Geplante ePrivacy-Verordnung: Verhandlungen zurzeit an der Frage von Tracking-Cookies festgefahren
Die geplante ePrivacy-Verordnung soll ergänzend zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gelten und die allgemeinen Vorschriften der DSGVO hinsichtlich „elektronischer Kommunikationsdaten“ präzisieren. Die bisherige ePrivacy-Richtlinie soll durch die geplante ePrivay-Verordnung ersetzt werden. Für den Online-Händler ist dieser Verordnungsentwurf wichtig, da er die Frage der Einwilligung zum Einsatz von Tracking-Cookies EU-einheitlich regeln soll. Die Verhandlungen sind zurzeit vor allem wegen der Frage des Einsatzes dieser Cookies zwischen EU-Parlament und EU-Ministerrat festgefahren.
Wenn Sie mehr zu dieser Frage wissen wollen, dann lesen Sie den folgenden Beitrag.
1. Position des EU-Parlaments
Das EU-Parlament hat am 20.10. 2018 hat auf der Grundlage des EU-Kommissionsentwurfs vom Januar 2017 einen Verordnungsvorschlag eingebracht, der die Schutzbestimmungen zugunsten des Nutzers weiter verstärkt. Die wichtigsten Leitlinien in der Frage des Einsatzes von Tracking-Technologien:
- Die künftige ePrivacy Verordnung soll nicht das Schutzniveau der DSGVO in Sachen personenbezogene Daten absenken.
- Die Verordnung soll den Einsatz von sog. „cookie walls“ (Cookie Mauern) verhindern. Damit soll verhindert werden, dass der Betreiber generell den Besuch seiner Webseite von der Zustimmung des Nutzers abhängig macht.
- Der Einsatz von pauschalisierten „Cookie Bannern“ (bei weiterem Besuch der Webseite wird von der Einwilligung des Nutzers zum Einsatz von Cookies ausgegangen) soll verhindert werden.
- Vor Einsatz von Tracking-Cookies muss den Nutzer über Zweck und Anwendungsbereich aller eingesetzten Cookies informiert werden. Bei Tracking-Cookies ist über den Zweck und den Anwendungsbereich der eingesetzten Tracking-Cookies und über Möglichkeiten zu informieren, den Einsatz von solchen Cookies zu begrenzen oder ganz zu blockieren.
- Der Nutzer muss vor Einsatz von Tracking-Cookies seine Einwilligung geben. Der Begriff der Einwilligung ist deckungsgleich mit dem Begriff der Einwilligung, der in der DSGVO benutzt wird.
- Durch entsprechende Standardvoreinstellungen seines Browsers soll dem Nutzer die Möglichkeit eingeräumt werden, seine Einwilligung zum Einsatz von Tracking-Cookies gezielt und abgestuft zu formulieren. Der Betreiber einer Webseite muss den Einsatz seiner Tracking-Technologien daher für die Standardeinstellung so konfigurieren, dass Tracking-Cookies ohne Einwilligung nicht auf dem Computer des Nutzers gespeichert werden und die Speicherung von personenbezogenen Daten durch Dritte ohne Einwilligung des Nutzers unmöglich ist. Der Nutzer muss bei erstem Besuch der Webseite des Betreibers über die Möglichkeit informiert werden, die datenschutzfreundliche Standardvoreinstellung zu ändern und andere Voreinstellungen nach seinen Präferenzen zu wählen. Entwickler von Software sollen angehalten werden, benutzerfreundliche Mittel zu entwickeln, wie solche Voreinstellungen bei entsprechender Information des Nutzers geändert werden können.
- Die vom Nutzer gewünschte Voreinstellung seines Browsers soll auch für Dritte verbindlich sein.
2. Position des EU-Ministerrats
Die österreichische Ratspräsidentschaft hat am 19.10.2018 einen eigenen, revidierten Verordnungsentwurf eingebracht, der das vom EU-Parlament angestrebte Schutzniveau der ePrivacy Verordnung erheblich absenkt. In der Frage des Einsatzes von Tracking-Cookies hat die österreichische Ratspräsidentschaft jetzt folgendes vorgeschlagen:
- Die Bestimmungen zu Cookie-Walls werden zu Gunsten der Betreiber von Webseiten aufgeweicht.
- Die vom EU-Parlament und EU-Kommission angestrebten Regelungen zur Verhinderung von pauschalisierten Cookie-Banner, zur Voreinstellung von nutzerfreundlichen Voreinstellungen des Browsers und zur genauen Information hinsichtlich zum Anwendungsbereich und Zweck von Cookies werden aufgeweicht und weitgehend gestrichen
- Der Betreiber einer Webseite, die sich teilweise oder ganz durch Werbung finanziert, kann Tracking-Cookies ohne Einwilligung des Nutzers auf dessen Computer abspeichern, wenn der Nutzer über diesen Einsatz informiert wird und er diesem Einsatz zugestimmt hat. Es wird hier in der englischen Textfassung der Begriff „accept“ und nicht der in der DSGVO benutzte Begriff „consent“ benutzt, was darauf hindeuten könnte, dass auch eine nachträgliche Einwilligung des Nutzers ausreichend wäre (opt-out).
3. Weiteres Verfahren nicht geklärt
Der erste Entwurf der ePrivacy-Verordnung wurde durch die EU-Kommission bereits im Januar 2017 eingebracht und sollte bereits Mitte 2018 in Kraft treten. Es war bald zu erkennen, dass dieser Zeitplan zu ambitioniert war. Die Verhandlungen zwischen EU-Parlament und dem EU-Ministerrat sind zurzeit festgefahren. Es besteht insbesondere Streit, ob und inwieweit die vorherige Einwilligung des Nutzers zum Einsatz von sog. Tracking-Cookies erforderlich und ob nicht eine pauschale Einwilligung ausreichend ist. Es ist noch nicht abzusehen, wann sich EU-Parlament, EU-Kommission und EU-Ministerrat über einen gemeinsamen Verordnungstext einigen.
Die österreichische Ratspräsidentschaft, die zur Zeit die Verhandlungen auf Seiten der EU-Mitgliedstaaten koordiniert, wollte ursprünglich Anfang November 2018 ihren Verordnungsentwurf an den Ausschuss der ständigen Vertreter der Mitgliedsstaaten (CORPER) überweisen, um den Verhandlungsstillstand zu beenden und zu einem Mandat für Verhandlungen zwischen EU-Kommission, EU-Parlament und EU-Ministerrat (sog. Trilogverhandlungen) zu gelangen und so einen einverständlichen Verordnungsentwurf zu ermöglichen.
Eine solche Überweisung hatte jedoch wegen Meinungsverschiedenheiten der an den Verhandlungen beteiligten EU-Mitgliedsstaaten wegen wichtiger Streitfragen wie dem Einsatz von Tracking-Cookies keine Mehrheit gefunden und wurde daher zurückgezogen. Das Thema Tracking-Technologie ist für Online-Händler eine elementare Frage. Wie es nun weitergehen soll, ist zurzeit noch nicht geklärt. Die Situation ist festgefahren. Eine deutsche Gesamtstellungnahme liegt bisher nicht vor.
Die IT-Recht Kanzlei wird über die weitere Entwicklung berichten.
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