Gesetz zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie verabschiedet
Der Deutsche Bundestag hat letzte Woche das Gesetz zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie verabschiedet. Das Gesetz sieht unter anderem Verbesserungen bei der Verfolgung von Kinder- und Jugendpornografie vor.
Die Änderungen beruhen größtenteils auf Vorgaben des EU-Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie. Danach müssen alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Vornahme sexueller Handlungen mit einem Kind unter Strafe stellen, soweit Geld oder sonstige Vergütungen oder Gegenleistungen dafür geboten werden, dass sich das Kind an den sexuellen Handlungen beteiligt. Weiterhin müssen Herstellung, Vertrieb, Verbreitung, Weitergabe, Anbieten oder sonstiges Zugänglichmachen sowie Erwerb und Besitz von Kinderpornografie strafbar gestellt werden.
Dabei versteht der Rahmenbeschluss in Einklang mit internationalem Recht unter einem Kind Personen unter 18 Jahren. Der Gesetzgeber war daher verpflichtet, im Bereich des Sexualstrafrechts bei den Altersgrenzen entsprechende Änderungen vorzunehmen. Dabei verwendet das Gesetz für Altersgruppe der 14 – 18-Jährigen den im deutschen Strafrecht üblichen Begriff des „Jugendlichen“, als „Kinder“ gelten weiterhin Personen unter vierzehn Jahren.
Zu den Änderungen im Einzelnen
Im Bereich der Kinder- und Jugendpornografie werden die Vorgaben des Rahmenbeschlusses umgesetzt, indem in einem neuen Straftatbestand künftig pornografische Schriften unter Strafe gestellt werden, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen zwischen vierzehn und achtzehn Jahren (Jugendliche) zum Gegenstand haben. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der bereits geltenden Rechtslage zur Kinderpornografie, die Opfer unter vierzehn Jahren erfasst. Um dem verminderten Unrechtsgehalt sexueller Handlungen zwischen Jugendlichen Rechnung zu tragen, sind die Strafdrohungen für die Jugendpornografie entsprechend niedriger.
Strafbar ist künftig vor allem das Verbreiten jugendpornografischer Schriften, ebenso deren Besitz, sofern echte Jugendliche dargestellt werden. Dagegen bleibt der Besitz von fiktiver Jugendpornografie (z. B. Computeranimationen) und von pornografischen Abbildungen von Erwachsenen, die lediglich so aussehen wie Jugendliche (sog. Scheinjugendliche), weiterhin straflos.
Der Begriff der Schriften umfasst neben bildlichen Darstellungen auch Tonträger (z.B. Hörbücher) und pornografische Texte.
Stets muss es sich bei den Schriften aber tatsächlich um Pornografie handeln. Die Rechtsprechung verlangt dafür die „vergröbernde Darstellung des Sexuallebens unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge“. Ein schlichtes Nacktfoto fällt daher nicht unter den Begriff der Pornografie. Stellt eine 15-Jährige ein solches Foto ins Internet oder gibt es sonst an andere Personen weiter, macht sie sich nicht strafbar. Auch Bikini-Fotos oder „Lovestories“ in Jugendzeitschriften sind keine Pornographie, so dass entsprechende Veröffentlichungen nach wie vor keine Straftat darstellen.
Selbst wenn es sich um Jugendpornografie handelt, stellt das Gesetz klar, dass das Herstellen ohne Verbreitungsabsicht und der Besitz solcher Schriften straflos bleiben, wenn die dargestellte Person eingewilligt hat. Daher werden auch künftig zwei 17-Jährige, die in gegenseitigem Einverständnis von sich und für sich pornografische Bilder hergestellt haben, nicht bestraft. Dies gilt auch dann, wenn der Jugendliche, der Jugendpornografie straflos besessen hat, inzwischen erwachsen geworden ist.
Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es soll noch im Sommer in Kraft treten.
Quelle: PM des BMJ
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Gerd Altmann(geralt) / PIXELIO
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