FAQ: Neues Verpackungsgesetz

Ab 2019 gelten neue gesetzliche Regelungen für das Inverkehrbringen, die Rücknahme, Sortierung und Verwertung von Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen. Das Verpackungsgesetz (VerpackG), mit dem diese neuen Vorgaben eingeführt werden, hat am 12. Mai 2017 den Bundesrat passiert und tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Es löst die derzeit geltende Verpackungsverordnung ab. Das Gesetz soll zu mehr und besserem Recycling von Verpackungsabfällen sowie einer besseren Kontrolle/einem besseren Vollzug führen. Die wichtigsten Änderungen haben wir in unseren FAQ für Sie zusammengestellt.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Gilt das Gesetz auch für Online-Händler?
- 2. Neue Registrierungspflicht
- 3. Systembeteiligungspflicht
- 4. Datenmeldungen
- 5. Vollständigkeitserklärungen
- 6. Ordnungswidrigkeiten/Bußgelder
- 7. Unser Tipp: activate – by Reclay für die einfache Verpackungslizenzierung
- 8. Bequeme Lizenzierung auch in Österreich
- 9. Warum empfiehlt die IT-Recht Kanzlei die Reclay Group?
1. Gilt das Gesetz auch für Online-Händler?
Ja! Das Gesetz gilt für alle, die mit Ware befüllte Verpackungen (inkl. Füllmaterial), die beim privaten Endverbraucher anfallen, in Verkehr bringen. Grundlage hierfür ist wie bereits bei der Verpackungsverordnung das Prinzip der Produktverantwortung. Danach ist derjenige, der Verpackungen in Umlauf bringt, auch für deren Rücknahme und Verwertung verantwortlich.
2. Neue Registrierungspflicht
Neu eingeführt wird eine Registrierungspflicht für Hersteller/Vertreiber von sogenannten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (Erläuterung siehe Punkt 3.) Jeder, der wie oben beschrieben eine Verpackung in Verkehr bringt, ist verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen bei der neu eingerichteten Zentralen Stelle mit Namen, Kontaktdaten etc. zu registrieren (§ 9 Abs. 1). Bei dieser Registrierung handelt es sich um eine höchstpersönliche Pflicht, es darf kein Dritter damit beauftragt werden (§ 33). Die Zentrale Stelle veröffentlicht eine Liste aller registrierten Hersteller im Internet. Wer nicht bei der Zentralen Stelle registriert ist, darf keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringen (§ 9 Abs. 5).
Diese Registrierungspflicht richtet sich grundsätzlich an alle! Sie gilt also auch für all jene Online-Händler, die z. B. nur geringe Verpackungsmengen in Verkehr bringen.
3. Systembeteiligungspflicht
Die Systembeteiligungspflicht entspricht im Wesentlichen den aktuell geltenden Vorgaben aus der Verpackungsverordnung. Das heißt, der Hersteller/Vertreiber darf die Rücknahme und Verwertung seiner Verpackungen nicht selbst organisieren, sondern ist verpflichtet, sich an einem sogenannten dualen System zu beteiligen. Dieses organisiert dann bundesweit die Rücknahme, Sortierung und Verwertung der Verpackungen.
3.1 Für welche Verpackungen gilt die Systembeteiligungspflicht?
Die Systembeteiligungspflicht gilt wie bislang auch für Verkaufsverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Neu hinzugekommen ist eine Systembeteiligungspflicht auch für sogenannte Umverpackungen.
3.2 Was wird unter „Umverpackung“ verstanden?
Umverpackungen werden im Vergleich zur Verpackungsverordnung anders definiert (§ 3 Absatz 1 Nr. 2):
Verpackungen sind aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden und
2.eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten nach Nummer 1 enthalten und typischerweise dem Endverbraucher zusammen mit den Verkaufseinheiten angeboten werden oder zur Bestückung der Verkaufsregale dienen (Umverpackungen).
Ein Beispiel für eine Umverpackung ist eine sogenannte Bündelungsverpackung.
