Energieverbrauchskennzeichnung auf eBay: Behörde erlässt Gebührenbescheid

Energieverbrauchskennzeichnung auf eBay: Behörde erlässt Gebührenbescheid
Stand: 14.04.2021 5 min

Wer im Internet energieverbrauchsrelevante Produkteanbietet, ist nach EU-Recht grundsätzlich verpflichtet, den Angeboten das Effizienzetikett und das Produktdatenblatt in elektronischer Form beizustellen. Diese Vorgaben, die für diverse Produktkategorien zum 01.03.2021 reformiert wurden, gelten nicht nur im eigenen Shop, sondern auch auf Marktplätzen wie eBay und Amazon.

I. Die Pflicht zur Energieverbrauchskennzeichnung im Online-Handel

Das geltende EU-Recht schreibt in Angeboten für diverse Kategorien von Haushaltsgeräten eine verpflichtende Kennzeichnung des Energieverbrauchs vor. Diese soll es Verbrauchern ermöglichen, die energetische Qualität der Geräte sinnvoll zu beurteilen und Energieeinsparungserwägungen in ihre Kaufentscheidungen mit einfließen zu lassen.

Die Kennzeichnung von Angeboten erfolgt stets durch die Bereitstellung eines Energieeffizienzetiketts mit der einschlägigen Effizienzskala und der Skaleneinordnung für das betroffene Gerät und durch die Verfügbarmachung eines Produktdatenblatts mit technischen Daten zum Energieverbrauch.

Für bestimmte Geräteklassen wurde und wird im Jahr 2021 im Angesicht des technischen Fortschritts die Art und Weise der Energieverbrauchskennzeichnung reformiert. Neue Effizienzlabel, erweiterte Produktdatenblätter und modifizierte Anzeigemechanismen wurden geschaffen.

Für andere Produkte existieren die herkömmlichen Kennzeichnungsvorgaben fort.

Zum 01.03.2021 wurde die Energieverbrauchskennzeichnung für folgende Gerätekategorien reformiert:

  • Geschirrspüler gemäß VO (EU) 2019/2017
  • Waschmaschinen und Waschtrockner gemäß VO (EU) 2019/2014]
  • Kühlschränke und Weinkühlschränke gemäß VO (EU) 2019/2016
  • Elektronische Displays (vormals nur Fernseher, nun aber auch Monitore etc.) gemäß VO (EU) 2019/2013
  • kommerzielle Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion (zum Beispiel in Supermärkten) gemäß VO (EU) 2019/2018

Unveränderte Kennzeichnungspflichten bestehen dahingegen (mit einer Besonderheit für Lampen) für folgende Produktklassen fort:

  • Luftkonditioniermodelle im Regelungsbereich der VO (EU) Nr. 626/2011
  • Haushaltswäschetrocknermodelle mit Kennzeichnungsvorgaben nach der VO (EU) Nr. 392/2012
  • Lampen, die den Vorgaben der VO (EU) Nr. 874/2012 unterfallen (nur elektronisches Etikett, KEIN Datenblatt), ab dem 01.09.2021 reformierte Energiekennzeichnung für Lichtquellen gemäß VO (EU) 2019/2015 mit neuen Etiketten und Produktdatenblättern
  • Raumheizgeräte, Kombiheizgeräte, Temperaturregler, Solareinrichtungen und Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen und Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen mit Etikettierungspflichten gemäß der VO (EU) Nr. 811/2013
  • Warmwasserbereiter, Warmwasserspeicher, Solareinrichtungen und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen im Regelungsbereich der VO (EU) Nr. 812/2013

Während Hersteller die Produkte physisch mit Etiketten versehen müssen, haben Online-Händler in Angeboten die Kennzeichnungspflichten elektronisch zu erfüllen:

  • Sie müssen einerseits das Effizienzetikett auf Produktdetailseiten einbinden, entweder als Graphik selbst oder über die Verlinkung in Preisnähe mit einem Pfeil in der Farbe der betroffenen Effizienzklasse und mit der Bezeichnung dieser Effizienzklasse in der Schriftgröße des Produktpreises
  • Sie müssen das Produktdatenblatt einbinden, entweder als Graphik selbst über einen Link mit der Bezeichnung „Produktdatenblatt“

Weitergehende Informationen zu den ab dem 01.03.2021 geltenden neuen Kennzeichnungsmaßnahmen für bestimmte Geräteklassen stellt die IT-Recht Kanzlei hier bereit.

