Kritisch: Verkauf von Gasentladungs-Lichtquellen zur nachträglichen Umrüstung von Scheinwerfern mit Glühlampen

Kritisch: Verkauf von Gasentladungs-Lichtquellen zur nachträglichen Umrüstung von Scheinwerfern mit Glühlampen

Wie das Kraftfahrt-Bundesamt mitteilt, werden im Internet zunehmend Gasentladungs-Lichtquellen mit Vorschaltgeräten zur nachträglichen Umrüstung von Scheinwerfern, die ausschließlich mit Glühlampen als Leuchtmittel genehmigt worden sind, angeboten. Das Problem: Die Präsentation dieser Systeme erwecken häufig den Anschein einer legalen Nachrüstungsmöglichkeit und erwähnen oftmals erst in der Montageanleitung oder in anderen beiliegenden Unterlagen den für den Verbraucher entscheidenden Hinweis:/"...nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der StVZO!"./

Eine solche Produktpräsentation stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 23 Abs.1 StVG dar und ist darüber hinaus wettbewerbswidrig, also abmahnbar.

Denn, was viele nicht wissen:

Nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Lichtquellen (dazu zählt auch der Sockel) oder nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Scheinwerfern (einschließlich der mit der Genehmigung für den Scheinwerfer festgelegten Lichtquellen) können zum Erlöschen der Bauartgenehmigungen der Lichtquellen bzw. Scheinwerfer und somit zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug führen (Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt).

Darüber hinaus sind in diesem Zusammenhang auch weitere rechtliche Vorgaben bei einer Verwendung von Xenon-Scheinwerfer für Abblendlicht in Kraftfahrzeugen zu beachten:

So müssen laut Kraftfahrt-Bundesamt, Kraftfahrzeuge bei der Ausrüstung mit Xenon-Scheinwerfern für Abblendlicht gemäß

  • der Richtlinie des Rates 76/756/EWG über den Anbau der Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
  • der ECE-Regelung 48 "Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen"
  • § 50 Abs. 10 StVZO

zusätzlich mit einer automatischen Leuchtweiteregulierung, einer Scheinwerferreinigungsanlage und einem System, dass das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt, ausgerüstet werden.

Der IT-Recht Kanzlei ist bekannt, dass das Kraftfahrt-Bundesamt zurzeit Online-Händlern, die Umrüstsätze zur nachträglichen Umrüstung von Scheinwerfern mit Glühlampen anbieten, Bußgeldbescheide zuschickt.

Wortlaut eines solchen Bescheids:

"Ihnen wird zur Last gelegt, als Geschäftsinhaber folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. So haben Sie in mindestens X Fällen vorsätzlich Gasentladungslampen, die keine Bauartgenehmigung auweisen, bei eBay feilgeboten. (§ 23 Abs. 1 StVG). Am XXX wurde festgestellt, dass von Ihnen Gasentladungslampen unter irreführenden Angaben bei ebay feilgeboten, bzw. veräußert werden, obwohl diese keine Bauartgenehmigung (E-Prüfzeichen) vorweisen. Das Veräußern von Beleuchtungseinrichtungen, welche keine Zulassung in der Straßenverkehrszulassungsverordnung haben, ist nicht erlaubt..."  

 

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Bildquelle: © Eimantas Buzas - Fotolia.com

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