3.3 Angabe der Registrierungsnummer
Neu hinzugekommen ist die Angabe der Registrierungsnummer bei der Systembeteiligung. Neben der bereits bisher notwendigen Angabe von Materialart und Masse der zu beteiligenden Verpackungen müssen Hersteller/Vertreiber nun dem dualen System auch die Registrierungsnummer, die sie von der Zentralen Stelle erhalten haben, mitteilen.
4. Datenmeldungen
Neu eingeführt mit dem Verpackungsgesetz wird eine umfassende Meldepflicht der Hersteller/Vertreiber an die Zentrale Stelle. So sind diese verpflichtet, alle Angaben, die sie im Rahmen der Systembeteiligung an das duale System gemeldet haben (siehe Punkt 3.3) ebenfalls der Zentralen Stelle mitzuteilen. Darüber hinaus müssen der Zentralen Stelle auch der Name des Systems und der Zeitraum der Systembeteiligung genannt werden (§ 10 Abs. 1). Auch dies ist eine höchstpersönliche Pflicht der Hersteller/Vertreiber, die nicht auf Dritte übertragen werden darf (§ 33).
5. Vollständigkeitserklärungen
Vollständigkeitserklärungen sind gemäß VerpackG jährlich bis zum 15. Mai (bislang 1. Mai) nebst den zugehörigen Prüfberichten elektronisch bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen (bislang bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer) (§ 11 Abs. 1-3).
Befreit von der Pflicht der Abgabe einer Vollständigkeitserklärung ist wie bislang auch, wer
- weniger als 80.000 Kilogramm Glas,
- weniger als 50.000 Kilogramm Papier, Pappe und Karton
- weniger als 30.000 Kilogramm an Verpackungen aus Eisenmetallen, Aluminium, Getränkekartonverpackungen oder sonstigen Verbundverpackungen
im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebracht hat (§ 11 Abs. 4).
6. Ordnungswidrigkeiten/Bußgelder
Ein Verstoß gegen die vorgenannten Vorschriften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße von bis zu 200.000,00 Euro geahndet werden kann (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 VerpackG).
7. Unser Tipp: activate – by Reclay für die einfache Verpackungslizenzierung
Insbesondere für Onlinehändler mit geringeren Verpackungsmengen ist die Verpackungslizenzierung oftmals ein notwendiges Übel. Hier schafft das Online-Portal activate – by Reclay Abhilfe. Das Unternehmen activate, Kooperationspartner der IT-Recht Kanzlei, bietet Verpflichteten eine einfache und schnelle Möglichkeit, um in nur wenigen Schritten den Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung nachzukommen:
Nach einer kurzen Registrierung auf https://activate.reclay.de folgt die Angabe der Verpackungsmengen je Materialfraktion, anhand derer das Portal den Preis für die Rücknahme und Verwertung berechnet. Unmittelbar nach dem Bezahlvorgang erhält der Kunde seine Mengenbescheinigung und seine Rechnung. Er kann dabei selbst entscheiden, ob er seine gesamten Jahresmengen auf einmal lizenziert oder den Vorgang unterjährig wiederholt. Ein Video auf der Seite erklärt anschaulich alle Schritte.
Empfehlung: Sie möchten bei der Reclay Group Ihre Verpackungen günstig lizenzieren?
Activate ist auf kleinere Kunden und den Online-/Versandhändler spezialisiert. Die Lizenzierung von kleinsten Verpackungsmengen kann bereits mit wenigen Euros erledigt werden. Es gibt keine Mindestmengen oder Mindestgebühren und die Kunden werden nicht über einen längeren Zeitraum vertraglich gebunden.
Wie auch im letzten Jahr erhalten die Kunden auf ihre frühzeitige Bestellung einen 25%-Frühlizenzierer-Rabatt.
Mandanten der IT-Recht Kanzlei erhalten einen zusätzlichen Rabatt von 8%. Der Gutscheincode ist hier hinterlegt.
