Vorteilhaft für Start-Ups und Existenzgründer: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bietet sich vor allem für kleinere und junge Unternehmen wie Start-Ups und Existenzgründer an. Denn sie lässt sich schnell und einfach gründen. Zudem muss keine Geldeinlage (Stammkapital) wie bei der GmbH oder AG eingebracht werden. Im Folgenden wird die GbR in ihren wesentlichen Punkten dargestellt.
I. Gründung
Die GbR wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages von mindestens zwei Personen, den Gesellschaftern, begründet (vgl. § 705 BGB) . Dabei muss die Gesellschaft der Erreichung eines gemeinsamen Zwecks dienen. Dieser kann z.B. das Betreiben eines Unternehmens zur Gewinnerzielung sein.
1. Vertragsschluss
Die Besonderheit beim GbR-Vertragsschluss ist, dass er nicht nur schriftlich abgeschlossen werden kann, sondern auch konkludent, also durch tatsächliches Handeln. Er entsteht dabei kraft Gesetzes, das heißt auch ohne das Bewusstsein der beteiligten Personen. Das bedeutet, dass die Gesellschafter einfach durch das tatsächliche, gemeinsame Handeln zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks bereits den Vertrag schließen.
Dennoch empfiehlt es sich dringend, den Gesellschaftsvertrag schriftlich zu schließen. Dabei sollten alle wesentlichen Punkte wie Geschäftsführung, Vertretung, Anteile an Gewinn und Verlust oder Änderung im Mitgliederbestand ausdrücklich geregelt werden. Somit kann im Falle eines Rechtsstreits nachgewiesen werden, wie die Rechtsverhältnisse ausgestaltet waren.
2. Zweck
Der Zweck der Gesellschaft darf zwar wie oben gesagt ein erwerbswirtschaftlicher sein. Allerdings darf er nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein, weil dann die Gesellschaft kraft Gesetzes („automatisch“) eine OHG oder KG ist.
Ein Handelsgewerbe liegt dann vor, wenn das Gewerbe kein Kleingewerbe ist und auf Antrag des Gewerbetreibenden in das Handelsregister eingetragen wurde. Ein Kleingewerbe liegt vor, wenn das Gewerbe nach Art (Vielzahl von Erzeugnissen oder Leistungen) und Umfang (Umsatz) der Geschäftstätigkeit eine kaufmännische Einrichtung nicht erfordert. Zur kaufmännischen Einrichtung zählen dabei u.a. eine kaufmännische Buchführung und Bilanzierung sowie eine kaufmännische Bezeichnung.
Das Gesetz stellt eine Vermutung auf, dass jedes Gewerbe ein Handelsgewerbe sei. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden.
3. Gesellschaftsvermögen
Bei der GbR muss kein Gesellschaftsvermögen gebildet werden. Natürlich ist aber möglich eines zu bilden.
4. Rechtssubjektivität
Lange war es rechtlich umstritten, ob die GbR selbst rechtsfähig ist, so wie die anderen Personengesellschaften OHG und KG auch. Durch Rechtsfähigkeit ist dann die Gesellschaft als solches Träger von Rechten und Pflichten und nicht die Gemeinschaft der Gesellschafter. Mittlerweile entschied der BGH, dass die Außen-GbR, also die GbR, die ihrem Zweck nach darauf gerichtet ist, am Rechtsverkehr teilzunehmen, rechtsfähig ist.
II. Geschäftsführung (Innenverhältnis)
Die Geschäftsführung steht grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, wobei die Beschlüsse einstimmig getroffen werden müssen. Wenn es im Gesellschaftsvertag so geregelt wurde, kann auch das Mehrheitsprinzip gelten (vgl. § 709 BGB) .
Ebenso kann die Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag auf einen oder mehrere Gesellschafter übertragen werden. Dann sind die anderen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen (vgl. § 710 BGB) .
