Gesetz für faire Verbraucherverträge: Worauf Händler achten sollten
Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge hat der Gesetzgeber einige Neuerungen geschaffen. Ziel der neuen Gesetzesregelung soll unter anderem die Regulierung der Telefonwerbung sein. Auch die Änderung im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Recht) mit dem Ziel der Stärkung des Verbraucherschutzes sind Gegenstand des Gesetzes.
Dokumentationspflicht für Telefonwerbung - Einwilligung muss 5 Jahre lang dokumentiert werden
Die erste Neubestimmung, die im Oktober 2021 in Kraft getreten ist, betrifft den Bereich der Telefonwerbung.
Dass unaufgeforderte Telefonwerbung für viele Verbraucher eine Belästigung darstellt, war dem Gesetzgeber bereits lange bekannt. Dementsprechend war sie auch nach bisher geltendem Recht ohne entsprechende Einwilligung des Verbrauchers verboten und konnte als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit hohen Bußgeldern geahndet werden.
Um das behördliche Vorgehen gegen solche Verstöße zu erleichtern und aktiver dagegen vorgehen zu können, wurde im neuen § 7a UWG nun auch eine Bestimmung eingeführt, wonach Händler dokumentieren müssen, dass sie eine ausdrückliche Einwilligung seitens des Verbrauchers erhalten haben.
Die neue Regelung lautet wie folgt:
"§ 7a UWG
Einwilligung in Telefonwerbung
(1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren.
(2) Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen."
Eine besondere Form der Einwilligung wird nicht vorgeschrieben. Die Form der Dokumentation hängt vielmehr von der Art der Einwilligung ab. Die Einwilligung kann auch mündlich erteilt werden, die Dokumentation kann in diesem Fall zum Beispiel aus einer Tonaufzeichnung bestehen.
Allerdings muss die Einwilligung derart dokumentiert sein, dass wahrscheinlich ist, dass die personenbezogenen Daten und die entsprechende Einwilligung zur werblichen Verwendung tatsächlich über den behaupteten Weg eingeholt wurden und die Person, deren personenbezogenen Daten in der Einwilligung genannt werden, diese auch tatsächlich abgegeben hat. Zudem müssen Inhalt und Umfang der Einwilligung dokumentiert werden.
Wichtig ist allerdings die neu dazugekommene Verpflichtung nach § 7a Abs. 2 UWG, wonach die Dokumentation 5 Jahre lang aufzubewahren ist. Hervorzuheben ist allerdings, dass die 5-Jahres-Frist jedes Mal von neuem beginnt zu laufen, wenn die Einwilligung verwendet wird!
Dies soll das behördliche Vorgehen vereinfachen und effizienter machen. Denn nunmehr können sich die werbenden Unternehmen nicht mehr damit entlasten, Einwilligungen aus Gründen des Datenschutzes nicht länger aufbewahrt zu haben.
Verstößt ein Händler gegen diese Pflicht und kann innerhalb der 5 Jahre keine Dokumentation unverzüglich vorlegen, handelt er nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 UWG ordnungswidrig und läuft Gefahr, ein Bußgeld zu kassieren.
Hintergrundwissen:
Bereits im Jahre 2017 hatte der Bundesrat im Gesetzesentwurf zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Telefonwerbung vorgeschlagen, die sogenannte Bestätigungslösung im BGB zu etablieren. Auch im Gesetzesentwurf zur Umsetzung der sog. Modernisierungsrichtlinie kam der Vorschlag zur Bestätigungslösung erneut auf.
Diese Bestätigungslösung sah vor, dass anlässlich einer telefonischen Werbung geschlossene Verträge erst nach einer nachträglichen Bestätigung in Textform wirksam werden sollten. Der Rechtsausschuss des Bundestags nahm im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens für das Gesetz für faire Verbraucherverträge von dieser Bestätigungslösung jedoch wieder Abstand und führte lediglich die Verpflichtung zur Dokumentation der Einwilligung ein.
Unwirksamkeit von Abtretungsverboten in AGB
Die zweite Regelung, die für Online-Händler wichtig wird, betrifft die Möglichkeit zur Abtretung von Ansprüchen im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Nach bisherigem Recht war es dem Händler grundsätzlich möglich etwaige Forderungen in AGB auszuschließen (wenn auch eingeschränkt).
Durch den neu eingeführten § 308 Nr. 9 BGB sind AGB Klauseln, die die Abtretung von auf Geld gerichteten Ansprüchen beschränken bzw. ausschließen, nunmehr unwirksam. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Verbraucher die Möglichkeit haben, ihre Geldforderungen an Dritte zu „verkaufen“.
Praktisch relevant ist die neue Regelung vor allem in Bereichen, in denen Verbraucher sich an solche Dienstleister wenden, die beispielsweise Schadensersatzforderungen gegen Airlines im Rahmen von Flugverspätungen oder auch neuerdings gegen Fitnessstudios wegen orona-bedingter Studioschließungen sammeln und an sich abtreten lassen, um sie anschließend selbst durchzusetzen.
Für den Verbraucher hat dies den Vorteil, dass er den Gegenwert einer Forderung ohne rechtliches bzw. finanzielles Risiko und mit wenig Aufwand erhält.
Fazit
Die im Oktober in Kraft getretenen Regelungen stärken erneut den Verbraucher und stellen dessen Schutz in den Vordergrund. Aus Händlersicht ist es daher wichtig, einerseits das eigene Verhalten im Verhältnis zum Verbraucher zu dokumentieren, wobei der Grundsatz gilt: Besser zu viel als zu wenig. Zum anderen sind auch die eigenen AGB in Bezug auf die neue Rechtslage zu prüfen und ggf. anzupassen. Mit den Rechtstexten der IT-Recht Kanzlei sind Sie immer auf der sicheren Seite!
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