Geschäftlich oder privat? Domainregistrierungen und die Anwendbarkeit des MarkenG
Wann liegt bei der Registrierung und Nutzung von Domains ein Handeln im geschäftlichen Verkehr und damit die Anwendung des Markengesetzes vor - diese Frage beschäftigt immerwieder die Gerichte. Das LG Stuttgart (Beschluss v. 11.11.2011, Az.: 17 O 706/1) hat dem Inhaber eines Kennzeichenrechts einen Unterlassungsanspruch nun gegen einen Domaininhaber wegen konkreter Verwechslungsgefahr der beiden Marken eingeräumt. Da unter der beklagten Domain „sponsored links“ (Werbeeinblendungen) vorgehalten wurden, handelte es sich um eine Teilnahme „im geschäflichen Verkehr“. Eine Teilnahme am geschäftlichen Verkehr ist hier also dann zu bejahen, wenn die Domain selbst (noch) nicht benutzt werde.
Das Problem:
Das Thema der Verwechslungsgefahr zwischen Kennzeichenrecht und Domainname hat schon vielfach die Gerichte beschäftigt. Es besteht eine umfangreiche, kasuistische, teilweise undurchsichtige Rechtsprechung auf diesem Gebiet. Es ist hierbei kaum möglich, allgemeinverbindliche Auskunft zu geben, ab wann ein Unterlassungsanspruch des Kennzeichenrechtsinhabers gegen den Domaininhaber besteht. Letztlich wird ein Gericht im Streitfall immer in einer Einzelfallanalyse die Ähnlichkeit der beiden Markennamen untersuchen. Die Besonderheit im vorliegenden war, dass die Domain selbst noch inaktiv war (sog. Baustellenphase), jedoch „Werbeeinblendungen“, sog. „sponsored links“ vorgeschaltet wurden.
Der Fall:
Im vorliegenden Streitfall ging die Klägerin gerichtlich gegen einen Beklagten vor, der unter einem sehr ähnlich klingenden Namen eine Domain registriert hatte. Diese befand sich noch im Aufbau und wurde nicht genutzt. Allerdings wurden auf dieser Domaine bereits „sponsored links“ im Sinne von Werbeeinblendungen einer dritten Firma vorgehalten.
Die Entscheidung:
Hinsichtlich der Frage, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, stellt das Gericht auf einen „durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher ohne besondere Vorkenntnisse“ ab. Im vorliegenden Fall war eine Verwechslungsgefahr unstreitig gegeben. Der BGH fordert als Tatbestandsmerkmal für die Bejahung eines Unterlassungsanspruchs weiter, dass die Domain „im geschäftlichen Verkehr“ benutzt werde.
Hierunter ist zu verstehen, dass durch das beklagte Verhalten des Domaininhabers die „eigene oder fremde erwerbswirtschaftliche berufliche Tätigkeit“ gefördert werde oder ihr das Verhalten zumindest zugute kommt. Im konkreten Fall wurde der Domain „sponsored links“ eines dritten Wettbewerbers vorgehalten. Nach Ansicht des Gerichts genügt das Vorhalten eines „sponsored links“, um sowohl eine Teilnahme am geschäftlichen Verkehr, als auch das Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Nutzung zu bejahen. Dieses gilt auch, wenn die Domain selbst noch nicht benutzt wird.
Das Fazit:
Kernpunkt der vorliegenden Streitigkeiten war die Vorverlagerung der Haftung eines Domaininhabers für eine Verwechslungsgefahr zwischen Domainname und Kennzeichnungsrecht, selbst für den Fall dass die Domain selbst noch gar nicht benutzt wird bzw. sich im Aufbaustadium befindet. Die Vorschaltung von Werbeeinblendungen Dritter unter dem Domainnamen genügt, um eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr zu bejahen und etwaige Haftungsansprüche zu begründen.
Es mag in der Praxis sicherlich aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll sein, ungenutzte Kapazitäten zu nutzen, wie etwa mit der Vorschaltung von Werbeeinblendungen vor eine ungenutzte Website, allerdings können auch schon mit diesem vermeintlich „kleinen Schritt“, wie dargestellt, nachteilig kennzeichenrechtliche Folgen verbunden sein.
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