EuG: Geschmacksmusterschutz von Lego-Spielbaustein bestätigt
Im Konflikt bezüglich des Designs des bekannten Spielbausteins hat Lego einen rechtlichen Erfolg verbucht. Das Geschmacksmuster bleibt weiterhin gültig, wie das Europäische Gericht (EuG) entschieden hat. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass dem Baustein die erforderliche Neuheit und Eigenart fehlt.
Seit 2010 ist der nachfolgend abgebildete Spielbaustein der dänischen Gesellschaft Lego in der Europäischen Union als Geschmacksmuster geschützt. Im Jahr 2019 erklärte das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) auf Antrag der deutschen Gesellschaft Delta Sport Handelskontor diesen Schutz für den LEGO-Stein für nichtig. Das EUIPO vertrat die Ansicht, dass alle Erscheinungsmerkmale des LEGO-Steins ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt seien, die darin bestehe, den Zusammenbau mit anderen Bausteinen des Spiels und die Zerlegung zu ermöglichen.
Im Jahr 2021 hob das Gericht die Entscheidung des EUIPO jedoch auf (EuG, Urteil vom 24.03.2021, Az.: T-515/19). Das EUIPO erließ daraufhin eine neue Entscheidung, mit der der Antrag von Delta Sport Handelskontor auf Nichtigerklärung zurückgewiesen wurde.
Es vertrat die Ansicht, dass der Schutz für den LEGO-Stein nicht für nichtig zu erklären sei, da für diesen eine im Unionsrecht vorgesehene spezifische Ausnahme gelte, die den Schutz modularer Systeme ermögliche (VO Nr. 6/2002/EG). Im Jahr 2022 hat Delta Sport Handelskontor Klage beim Gericht erhoben und beantragt, diese neue Entscheidung des EUIPO aufzuheben.
Mit seinem Urteil weist das Gericht diese Klage ab. Unter Heranziehung und Ergänzung seiner Rechtsprechung stellt es fest, dass ein Geschmacksmuster nur dann für nichtig erklärt wird, wenn alle seine Merkmale vom Schutz ausgenommen sind. Im vorliegenden Fall betreffen einige Argumente von Delta Sport Handelskontor nur ein einziges von mehreren vom EUIPO herangezogenen Merkmalen und werden daher als ins Leere gehend zurückgewiesen. Das Gericht stellt zudem fest, dass Delta Sport Handelskontor, die insoweit die Beweislast trägt, keine Nachweise dafür beigebracht hat, dass das Geschmacksmuster des Lego-Spielsteins bestimmte Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausnahme zum Schutz modularer Systeme, nämlich Neuheit und Eigenart, nicht erfüllt.
Urteil des EuG vom 24.01.2024, Az.: T 537/22
Quelle: Pressemitteilung Nr. 15/2024 des EuGH vom 24.01.2024
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