetzung zu klären. Über das Ergebnis werden wir unsere Mandanten selbstverständlich zeitnah informieren.
Das Hochladen bei jedem Artikel wäre 'Strafarbeit' vom allerfeinsten.......
Ich kann über den ganzen Schwachsinn nur noch schallend lachen.
GEISTESKRANK. Auswandern aus der EU ist das einzige, was man als Händler noch machen kann.
Hintergrund der Frage: Bei z.B. Textilien muss ich ja auch, trotz deutschsprachigem Shop, die Textilkennzeichnung in allen EU-Sprachen angebracht werden....
Betreiben Sie Ihren Online-Shop ausschließlich in deutscher Sprache, genügt es, das Gewährleistungs- und ggf. das Garantie-Label in deutscher Sprache bereitzustellen – auch dann, wenn Sie Bestellungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten annehmen und dorthin liefern.
Eine Verpflichtung, das Label in allen Sprachen der EU-Mitgliedsstaaten vorzuhalten, in die Sie auch liefern, besteht nicht.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn Ihr Verkaufsauftritt mehrsprachig ausgestaltet ist (z. B. zusätzliche Sprachversionen in Englisch, Französisch oder Italienisch).
In diesen Fällen sind die Label in der Sprache der jeweiligen Shop-Version darzustellen.
Muss es denn so sein oder kann ich auch einen Button unter dem "Kaufen" Button einbauen bei dem per Mouse-Over das Label in voller Größe angezeigt wird?
Alles andere wäre ja der größte Unfug, schon allein wegen der Optik des Shops oder der Beschreibungen.
Aktuell werde ich daraus noch nicht ganz schlau.
viele Grüße
Allerdings besteht bis zu einer Klärung durch Rechtsprechung oder Behörden eine gewisse Rechtsunsicherheit.
Eine vertiefte rechtliche Einordnung finden Sie im obigen Beitrag unter der Frage „Muss das Gewährleistungs-Label im Format DIN A4 dargestellt werden?".