Händler müssen Gesamtpreis für zu verkaufende Kraftfahrzeuge angeben
Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat in zweiter Instanz entschieden, dass Händler bei der Bewerbung von Kraftfahrzeugen im Internet den Gesamtpreis anzugeben haben. Das heißt, dass sowohl die zum Verkaufspreis hinzukommende Überführungspauschale sowie die Kosten für COC-Papiere eingerechnet werden müssen.
Nach § 1 Abs. 1 S. 1 Fall 3 Unterfall 1 PAngV hat derjenige, der als Anbieter von Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Also auch die Überführungspauschale sowie die Kosten für COC-Papiere.
Das OLG Nürnberg schließt sich damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach ein Händler bei der Werbung für Kraftfahrzeuge grundsätzlich auch die Kosten der Überführung der Fahrzeuge vom Hersteller zum Händler in den Gesamtpreis aufnehmen müsse, weil der Verkehr solche Nebenkosten nicht als zusätzliche Frachtkosten, sondern als Bestandteil des Gesamtpreises auffasse. Die gesonderte Angabe der Überführungskosten sei nur dann zulässig, wenn der Händler dem Kunden die Wahl zwischen Selbstabholung und Überführung überlasse oder wenn die Höhe der Überführungskosten im Einzelfall unterschiedlich sei und ein umfassender Gesamtpreis daher noch nicht angegeben werden könne.
Die angegriffene Internetwerbung führe auch zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer im Sinne des § 3 UWG (jetzt § 3a UWG) . So diene die verletzte Bestimmung der PAngV der Preistransparenz und erleichtere dem interessierten Verbraucher Preisvergleiche mit Angeboten von Wettbewerbern. Das so geschützte Interesse wäre spürbar beeinträchtigt, wenn der herausgestellte Preis nicht dem tatsächlichen Gesamtpreis entspricht.
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