Die Aussage „24 Monate Garantie auf dieses Produkt!“ kann wettbewerbswidrig sein!
Die IT-Recht Kanzlei hat bereits mehrfach vor dem leichtfertigen Gebrauch von Aussagen zu Herstellergarantien gewarnt. Rechtlich unzureichende Formulierungen zu Garantien sind mittlerweile ein beliebter Abmahngrund. Auch das OLG Frankfurt hatte sich nun mit dem Fall eines Händlers zu beschäftigen, der seine Produkte mit einer 24-monatigen Garantie beworben hat – und daraufhin abgemahnt wurde.
Zu Recht, wie das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 04.07.2008 (Az. 6 W 54/08) entschied. So verstoße die beanstandete Aussage „24 Monate Garantie auf dieses Produkt !“ gegen § 477 I BGB, da sie die nach dieser Vorschrift notwendigen Angaben nicht enthalte, insbesondere nicht den Hinweis auf die schon nach dem Gesetz bestehenden Verbraucherrechte und darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.
Wortlaut des § 477
§ 477 Sonderbestimmungen für Garantien
(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten
1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und
2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.
(2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.
(3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.
Keine Bagatelle i.S.d. § 3 UWG
Interessant an der vorliegenden Entscheidung des OLG Frankfurt sind die Ausführungen zur Frage, ob der geltend gemachte Verstoß nicht eine bloße Bagatelle darstelle und sich eben nicht dafür eigne, eine nicht nur unerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zu begründen.
Rechtlicher Hintergrund: Die Eignung zu einer nicht nur unerheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Mitbewerber stellt neben der Unlauterkeit der Wettbewerbshandlung eine weitere Voraussetzung für die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes i.S.d. § 3 UWG dar.
So komme es, laut OLG Frankfurt, im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung der maßgeblichen UGP-Richtlinie im Hinblick auf die Wesentlichkeit des Verstoßes im Sinne des § 3 UWG nur darauf an, dass die Zuwiderhandlung geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen (vgl. Art. 5 II b UGP-Richtlinie). Diese Voraussetzung sei hier schon deshalb erfüllt, weil die Anziehungskraft der Garantieerklärung merklich relativiert worden wäre, wenn dem Verbraucher zugleich mitgeteilt worden wäre, dass die Gewährleistungsfrist für das als „neu“ bezeichnete Kaufobjekt ohnehin 2 Jahre beträgt (§§ 438 I Nr. 3, 475 II BGB) .
Rechtlicher Hintergrund: Hinsichtlich der Frage, ob die in § 3 UWG geregelte Bagatellklausel greift, sind seit dem 12. Dezember 2007 die Vorschriften der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) zu berücksichtigen. Zwar wurde die Richtlinie noch immer nicht in nationales Recht umgesetzt, so dass sie momentan keine unmittelbare Geltung beanspruchen kann. Jedoch sind die Bestimmungen des nationalen Rechts, also auch § 3 UWG, richtlinienkonform auszulegen. So kommt es im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung der UGP-Richtlinie im Hinblick auf die Wesentlichkeit des Verstoßes im Sinne des § 3 UWG nun darauf an, ob die Handlung nach Art. 5 II lit. a i.V. mit Art. 2 lit. e und k der Richtlinie geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
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wrw / PIXELIO
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