Derzeit häufig abgemahnt: Die Werbung mit "Garantien"
Derzeit werden häufig Händler abgemahnt, die unlauter mit dem Begriff "Garantie", "Herstellergarantie", "2-Jahre Garantie", " Teilgarantie" etc. werben. Mit dem Begriff "Garantie" darf nur geworben werden, wenn dabei jeweils zum einen auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf hingewiesen wird, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Zum anderen müssen zugleich der Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers dargestellt werden.
Tipp: Verkäufer und Hersteller werben gerne mit Garantien, um dem Verbraucher zu suggerieren, die Produkte seien von besonderer Qualität und der Kauf werde sich insoweit lohnen. Die Werbung mit Garantien ist aber rechtlich nicht unproblematisch und birgt die Gefahr von Abmahnungen. Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten einen professionellen Leitfaden inkl. rechtssicherer Muster zur Verfügung. Berücksichtigt werden auch die neuen eBay-Vorgaben in Bezug auf das Verbot des Vorhaltens bestimmter Kontaktinformationen in der Artikelbeschreibung.
Zur Klarstellung: Die Werbung mit einer „Garantie“, welche die vorstehenden Bedingungen nicht erfüllt, ist generell abmahnbar - insbesondere also die „schlagwortartige“ Bewerbung der Garantie ohne jede weitere Erläuterung (z.B. „2 Jahre Herstellergarantie“). Wir empfehlen Online-Händlern ihre Angebote gründlich auf eine entsprechend unzulässige Werbung mit einer Garantie zu überprüfen.
In diesem Zusammenhang dürfen wir auf folgende vier besondere Fallstricke hinweisen, die sowohl häufig zu Abmahnungen als auch (im Nachgang zu solchen) oft zu Vertragsstrafenforderungen führen:
a.) Garantiewerbung in den Katalogdaten („Artikelmerkmale“) bei eBay
Problematisch und häufig übersehen wird die Werbung mit einer Garantie im Rahmen der Katalogdaten bei eBay (diese werden in einem Kasten oberhalb der eigentlichen Artikelbeschreibung unter der Überschrift „Artikelmerkmale“ angezeigt). Auch an dieser Stelle finden sich häufig Angaben wie
- „Herstellergarantie: Ja“ oder
- „Herstellergarantie: 2 Jahre“ oder
- 2 Jahre Garantie
,die dann oftmals beim Bearbeiten der Angebote übersehen werden bzw. nicht über die eBay-Suche gefunden werden. Auch an dieser Stelle kann eine unzureichende Garantiewerbung abgemahnt werden.
b.) Garantiewerbung in Grafiken / Bannern
Weiterhin wird auch häufig in Werbebannern oder Grafiken mit einer Garantie geworben. Auch eine solche Werbung ist abmahnbar, wenn dabei nicht zugleich die genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Zudem kann eine solche Werbung meist nicht über Suchanfragen auf Plattformen oder im eigenen Onlineshop ausfindig gemacht werden, da die Werbung ja in Grafiken / Bannern erfolgt.
c.) Garantiewerbung durch Übernahme von Werbetexten der Hersteller bzw. Lieferanten
Immer wieder stellen wir zudem fest, dass wegen einer Garantiewerbung abgemahnte Händler schlicht die Textvorgaben/Produktbeschreibungen der Lieferanten bzw. Hersteller ihrer Produkte übernommen hatten. Hier gilt, dass der Händler selbst wettbewerbsrechtlich für die in seinen Angeboten dargestellten Texte verantwortlich ist. Wer eine unlautere Garantiewerbung vom Lieferant / Hersteller übernimmt, muss also selbst den Kopf hinhalten.
d.) (Ungewollte) Garantiewerbung bei Amazon
Im Zusammenhang mit dem Anbieten bei Amazon Marketplace gilt es insbesondere zu beachten, dass Amazon-Händler häufig gar nicht sicherstellen können, wie die Angebotsbeschreibung konkret ausgestaltet ist. Immer wieder ist dort zu beachten, dass andere Verkäufer die Angebotsbeschreibung überarbeiten und dort die Werbung mit einer Garantie hinzufügen. Auch wenn Amazon-Händler sich an dieses Angebot nur angehängt haben, haften sie für die dortigen Angaben in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht.
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