Informationen zur Art und Weise der Online-Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten, deren Kennzeichnung nicht reformiert wurde, stellt die IT-Recht Kanzlei hier bereit.

Die Pflicht zur Bereitstellung der elektronischen Formate gilt in allen Online-Angeboten für die betroffenen Geräteklassen unabhängig davon, wo sie unterbreitet werden.

Die Pflichten gelten für Händler also nicht nur im eigenen Online-Shop, sondern auch auf Verkaufsplattformen wie Amazon und eBay.

Hinweis zur reinen Werbung:

In der (Online-)Werbung für energieverbrauchsrelevante Produkte gelten im Gegensatz zu Angeboten eigene, abgestufte Pflichten.

Anzugeben sind dort immer die einschlägige Effizienzklasse sowie das Effizienzklassenspektrum für das jeweilige Gerät.

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II. Kostenpflichtige Verwarnungen durch Landesbehörden bei fehlender Kennzeichnung

Bislang berüchtigt war die verpflichtende Energieverbrauchskennzeichnung für Haushaltsgeräte vor allem aufgrund ihres hohen Abmahnpotenzials.

Werden die Vorgaben nicht oder unzureichend umgesetzt, können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auf Basis des § 3a UWG drohen.

Mit der Reform des Abmahnwesens im Dezember 2020 sind Abmahnungen wegen Energieverbrauchskennzeichnungsverstößen aber zunehmend zum stumpfen Schwert geworden. Nach dem neuen § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG dürfen für derartige Abmahnungen nämlich keine Abmahnkosten mehr berechnet werden, was sie für viele Marktakteure zunehmend „unattraktiv“ macht.

Im Angesicht des mit der Reform des Abmahnwesens einhergehenden Rückgangs von privaten Lauterkeitskontrollen in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung schreiten nun zunehmend die Verbraucherschutzbehörden der Bundesländer zur Durchsetzung der Kennzeichnungsvorschriften ein und fordern im Rahmen von "Verwarnungen" säumige Händler zur Unterlassung von Kennzeichnungsverstößen auf.

In den Verwarnungen wird ausdrücklich einmalig auf die Verhängung eines Bußgeldes verzichtet (angedroht wird sie für erneute Zuwiderhandlungen nach Ablauf einer 3-wöchigen Umsetzungsfrist). Allerdings ist bereits das erstmalige Einschreiten der Behörden gebührenpflichtig.

Der IT-Recht Kanzlei liegt ein Gebührenbescheid des nordrhein-westfälischen Landesamtes für Verbraucherschutz vor, in welchem für das behördliche Einschreiten in Bezug auf Kennzeichnungsverstöße auf der Plattform eBay Verwaltungsgebühren in Höhe von 130,00€ festgesetzt werden.

III. Erfüllung der Kennzeichnungspflichten auf eBay

Viele Händler sind der Ansicht, an der misslichen Lage bei fehlerhafter Umsetzung der Kennzeichnungsvorgaben auf eBay keine Schuld zu haben.

Der Irrglaube, auf eBay ließe sich der Pflicht zur Anführung elektronischer Etiketten und Datenblätter nicht nachkommen, hält sich hartnäckig.

Allerdings bietet eBay eine Option für die Energieverbrauchskennzeichnung an und bedient sich hierfür eines externen Dienstleisters.

Laut eigener Aussage von eBay müssen Händler nur die Marke des Produktes und die Herstellernummer in den eBay-Artikelmerkmalen angeben, damit die korrekten energieverbrauchsrelevanten Informationen systemseitig korrekt zugeordnet und angezeigt werden.

IV. Fazit

Die ordnungsgemäße Umsetzung der gesetzlichen Kennzeichnungsvorgaben für energieverbrauchsrelevant Produkte ist für Online-Händler unverzichtbar.

Zwingend müssen in Angeboten das Effizienzetikett und das Produktdatenblatt elektronisch eingeblendet werden, während in der Werbung immer die Effizienzklasse mit dem dazugehörigen Klassenspektrum angegeben werden muss.

Unzureichende oder gänzlich fehlende Kennzeichnungselemente, insbesondere auch auf Handelsplattformen, können nicht nur Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen sein, sondern werden von deutschen Landesbehörden zunehmend auch in kostenpflichtigen Verwaltungs- und anschließenden Bußgeldverfahren abgestraft.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

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