Hauptsache die Form stimmt! Ein Überblick zur gesetzlichen Schriftform
Ist die so genannte Schriftform gesetzlich vorgeschrieben, sind Erklärungen nur dann wirksam, wenn die schriftliche Form gewahrt ist. Wird zum Beispiel die Kündigung eines Arbeitsvertrages per E-Mail oder per Telefax ausgesprochen, ist sie ohne Wirkung. Auch Verträge, für die die Schriftform vorgeschrieben ist, sind in der Regel nichtig, wenn die Vertragspartner die Urkunde nicht mit ihrer Unterschrift versehen ...
1. Was bedeutet „Schriftform“?
Wird eine Willenserklärung nicht in der vorgeschriebenen Form abgegeben, ist sie in der Regel nicht wirksam. Zur Schriftform steht in § 126 BGB:
"(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt."
Die schriftliche Form ist also gewahrt in Fällen
- eigenhändiger Unterschrift,
- notariell beglaubigten Handzeichens,
- notarieller Beurkundung oder
- elektronischer Form, wenn deren Voraussetzungen vorliegen (s. unten Ziffer 3.).
Rechtsgeschäfte, die der durch Gesetz vorgeschriebenen Form nicht entsprechen, sind grundsätzlich nichtig (§ 125 BGB) .
2. Die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform
Durch Gesetz festgelegte Schriftformerfordernisse bilden eine Ausnahme, denn im täglichen Leben sind Erklärungen in den meisten rechtlichen Bereichen formlos gültig. Beispielsweise kommt auch ein nur mündlich abgeschlossener Vertrag in der Regel wirksam zustande.
In bestimmten Fällen ist die Schriftform allerdings zwingend, da gesetzlich vorgeschrieben. Dies ist z.B. der Fall
- bei der arbeitsrechtlichen Kündigung ( § 623 BGB) ;
- beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages (§ 492 BGB) ;
- bei der Mitteilung über die Übernahme einer Hypothekenschuld (§ 416 BGB) ;
- bei einem Widerspruch des Mieters gegen eine Kündigung (§ 574 b BGB);
- bei einer Bürgschaft (§ 766 BGB) ;
- bei einem Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) .
Die Schriftform hat eine Beweis- und Klarstellungsfunktion, aber auch eine Warnfunktion, denn der Erklärende bzw. die Vertragspartner sollen durch die Wahrung der Form vor überhasteten Entscheidungen geschützt werden.
[Hinweis: Es gibt nicht nur gesetzliche Formvorschriften. Es kann auch eine vertraglich vorgeschriebene Schriftform geben, wenn die Vertragspartner das vereinbaren (so genannte gewillkürte Schriftform). Vertragsrelevante Erklärungen der Parteien sind dann bei einer wirksamen Schriftformabrede grundsätzlich nur dann wirksam, wenn sie der Schriftform entsprechen.]
3. Die elektronische Form
Ist die gesetzliche Schriftform erforderlich, muss die Urkunde von ihrem Aussteller bzw. von den Vertragspartnern eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden oder es muss eine notarielle Beurkundung stattfinden (§ 126 Abs.1, Abs. 4 BGB) .
Erklärungen per E-Mail, Telefax oder Computerfax entsprechen daher in Regel nicht der Schriftform.
- Erklärungen per Telefax: Erklärungen per Telefax entsprechen nicht der Schriftform, denn das Fax dient lediglich der Übermittlung. Der Empfänger erhält eine Unterschrift nur in Form einer Kopie, nicht das zur Wirksamkeit der Erklärung erforderliche Original.
- Erklärungen per E-Mail: Auch E-Mails entsprechen nicht der Schriftform. Denn E-Mails sind nur über das Internet übertragbare Nachrichten, die lediglich dann das Schriftformerfordernis erfüllen, wenn ein Ausdruck der E-Mail mit einer Unterschrift versehen ist.
