Ab 3. Dezember ist ungerechtfertigtes Geoblocking verboten
Ab Montag, den 3. Dezember, ist ungerechtfertigtes Geoblocking im Online-Handel in der ganzen EU verboten. Die Verbraucher werden nicht mehr länger auf Websites mit nationalen Angeboten umgelenkt oder mit Hindernissen konfrontiert werden dürfen, wie beispielweise der Aufforderung, mit einer in einem anderen Land ausgestellten Debit- oder Kreditkarte zu zahlen.
Online-Händler können ihre Preise, ihre Websites in der EU und ihre Marketingtätigkeiten aber auch weiterhin frei gestalten und beispielsweise Angebote auf bestimmte Kundengruppen ausrichten (z. B. Angebote für junge Menschen oder für Verbraucher, statt für Geschäftskunden), solange sie nicht auf Grundlage der Nationalität, des Wohnsitzes oder der Niederlassung diskriminieren.
Online-Händler sind auch nicht verpflichtet eine Lieferung in den Mitgliedstaat des Kunden anzubieten. Der Händler muss ihm jedoch die gleichen Lieferbedingungen, einschließlich der gleichen Abholoptionen, anbieten wie einem örtlichen Kunden in den Mitgliedstaaten, in die sie liefern. Die Abholung von Waren beim Händler kann auch durch einen vom Verbraucher gewählten Zustelldienst erfolgen
Die EU-Kommission wird (innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung) den Anwendungsbereich überprüfen, einschließlich der möglichen Einbeziehung nicht audiovisueller Dienste (Software, Spiele, E-Bücher, Musik) in die Nichtdiskriminierungsklausel.
Die IT-Recht Kanzlei hat in folgenden Beiträgen umfangreiche Informationen zum Thema Geoblocking veröffentlicht:
- Relevante Änderungen für Onlineverkäufer: FAQ zur Geoblocking-Verordnung
- FAQ: Was müssen Online-Händler beim künftigen Verbot des ungerechtfertigten Geoblocking beachten?
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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