Kann eine Firma ihren Gerichtsstand im Ausland haben?

Kann eine Firma ihren Gerichtsstand im Ausland haben?
14.08.2013 | Lesezeit: 8 min

Manchmal könnte es für Firmen vorteilhaft sein, den Gerichtsstand im Ausland zu haben. Etwa dann, wenn die Gerichte im eigenen Land nicht besonders schnell oder firmenfreudig urteilen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob dies überhaupt rechtlich zulässig ist. Die IT-Recht Kanzlei stellt die Möglichkeiten vor.

I. Gerichtsstandsfestlegung (nur) durch Gerichtsstandsvereinbarung?

Will beispielsweise eine österreichische Firma gegenüber Gewerbetreibenden als Gerichtsstand die Stadt München haben, so stellt sich zunächst die Frage, ob dies überhaupt möglich  ist. Danach wäre zu klären, auf welchem Weg die Bestimmung des Gerichtsstands erreicht werden könnte.

Im nationalen wie im internationalen Recht regeln diverse Gesetze die Zuständigkeiten von Gerichten. Neben den besonderen Zuständigkeitsvorschriften in den speziellen Gesetzen wie dem UWG (siehe § 14) ist die Gerichtszuständigkeit vor allem in der deutschen Zivilprozessordnung (kurz: ZPO) und der europäischen Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (kurz: EUGVVO) geregelt.

Gemeinsam ist dabei allen Zuständigkeitsvorschriften, dass sie bestimmen, bei welchem Gericht ein Kläger seine Klage einreichen kann oder sogar muss.

Einseitig und allein kann eine Partei nicht gegenüber allen zukünftig möglichen Gegnern den Ort bestimmen, an dem sie klagen oder verklagt werden möchte. Vielmehr legt grundsätzlich allein das Gesetz die Zuständigkeit der Gerichte fest. Allerdings können Parteien – gerade auch bevor es zu Rechtsstreitigkeiten miteinander kommt – den Gerichtsstand vereinbaren. Dabei gilt es jedoch Einiges zu beachten.

II. Anwendbarkeit der EUGVVO oder der ZPO?

Regelungen zu Gerichtsstandsvereinbarungen finden sich in den §§ 38 und 40 der deutschen ZPO und in den Art. 23 und 24 der europäischen EUGVVO. Es stellt sich die Frage, wann die ZPO und wann die EUGVVO Anwendung findet.

In ihrem Anwendungsbereich geht die europäische EUGVVO der deutschen ZPO vor. Konkret bedeutet dies, dass Art. 23 Abs. 1 EUGVVO grundsätzlich vor § 38 Abs. 1 ZPO heranzuziehen ist. Dies betrifft die Fälle, in denen ein grenzüberschreitender Bezug vorhanden ist, etwa dann, wenn zwei Parteien aus demselben EU-Mitgliedstaat ein Gericht aus einem anderen EU-Mitgliedstaat als Gerichtsstand vereinbaren. Die EUGVVO geht den Vorschriften der ZPO auch dann vor, wenn zwei Parteien mit jeweiligem Sitz in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten das Gericht irgendeines EU-Mitgliedstaates als Gerichtsstand bestimmen.

Nicht anwendbar ist die EUGVVO allerdings in den Fällen, in denen die zwei Parteien ihren Sitz in demselben EU-Mitgliedstaat haben und ebenso ein Gericht aus diesem Mitgliedsstaat als Gerichtsstand festlegen.

1

III. Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen nach der EUGVVO

Art. 23 Abs. 1 EUGVVO lautet:

„Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats sind ausschließlich zuständig , sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden
a)     schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,
b)     in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder
c)     im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.“

Demnach ist es nach der EUGVVO grundsätzlich problemlos möglich, ein Gericht eines Mitgliedstaats als Gerichtsstand zu vereinbaren. Wichtig dabei ist jedoch, dass mindestens eine der Parteien ihren Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat und die Vereinbarung schriftlich fixiert ist.

Art. 23 Abs. 1 EUGVVO legt zudem fest, dass die Gerichtsstandsvereinbarung im Zweifel – also wenn nichts anderes geregelt wird – dazu führt, dass das vereinbarte Gericht ausschließlich zuständig ist. Somit sind alle anderen Gerichte in demselben Mitgliedstaat oder in anderen Ländern unzuständig.

Unzulässige und daher unwirksame Gerichtsstandsvereinbarungen

Eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 Abs. 1 EUGVVO ist jedoch gemäß Art. 23 Abs. 5 EUGVVO unwirksam, wenn sie gegen bestimmte andere und somit zwingende Vorschriften der EUGVVO verstößt.