III. Vertretung (Außenverhältnis)
Steht einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung zu, so ist er im Zweifel auch berechtigt, die GbR gegenüber Dritten zu vertreten (vgl. § 714 BGB) . Jedoch kann im Gesellschaftsvertag auch eine andere Regelung getroffen werden. Davon unabhängig kann ein Gesellschafter für ein bestimmtes Rechtsgeschäft bevollmächtigt werden.
IV. Haftung
Die Gesellschafter haften Dritten gegenüber für die Verbindlichkeiten der GbR analog der Regelungen zur OHG nach § 128 S.1 HGB persönlich und unbeschränkt als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass ein Gesellschafter mit seinem gesamten Privatvermögen einzustehen hat.
V. Anteile an Gewinn und Verlust
Die Anteile an Gewinn und Verlust bestimmen sich in erster Linie nach der Regelung im Gesellschaftsvertrag.
Ist die dortige Regelung unvollständig, so gilt die Bestimmung des § 722 Abs.2 BGB: Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust.
Fehlt es insgesamt an einer Regelung, so hat jeder Gesellschafter den gleichen Anteil an Gewinn und Verlust ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Betrags.
VI. Impressum
Ein Musterimpressum müsste wie folgt aussehen:
Max Mustermann und Stefanie Musterfrau GbR
Mustermannstr. 1 (Die Angabe eines Postfachs genügt dabei nicht.)
80339 München
Vertretungsberechtigte Gesellschafter: Max Mustermann und Stefanie Musterfrau/(Einen Firmennamen kann die GbR nicht führen. Vielmehr hat die Unternehmensbezeichnung die Familiennamen aller Gesellschafter zu enthalten.)/
Telefon: +49 (0)89 / 12 34 56
Telefax: +49 (0)89 / 12 34 57
E-Mail: info@mustermann.de
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 1234567 (wenn vorhanden)
Wirtschaftsidentifikationsnummer gemäß § 139 c Abgabenordnung: DE 1234567 (wenn vorhanden)
Verantwortliche i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV: Renate Beispiel, Beispielstr.1, 80339 München (wenn journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote angeboten werden)
VII. E-Mail-Signatur
Eine E-Mail-Signatur müsste folgende Angaben enthalten:
Max Mustermann und Stefanie Mustermann GbR
Mustermannstr. 1
80339 München
VIII. Änderung im Mitgliederbestand
Stirbt ein Gesellschafter und gibt es eine sog. Nachfolgeklausel oder eine sog. Eintrittsklausel, so kann eine neue Person Gesellschafter werden.
Für einen Wechsel unter Lebenden gibt es zwei Möglichkeiten. Der Gesellschafter überträgt seinen Gesellschaftsanteil mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter auf einen Dritten, der damit neuer Gesellschafter wird. Oder der ausscheidende Gesellschafter schließt mit den übrigen Gesellschaftern einen Vertrag über den Austritt und der eintretende Gesellschafter schließt mit den übrigen Gesellschaftern einen Vertrag über seinen Eintritt. Diese beiden Verträge können auch zusammengefasst werden.
IX. Beendigung der Gesellschaft
Kündigt ein Gesellschafter, stirbt er, wird das Insolvenzverfahren über sein Privatvermögen eröffnet oder fällt der Gesellschaftszweck fort, so wird grundsätzlich die Gesellschaft aufgelöst. Die Auflösung führt zur Auseinandersetzung der Gesellschafter und schließlich zur Beendigung der Gesellschaft. In einer sog. Fortsetzungsklausel kann davon abweichend geregelt werden, dass die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern fortgeführt werden kann.
X. Nachhaftung
Für die Gesellschaftsschulden, für die ein Gesellschafter im Außenverhältnis persönlich haftet, besteht diese Haftung auch nach Ausscheiden des Gesellschafters grundsätzlich fort, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens bereits der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt war. Die Nachhaftung endet grundsätzlich 5 Jahre nach dem Ausscheiden (vgl. § 736 Abs.2 BGB i.V.m. § 160 HGB).
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2 Kommentare
vielen Dank für den Hinweis auf die UG. Diese wird bald in einem eigenen Artikel dargestellt.
Mit kollegialen Grüßen
Patrick Prestel