Die schriftliche Form kann allerdings gemäß §§ 126 Abs.3, 126 a BGB durch die elektronische Form ersetzt werden.
Das elektronische Dokument muss dazu mit einer so genannten „qualifizierten elektronischen Signatur“ im Sinne des Signaturgesetzes versehen sein (§ 126 a BGB) und der Erklärungsempfänger muss mit der elektronischen Form einverstanden sein. Handelt es sich um einen Vertrag, müssen die Vertragsparteien jeweils ein gleichlautendes Dokument wirksam elektronisch signieren.
Hinweis: Nicht in jedem Fall kann die schriftliche durch die elektronische Form ersetzt werden. Beispielsweise ist das nicht möglich bei Bürgschaftserklärungen oder arbeitsrechtlichen Kündigungen.
4. Fazit
Sollte die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben sein, müssen deren Voraussetzungen erfüllt sein. Andernfalls ist die jeweilige Erklärung grundsätzlich nicht wirksam. So wäre es z.B. mit einem Telefax oder einer E-Mail in der Regel nicht getan.
Bei einem Vertrag ist es außerdem wichtig, dass die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgt (§ 126 Absatz 2 BGB) .
Ist die Schriftform nicht Wirksamkeitsvoraussetzung, sind Erklären per Telefax oder per E-Mail wirksam, auch mündliche Erklärungen. Aus Beweisgründen kann bei wichtigen Erklärungen aber z.B. ein per Einschreiben versandter, unterschriebener Brief oder bei Verträgen die Unterschriften der Vertragspartner dennoch sinnvoll sein.
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12 Kommentare
Ich hätte eine Frage. Eine Firma, die erstmal vernünftig aussieht hat mir einen unterschriebenen Arbeitsvertrag per Email geschickt und sie haben in der Email geschrieben, dass den Vertrag rechtsverbindlich ist. Ich möchte unterschreiben . Der HR Leiter hat mir gesagt ich kann es einfach unterschreiben und einscannen. Und das wäre auch aus der Sicht der Firma in Ordnung . Er hat auch gesagt, es wird normalerweise bei der Firma so gemacht...
Ist so was gültig? Und wirklich rechtsverbindlich ?
Besten Dank
wenn ein vom AG unterschriebener befristeter Vertrag per Fax an die Schule gesendet wird und dann vom AN unterschrieben wird, genügt das der Schriftform? Oder entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis?
Ändert ein von beiden Seiten handschriftlich unterzeichneter Vertrag, der erst nach Arbeitsbeginn zugesendet und unterschrieben wird etwas an der Rechtslage?
Viele Grüße
Braun
Hans-Ulrich Lüdicke
laut Vereinssatzung (Kleingarten) ist zur Einberufung der Mitgliederversammlung die Schriftform vorgesehen. Reicht hier dann der Aushang an den Infobrettern der Kleingartenanlage?
Vielen Dank und liebe Grüsse
ich hätte noch eine kleine Frage: wenn mir von meinem Arbeitgeber der von mir und ihm unterzeichnete Aufhebungsvertrag per E-Mail als Scan zugeht, ist dann der Aufhebungsvertrag wirksam zustande gekommen, auch wenn mir der Vertrag nur als Ausdruck des Scans vorliegt?
Herzlichen Dank und freundliche Grüße,
Bettina Wagner
Für mich selber habe ich, wegen meiner guten EDV-Kenntnis "pers. Härte" beantragt da ich nicht einsehe nur fürs FA zwei PCs dauerhaft "am Laufen zu halten"
Vielen vielen Dank schon im Voraus!
Danke für diesen Beitrag!
Eine kleine Frage dazu habe ich:
Wenn ich einen einseitigen Vordruck einer Bürgschaft ausfüllen und unterschreiben lasse, wäre nach Ihrem Artikel die Schriftform gewahrt, oder?
Vielen Dank vorab für eine kurze Info zu meiner Frage.