Crocs - dich kenn ich doch: Nichtigerklärung von Geschmackmsmuster mangels Neuheit

Crocs - dich kenn ich doch: Nichtigerklärung von Geschmackmsmuster mangels Neuheit
14.03.2018 | Lesezeit: 3 min

Eine Verordnung der Union sieht den Schutz eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters vor, soweit es neu ist und Eigenart hat. Ein Geschmacksmuster gilt u. a. dann nicht als neu, wenn es vor den zwölf Monaten, die dem in Anspruch genommenen Prioritätstag vorausgehen, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, es sei denn, dass dies den in der Europäischen Union tätigen Fachkreisen nicht bekannt sein konnte.

Am 22. November 2004 meldete die Western Brands LLC beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)4 das unten abgebildete Geschmacksmuster als Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Schuhe an und nahm die Priorität einer am 28. Mai 2004 in den Vereinigten Staaten von Amerika eingereichten Patentanmeldung in Anspruch.

Das Geschmacksmuster wurde am 8. Februar 2005 als Gemeinschaftsgeschmackmuster eingetragen. Am 3. November 2005 wurde das Gemeinschaftsgeschmackmuster auf das Unternehmen Crocs übertragen.Im Jahr 2013 reichte das französische Unternehmen Gifi Diffusion beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung des Geschmacksmusters ein, weil es ihm an Neuheit fehle. Gifi trägt vor, das Geschmacksmuster sei der Öffentlichkeit vor dem 28. Mai 2003, d. h. vor dem Zeitraum von zwölf Monaten vor dem in Anspruch genommenen Prioritätstag (d. h. dem Zeitpunkt der Einreichung einer Patentanmeldung in den Vereinigten Staaten von Amerika) zugänglich gemacht worden.

Mit Entscheidung vom 6. Juni 2016 erklärte das EUIPO das Geschmacksmuster mit der Begründung für nichtig, dass es vor dem 28. Mai 2003 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei und es ihm daher an Neuheit fehle. Nach Ansicht des EUIPO war die Offenbarung i) mit der Präsentation auf der Website von Crocs ii) mit einer Präsentation anlässlich einer Nautikmesse in Fort Lauderale in Florida (USA) und iii) damit erfolgt, dass die nach dem Geschmacksmuster gestalteten Schuhe hätten erworben werden können.

Crocs wandte sich mit einer Klage beim Gericht der Europäischen Union gegen diese Entscheidung. Das Unternehmen stützt sich insbesondere darauf, dass die Offenbarung im Internet Handlungen betreffe, die den in der Union tätigen Fachkreisen des betroffenen Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht hätten bekannt sein können. Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Klage von Crocs ab und bestätigt die Entscheidung des EUIPO. Das Gericht weist in Bezug auf die Frage, ob das Geschmacksmuster vor dem 28. Mai 2003 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, darauf hin, dass Crocs nicht bestritten hat, dass die drei vom EUIPO festgestellten Offenbarungshandlungen tatsächlich stattgefunden haben.

In diesem Zusammenhang stellt das Gericht fest, dass die Handlungen, die eine Offenbarung darstellen, nicht unbedingt im Unionsgebiet erfolgt sein müssen. Daher entscheidet das Gericht, dass das EUIPO rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass zumindest durch diese drei Offenbarungshandlungen zusammen das streitige Geschmacksmuster der Öffentlichkeit vor dem 28. Mai 2003 zugänglich gemacht worden ist. Zudem hat Crocs nach Ansicht des Gerichts nicht nachgewiesen, dass die drei vom EUIPO festgestellten Offenbarungshandlungen den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs (d. h. den Fachkreisen für Schuhverkauf und -erzeugung) im normalen Geschäftsverlauf nicht hätten bekannt sein können.

Das Gericht führt insbesondere aus, dass Crocs weder rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass ihre Website von Schuherzeugern, die außerhalb der USA tätig seien, nicht habe gefunden werden können, noch dass diese Fachkreise von der Nautikmesse in Fort Lauderdale keine Kenntnis gehabt hätten, in Anbetracht des internationalen Charakters und des großen Erfolgs, den die Präsentation der betreffenden Schuhe dort verzeichnete. Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass die Schuhe damals in einer großen Anzahl amerikanischer Bundestaaten vermarktet wurden und es somit in Anbetracht der Wichtigkeit der Geschäftstrends auf dem amerikanischen Markt für den Unionsmarkt wenig wahrscheinlich ist, dass diese Vermarktung den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs nicht aufgefallen wäre.

Quelle: Pressemitteilung EuG 31/18

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