Leser unserer Kanzlei-Beiträge erhalten einen zusätzlichen Rabatt von 5%, wenn sie folgenden Gutscheincode verwenden: LE2020ITK
Den Online-Shop können Sie über folgenden Link erreichen: activate.reclay.de
Weitere Vorteile von activate: Es muss kein fester Vertrag für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen werden. Auch ist die Lizenzierung bereits für kleinste Mengen ab einem Kilogramm im Jahr möglich, ohne an Pauschalpreise gebunden zu sein.
Im Rahmen der neu geschlossenen Partnerschaft mit der IT-Recht Kanzlei wurde eine Kombination aus Quartals- und Sonderrabatt (Gutscheincode) vereinbart, die für Mandanten der Kanzlei exklusive Konditionen bereithält.
8. Bequeme Lizenzierung auch in Österreich
In Österreich gibt es ähnliche Regelungen wie in Deutschland. Auch hier müssen Händler und Inverkehrbringer bereits Kleinstmengen lizenzieren. Reclay bietet activate daher ebenfalls im Nachbarland an. Unter https://activate.reclay.at/ können Hersteller und Vertreiber ihre Verpackungen auch in Österreich einfach und rechtssicher lizenzieren.
9. Warum empfiehlt die IT-Recht Kanzlei die Reclay Group?
- Günstige Preise: Im Vergleich zu anderen Anbietern ist der Shop activate – by Reclay um bis zu 50 % günstiger. Darüber hinaus gibt es keinen Mindestbestellwert. Dies garantiert faire Preise auch für kleine Mengen.
- Keine Vertragsbindung: Sie lizenzieren Ihre Mengen, ohne einen Vertrag über eine feste Laufzeit abschließen zu müssen
- Lizenzierung „to go“: Einfache Bedienung, kein lästiger Papierkram. Nach Abschluss erhalten Sie sofort Ihre Mengenbestätigung.
- Keine versteckten Verpflichtungen: Sie lizenzieren nur die Verpackungsmenge, die Sie tatsächlich in Verkehr bringen – wann und wie oft Sie möchten.
- 100 % Rechtssicherheit: Der Reclay Group vertrauen seit mehr als zehn Jahren über 3.000 Kunden aus Handel, Industrie und Gewerbe bei der Rücknahme und Entsorgung ihrer Verkaufs- und Transportverpackungen. Alle Mengen werden zu 100 % beim dualen System der Unternehmensgruppe lizenziert.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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5 Kommentare
Deshalb ist die geäußerte Kritik falsch.
Wer in der Vergangenheit rechtswidrig Produkte verkauft hat deren Verpackung nicht lizenziert wird auch zukünftig ein Problem haben.
im Prinzip "ja", aber nur wenn Sie in erster Linie Hersteller wären. Als reiner Händler sind Sie das i.d.R. ja nicht. Also muss zukünftig der Hersteller die Verpackung(en) lizenzieren, und das dann ab 2019 auch tatsächlich dokumentieren. Und das ist das eigentlich Gute daran, wie ich meine. Denn bisher gilt das zwar eigentlich auch, doch die Hersteller (als faktische Erst-Inverkehrbringer) scheinen das bislang etwas lax zu handhaben. Ich habe auch immer wieder bei verschiedenen Herstellern, von denen wir als Onlinehändler Ware beziehen, nach deren Entsorgungslizenzierung nachgefragt. Doch nur selten erhält man dazu eine nachweisfähige Auskunft. Meine Hoffnung steigt, dass sich das in Zukunft zum Besseren ändert.
Was soll dieser Mist jetzt wieder bringen. Bereits jetzt müssen alle Onlinehändler eine Zertifizierungsnummer nachweisen und diese auch veröffentlichen. Worin besteht also der Sinn einer weiteren Stelle? Nun damit für eine Firma eine Grundlage geschaffen wird andere Firmen auf zu kaufen, kleine Händler per Abmahnanwälten ab zu zocken und auch einer weiteren Beamtengeneration einen Platz zu beschaffen.
Deshalb wird kein einziges Blatt Papier mehr recycelt oder ein Baum weniger gefällt.
Solche Sachen wie dieses neue Gesetz wird still, heimlich und leise durch gewunken. So wird das Volk vor vollendete Tatsachen gestellt. Pfui!