Antriebe für Garagen- oder Industrietore sind der Kategorie 6 des ElektroG zuzuordnen

Antriebe für Garagen- oder Industrietore sind der Kategorie 6 des ElektroG zuzuordnen

Die take-e-way GmbH , Kooperationspartner der IT-Recht Kanzlei, teilt in einer aktuellen Pressemitteilung mit, dass die stiftung ear Antriebe für Garagen- oder Industrietore als Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorie 6 „Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge)“ im Sinne des ElektroG zuordnet.

Begründung der stiftung ear:

Maßgebend hierbei ist, dass Antriebe für Tore eine eigenständige, herstellerbestimmungsgemäße Funktion erfüllen, auch wenn sie die Funktion, nämlich die Bewegung von Toren, erst nach Einbau/Anbau o. ä. mit einem Tor erfüllen. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, dass Nutzer Torantriebe nicht zwingend selbst in Betrieb nehmen. Vielmehr genügt es, wenn ein Gerät durch eine Fachkraft installiert und dem Nutzer betriebsfertig übergeben wird. Zuletzt ist ein Torantrieb auch kein ortsfestes industrielles Großwerkzeug, da er weder zu industriellen Zwecken genutzt wird, noch dauerhaft ortsgebunden ist.

 

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Bildquelle: © Ewe Degiampietro - Fotolia.com

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