Kein Regelstreitwert in Höhe von 50.000,- € bei Markenverletzungsverfahren – Bundesgerichtshof missgedeutet

Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 18.09.2007 (Az.:15 O 698/06) entschieden, dass der vom Bundesgerichtshof angenommene Regelstreitwert in Höhe von EUR 50.000,- im Falle eines markenrechtlichen Löschungs- bzw. Widerspruchsverfahrens nicht ohne weiteres verallgemeinernd auf Markenverletzungsverfahren übertragen werden kann.
Zum Fall
In dem vom Landgericht Berlin zu entscheidenden Fall hatte der klagende Markeninhaber den beklagten Markenverletzer auf Zahlung von Schadensersatz in Form der vorgerichtlichen Abmahnkosten in Anspruch genommen. Der Markenverletzer hatte über die Internetplattform ebay mit einem der Bildmarke des Klägers nahezu identischen Aufdruck versehene T-Shirts vertrieben. Dies hatte der Markeninhaber mit vorgerichtlichem Abmahnschreiben abgemahnt, woraufhin der Markenverletzer eine Unterlassungserklärung abgab. Die für die Abmahnung entstandenen anwaltlichen Kosten, welche sich nach dem Gebührenstreitwert richten und den der Markeninhaber mit EUR 50.000,- angesetzt hatte, wollte der Markenverletzer jedoch nicht aufkommen und verweigerte die Zahlung, weil er den Gebührenstreitwert als weit überhöht ansah.
Exkurs
Grundsätzlich ist der Streitwert für den Unterlassungsanspruch bei gewerblichen Schutzrechten gem. § 3 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Interesses der Kläger an dem Bestand ihres Markenrechts sowie der wirtschaftlichen Bedeutung des Verstoßes (z.B. Marktstellung des Gegners, Wertschätzung/Bekanntheit der Marke) und der Interessen der Parteien überhaupt festzusetzen.
Entscheidung des Bundesgerichtshof
Die Klägerin berief sich bei der Bemessung des Gebührenstreitwerts in Höhe von EUR 50.000,- auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.03.2006 (Az.:I ZB 48/05). Darin war es um die Festsetzung des Gegenstandswertes in einem Markenlöschungsverfahren gegangen. Der Bundesgerichtshof hatte festgestellt, dass in einem solchen Fall von einem Regelstreitwert in Höhe von EUR 50.000,- auszugehen sei. Begründet hatte es der Bundesgerichtshof mit dem wirtschaftlichen Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke.
Entscheidung des Landgerichts Berlin
Das Landgericht Berlin bestätigte die Auffassung des Markenverletzers, dass in dem ihm vorliegenden Fall der Streitwert überhöht war. Es befand, dass anders als in dem BGH-Fall nicht auf das Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung der Marke abgestellt werden darf, sondern vielmehr auf das Interesse des Markeninhabers an der Unterlassung der Verkaufsaktivitäten des Markenverletzers. Insofern sei der regelmäßige Streitwert aus Markenlöschungsverfahren auf Markenverletzungsverfahren wie das vorliegende nicht ohne weiteres übertragbar. Da hinreichende Angaben des Markeninhabers zu dem tatsächlich erzielten Umsatz mit der streitgegenständlichen Marke fehlte, und unter Berücksichtigung des jedenfalls sehr geringen, wenn nicht ganz ausgebliebenem Erfolg des Beklagten mit seinen Internetangeboten, schätzte das Gericht das Interesse des Markeninhabers an der Unterlassung angemessen, aber auch ausreichend mit EUR 20.000,- ein.
Fazit
Oftmals ist in Markenstreitigkeiten der Gebührenstreitwert tatsächlich überaus hoch angesetzt und überschreitet sogar häufig EUR 50.000,-, weil der streitige markenrechtliche Verstoß als erheblich angesehen wird. Handelt es sich jedoch um einen Bagatellfall, weil der Markenverletzer beispielsweise nur geringfügig die Markenrechte verletzt hat und dem Markeninhaber dadurch nur ein geringer Schaden entstanden sein kann, so ist richtigerweise von einem weit niedrigeren Gebührenstreitwert auszugehen.
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