Musik auf Hochzeitsfeier ist keine öffentliche Wiedergabe
Für Musik auf Privatfesten fällt für den Veranstalter nach einer Entscheidung des AG Bochum (Urteil vom 20.01.2009, Az.: 65 C 403/08) keine GEMA-Gebühr an.
Das Gericht hatte zur Frage der öffentlichen Wiedergabe iSd. § 15 Abs.3 UrhG zu entscheiden. Auf einer türkischen Hochzeit hatte eine Liveband für die Gäste aufgespielt. Die GEMA machte daraufhin einen Gebührenanspruch wegen einer öffentlichen Musikwiedergabe geltend.
Die Richter lehnten den Anspruch jedoch ab. Nach § 15 Abs.3 UrhG ist eine öffentliche Wiedergabe, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind. Dabei ist der Begriff der persönlichen Verbundenheit nicht eng im Sinne nur familiärer oder freundschaftlicher Beziehungen zu verstehen. Entscheidend ist auf den engen gegenseitigen Kontakt abzustellen, der bei den Beteiligten das Bewusstsein hervorruft, persönlich miteinander verbunden zu sein. Unwesentlich ist es dabei nach Ansicht des Gerichts, ob strenge Einlasskontrollen stattgefunden haben. Es kommt vielmehr auf die persönliche Verbundenheit der Teilnehmer und ihr Gemeinschaftsgefühl an, was nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass sich einzelne, fremde Personen unberechtigt Zutritt zu der Veranstaltung verschaffen oder verschaffen können.
Insofern kann danach für alle privaten Veranstaltungen und Feste, auf denen Freunde und gute Bekannte eingeladen sind, hinsichtlich eines drohenden Gebührenanspruchs wegen Musikwiedergabe Entwarnung gegeben werden.
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