So gelten für Vereinbarungen in Versicherungssachen (Art. 13 EUGVVO), Verbrauchersachen (Art. 17 EUGVVO) und im Arbeitsrecht (Art. 21 EUGVVO) besondere Voraussetzungen für Gerichtsstandsvereinbarungen. Dies bedeutet insbesondere, dass mit Verbrauchern – zu deren Schutz – nur unter erschwerten Bedingungen Gerichtsstandsvereinbarungen geschlossen werden können.

Zulässig ist eine Gerichtsstandsvereinbarung unter Beteiligung eines Verbrauchers nur dann, wenn sie nach Entstehung der Rechtsstreitigkeit vereinbart wird (Art. 17 Nr. 1 EUGVVO), wenn dem Verbraucher dadurch lediglich zusätzliche Gerichtsstände eröffnet werden (Art. 17 Nr. 2 EUGVVO) oder wenn der Verbraucher und sein Vertragspartner ihren Sitz in dem Mitgliedstaat haben, dessen Gericht sie als Gerichtsstand vereinbaren und die nationalen Gesetze dieses Mitgliedstaats nicht entgegenstehen (Art. 17 Nr.3 EUGVVO).
Letzteres bedeutet: ein Verbraucher mit Sitz in Österreich kann mit seinem Vertragspartner, etwa einem Unternehmer aus Österreich, den Gerichtsstand Wien vereinbaren, wenn das österreichische Recht dem nicht entgegensteht.

Unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung bei ausschließlicher anderweitiger Zuständigkeit

In Art. 22 EUGVVO sind darüber hinaus einige ausschließliche Gerichtszuständigkeiten geregelt, die eine entgegenstehende Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam machen.

Dies betrifft jedoch eher exotische Fallkonstellationen. So muss es sich um Rechtsstreitigkeiten um Immobilien (Art. 22 Nr. 1 EUGVVO), in gesellschaftsrechtlichen (Art. 22 Nr. 2 EUGVVO) oder registerrechtlichen (Art. 22 Nr. 3 EUGVVO) Angelegenheiten, um Klagen bei Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf die Eintragung oder Gültigkeit von Patenten, Marken, Mustern etc. (Art. 22 Nr. 4 EUGVVO) oder um vollstreckungsrechtliche Angelegenheiten (Art. 22 NR. 5 EUGVVO) handeln.

IV. Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen nach der ZPO

Außerhalb des Anwendungsbereichs der EUGVVO gelten für Gerichtsstandsvereinbarungen § 38 und 40 ZPO.
Dies betrifft etwa Fälle, in denen beide Parteien ihren Sitz in Deutschland haben und ein deutsches Gericht als Gerichtsstand vereinbaren. In solchen Fällen gibt es keinen EU-Auslandsbezug, weshalb die europäische EUGVVO keine Anwendung findet. Dasselbe gilt für die anderen EU-Mitgliedstaaten und deren innerstaatliches Prozessrecht.

Die Vorschrift des § 38 ZPO lautet:

„(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende*Vereinbarung der Parteien* zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.

(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich
1. nach dem Entstehen der Streitigkeit oder
2. für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.“

Die einzelnen Voraussetzungen für Gerichtsstandsvereinbarungen nach § 38 ZPO

Nach § 38 Abs. 1 ZPO können Parteien sogar mündlich – und ohne schriftliche Bestätigung – wirksam einen Gerichtsstand vereinbaren, wenn sie*beide Kaufleute* sind.

Gemäß § 38 Abs. 2 ZPO ist darüber hinaus die Vereinbarung eines Gerichtsstands möglich, wenn mindestens eine der Parteien ihren Sitz nicht im Inland hat. Wegen der bereits erwähnten Vorrangigkeit des Unionsrechts geht allerdings Art. 23 Abs. 1 EUGVVO dem § 38 Abs. 2 ZPO vor, wenn eine der Parteien ihren Sitz im EU-Ausland hat. § 38 Abs. 2 ZPO findet daher nur dann Anwendung, wenn beide Parteien ihren Sitz im Nicht-EU-Ausland haben und ein deutsches Gericht als Gerichtsstand vereinbaren wollen.

Ansonsten sind Gerichtsstandsvereinbarungen nach § 38 Abs. 3 ZPO – beispielsweise unter Beteiligung eines Verbrauchers – nur dann zulässig, wenn sie schriftlich erfolgen und erst nach Entstehung des Rechtsstreits bzw. für den Fall geschlossen werden, dass eine der Parteien ihren Sitz ins Ausland verlegt.
Solche Gerichtsstandsfestlegungen helfen Unternehmen jedoch gerade nicht weiter, wenn sie ihren Gerichtsstand bereits im Vorfeld von Rechtsstreitigkeiten verbindlich festlegen wollen.

