Österreichisches Recht: Werbung mit Garantien

Österreichisches Recht: Werbung mit Garantien
von Sarah Thomamüller
04.01.2016 | Lesezeit: 3 min

Die Werbung mit Garantien im Rahmen von Online-Angeboten ist eine besonders attraktive Verkaufsförderungsmaßnahme für Online-Händler. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass mit einer Garantie-Werbung zahlreiche Informationspflichten im Online-Bereich einhergehen. In unserem heutigen Beitrag erfahren Sie, was bei der Werbung mit Garantien nach österreichischem Recht zu beachten ist.

1. Was ist eine Garantie und was unterscheidet diese von der Gewährleistung?

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a) Gewährleistung

Unter der Gewährleistung im Kaufrecht versteht man die gesetzlichen Mängelrechte des Käufers gegenüber dem Verkäufer, vgl. §§ 922 ff. ABGB. Diese beziehen sich auf die Mangelfreiheit der Kaufsache zum Zeitpunkt der Übergabe und sind (nur) im Verhältnis Käufer – Verkäufer bindend. Zunächst möglich sind Verbesserung oder Austausch, später auch Preisminderung oder Wandlung.

Nach § 933 Abs. 1 S. 1 ABGB verjähren die Mängelansprüche des Käufers bei beweglichen Sachen (z.B. Geräte, Autos) nach zwei Jahren, bei unbeweglichen Sachen (z.B. Grundstücke) nach drei Jahren.

b) Garantie

Im Unterschied zur Gewährleistung versteht man im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher unter einer Garantie eine zusätzlich zur gesetzlichen Mängelhaftung vertraglich eingeräumte freiwillige Leistung des Händlers oder Herstellers gegenüber dem Käufer. Die Garantie beinhaltet das Versprechen, dass der Kaufgegenstand oder Teile davon eine bestimmte Funktionsfähigkeit über einen bestimmten Zeitraum mit sich bringen.

2. Regelungen zur Werbung mit der Garantie

a) Allgemeines

§ 9b KSchG (Konsumentenschutzgesetz) regelt diese vertragliche Garantie. Sie ist in § 9b Abs. 1 S. 1 KSchG definiert als Verpflichtung eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher, für den Fall der Mangelhaftigkeit der Sache diese zu verbessern, auszutauschen, den Kaufpreis zu erstatten oder sonst Abhilfe zu schaffen.

Die Vorschrift weist ferner explizit darauf hin, dass die anfangs erwähnten, gesetzlichen Gewährleistungsrechte davon nicht berührt werden.
Gem. § 9b Abs. 1 S. 2 KSchG ist der Unternehmer außerdem an Zusagen im Rahmen der Garantieerklärung und an die in der Werbung bekannt gemachten Inhalte der Garantie gebunden.

b) Formvorschriften

In der Garantieerklärung müssen enthalten sein:

  • Name und Anschrift des Garanten
  • der Inhalt der Garantie in einfacher und verständlicher Form
  • die Dauer der Garantie
  • die räumliche Geltung der Garantie
  • sonstige für die Inanspruchnahme notwendigen Angaben (z.B. einzuhaltende Frist und Form)
  • Hinweis, dass die gesetzliche Gewährleistung unberührt bleibt, s.o.

Wird der Inhalt der Garantie nicht angegeben, so haftet der Garantiegeber dafür, dass die Sache die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat.

Werden die vorstehenden Vorschriften nicht beachtet, bleibt die Garantie dennoch gültig, allerdings drohen schadensersatzrechtliche Sanktionen.

c) Besonderheiten für Online Händler

Gem. § 4 Abs. 1 Nr. 12 FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz) hat der Händler den Kunden bereits vor Vertragsschluss in klarer und verständlicher Weise über das Bestehen zusätzlicher Garantien zu informieren.

Nach Vertragsschluss sind gem. § 7 Abs. 3 FAGG die Garantiebedingungen dem Käufer auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln, sofern dies nicht schon vor Vertragsschluss geschehen ist.

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