Weitere Einschränkungen nach § 40 ZPO

Weitere – einschränkende – Voraussetzungen für Gerichtsstandsvereinbarungen nach der ZPO ergeben sich aus § 40 ZPO. Demnach muss sich die Gerichtsstandsvereinbarung auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis beziehen (§ 40 Abs. 1 ZPO) , sie darf sich nicht auf nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten mit Zuständigkeit der Amtsgerichte handeln (§ 40 Abs. 2 ZPO) und es darf kein ausschließlicher, anderweitiger Gerichtsstand existieren (§ 40 Abs. 3 ZPO) . Letzteres wäre etwa bei Rechtsstreitigkeiten um Immobilien der Fall (§ 24 ZPO) .

V. Ausgangsbeispiel der österreichischen Firma mit Wunschgericht München

Will nun eine österreichische Firma gegenüber anderen Gewerbetreibenden die Stadt München als Gerichtsstand bestimmen, so gilt Folgendes:

- Die Bestimmung des Gerichtsstands ist nicht einseitig möglich, sondern muss mit der (zukünftigen) Partei im Rahmen einer Gerichtsstandsvereinbarung festgelegt werden.

- Daher müsste die österreichische Firma mit anderen Gewerbetreibenden – etwa durch AGB oder individualvertraglich, jedenfalls aber schriftlich – vereinbaren, dass die Stadt München Gerichtsstand sein soll. Dies ist nach Art. 23 Abs. 1 EUGVVO problemlos möglich.

- Da die österreichische Firma nur eine Gerichtsstandsvereinbarung gegenüber Gewerbetreibenden anstrebt, sind verbraucherschützende Vorschriften nicht zu beachten. Allerdings sollte bei einer Gerichtsstandsvereinbarung in AGB deutlich gemacht werden, dass diese nur gegenüber Kaufleuten bzw. Unternehmern und nicht auch gegenüber Verbrauchern wirken soll.

- Wichtig zu beachten ist, dass die Gerichtsstandsvereinbarung nicht in jedem Fall Wirkung zeigt.

  • Bei Versicherungssachen im Sinne des Art. 13 EUGVVO oder bei ausschließlichen Gerichtszuständigkeiten ist die Gerichtsstandsvereinbarung wirkungslos.
  • Dasselbe gilt für Rechtsstreitigkeiten, bei denen kein Vertragspartner der österreichischen Firma, sondern ein außenstehender Dritter beteiligt ist, womöglich etwa bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten. Da die Firma mit einem solchen Dritten den Gerichtsstand München nicht vereinbart hat, gilt er folglich auch nicht. Die Gerichtszuständigkeit richtet sich dann vielmehr nach den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften der EUGVVO bzw. des nationalen Prozessrechts.

Bei weiteren Fragen zu dieser Thematik steht Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
© Rudie - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Weitere News

Einstweilige Unterlassungsverfügung aus den USA: The Smiley Company geht gegen hunderte deutsche eBay- und Etsy-Händler vor
(11.08.2023, 11:31 Uhr)
Einstweilige Unterlassungsverfügung aus den USA: The Smiley Company geht gegen hunderte deutsche eBay- und Etsy-Händler vor
Rechtliche Hürden im grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Onlinehandel
(12.04.2016, 16:04 Uhr)
Rechtliche Hürden im grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Onlinehandel
Was Onlinehändler beim Vertrieb von Waren nach Belgien, Frankreich, Großbritannien und die Schweiz beachten sollten
(05.08.2015, 08:33 Uhr)
Was Onlinehändler beim Vertrieb von Waren nach Belgien, Frankreich, Großbritannien und die Schweiz beachten sollten
E-Commerce und Verbraucherschutzrecht in Kanada
(06.02.2014, 07:05 Uhr)
E-Commerce und Verbraucherschutzrecht in Kanada
Stärkung des inländischen Gerichtsstandes bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen von Verbrauchern
(24.01.2014, 07:22 Uhr)
Stärkung des inländischen Gerichtsstandes bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen von Verbrauchern
EU-E-Commerce Recht: Maßgebendes Datenschutzrecht beim innergemeinschaftlichen Onlinehandel
(13.06.2013, 08:44 Uhr)
EU-E-Commerce Recht: Maßgebendes Datenschutzrecht beim innergemeinschaftlichen Onlinehandel
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei