Vorsicht im Online-Marketing: Verbot von gesundheitsbezogenen Angaben für Tierfuttermittel
Nicht nur Angaben für Lebensmittel (für Menschen), sondern auch für Futtermittel (für Tiere) unterliegen strengen gesetzlichen Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf gesundheitsbezogene Angaben. Von Bedeutung ist vor allem die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln ("EU-Futtermittelverordnung"). Wir geben in diesem Beitrag einen Überblick über die wesentlichen Bestimmungen der EU-Futtermittelverordnung, die nicht selten auch Gegenstand von Abmahnungen sind.
Inhaltsverzeichnis
- I. Was regelt die EU-Futtermittelverordnung?
- II. Wer ist für die Kennzeichnung von Futtermitteln verantwortlich?
- III. Welche Angaben zu Futtermitteln sind unzulässig?
- IV. Sind Angaben zu besonderen Inhaltsstoffen von Futtermitteln zulässig?
- V. Sind gesundheitsbezogene Angaben zu Futtermitteln zulässig?
- VI. Wer muss die Richtigkeit der Angaben nachweisen?
- VII. Welche Beispielangaben auf Futtermittel-Produkten sind problematisch?
- VIII. Welche Folgen haben Verstöße gegen die EU-Futtermittelverordnung?
- IX. Fazit
I. Was regelt die EU-Futtermittelverordnung?
Die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln („EU-Futtermittelverordnung“) regelt die Rahmenbedingungen für:
- das Inverkehrbringen,
- die Angaben und Werbung und
- den Einsatz
von Futtermitteln, so dass hierfür in der gesamten Europäischen Union ein einheitlicher Rechtsrahmen besteht. Zum einen soll durch die strengen Bestimmungen der EU-Futtermittelverordnung die Sicherheit von Futtermitteln größtmöglich gewährleistet werden. Des Weiteren soll dadurch wiederum die öffentliche Gesundheit der Menschen, die das Fleisch der mit den Futtermitteln gefütterten Tiere verzehren, geschützt werden.
Für Hersteller und Händler von Futtermitteln wichtig: Die EU-Futtermittelverordnung regelt darüber hinaus auch, wie die Verwender von Futtermitteln einerseits und die betroffenen Verbraucher andererseits in angemessener Weise Informationen erhalten:
- wie Futtermittel-Produkte gekennzeichnet werden müssen,
- wie (Werbe-)Angaben zu Futtermittel-Produkten gestaltet sein dürfen und
- welche Pflichtinformationen darin enthalten sein müssen.
II. Wer ist für die Kennzeichnung von Futtermitteln verantwortlich?
Nach Art. 12 Abs. 2 der EU-Futtermittelverordnung ist derjenige Futtermittelunternehmer für die (korrekte) Kennzeichnung von Futtermittel-Produkten verantwortlich, der
- ein Futtermittel zum ersten Mal in den Verkehr bringt oder
- unter dessen Name oder Firmenname das Futtermittel-Produkt vermarktet wird.
Somit ist vor allem der Hersteller eines Futtermittels verantwortlich, der das Futtermittel nach der Herstellung erstmals auf den Markt bringt. Dasselbe gilt für Unternehmen, die das Produkt durch ein anderes Unternehmen herstellen lassen, das Produkt dann aber unter eigenem Namen bzw. eigener Marke vermarkten.
Die verantwortlichen Futtermittelunternehmer sind gesetzlich dazu verpflichtet zu gewährleisten, dass
- ihre Futtermittelprodukte überhaupt gekennzeichnet sind,
- die im Rahmen der Kennzeichnung gemachten Angaben inhaltlich richtig sind und
- die Angaben den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
III. Welche Angaben zu Futtermitteln sind unzulässig?
In keinem Fall dürfen die Kennzeichnung und die Aufmachung von Futtermittel-Produkten den Verwender irreführen (Art. 11 Abs. 1 EU-Futtermittelverordnung).
Im Vergleich zum allgemeinen Verbot irreführender Werbung nach §§ 5, 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist in Art. 11 Abs. 1 EU-Futtermittelverordnung eine speziellere und damit vorrangige Vorschrift geregelt, die ausdrücklich folgende Angaben betrifft:
- Verwendungszweck des Futtermittels,
- Merkmale des Futtermittels, wie die Art der Herstellungs- oder Gewinnungsverfahren, die Beschaffenheit und Zusammensetzung , die Menge, die Haltbarkeit oder die Tierarten und Tierkategorien, für die das Futtermittel bestimmt ist,
- Wirkungen oder Eigenschaften, die das Futtermittel aber tatsächlich gar nicht besitzt,
- (vermeintliche) besonderen Eigenschaften, obwohl alle vergleichbaren Futtermittel dieselben Eigenschaften besitzen.
Daneben enthält die EU-Futtermittelverordnung weitere, teils detaillierte Vorgaben hinsichtlich verschiedener Futtermittel-Produkte und -Produktkategorien, welche Kennzeichnungen und Angaben zu Futtermittel-Produkten die hierfür Verantwortlichen vornehmen müssen.
IV. Sind Angaben zu besonderen Inhaltsstoffen von Futtermitteln zulässig?
Es ist nicht grundsätzlich verboten, bei der Kennzeichnung bzw. Aufmachung von Futtermittel-Produkten auf bestimmte besondere Inhaltsstoffe des jeweiligen Futtermittels auch in besonderer Weise hinzuweisen.
Die Kennzeichnung und Aufmachung von Futtermitteln darf nach Art. 13 Abs. 1 EU-Futtermittelverordnung aber nur dann in besonderer Weise auf das Vorhandensein oder Fehlen von:
- einem bestimmten (Inhalts-)Stoff in dem jeweiligen Futtermittel,
- einem bestimmten nährwertbezogenen Merkmal oder ein bestimmtes Verfahren oder
- eine mit den genannten Aspekten verbundene Funktion
hinweisen, wenn:
- die jeweilige Angabe objektiv, d.h. für den Adressatenkreis der Verwender des Futtermittel-Produkts verständlich ist,
- durch die zuständigen Behörden jeweils nachprüfbar ist, und
- diese Angaben - auf Anfrage der zuständigen Behörde - durch eine wissenschaftliche Begründung belegt werden.
Wichtiger Hinweis: Die wissenschaftliche Begründung kann dabei erfolgen entweder:
- durch öffentlich zugängliche wissenschaftliche Belege, wie etwa die Ergebnisse aus in wissenschaftlichen Publikationen und Datenbanken veröffentlichten Studien oder
- durch - dokumentierte und daher nachweisbare - hauseigene Forschungsarbeiten des betreffenden Unternehmens selbst, also etwa des jeweiligen Herstellers des Futtermittel-Produkts.
Dabei muss die wissenschaftliche Begründung bereits zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem das betreffende Futtermittel-Produkt in den Verkehr gebracht wird. Bei Zweifeln der zuständigen Behörde an der wissenschaftlichen Begründung, gilt die Kennzeichnung und Aufmachung mit den genannten Angaben als Irreführend und somit unzulässig. Nach einem gesetzlich geregelten Verfahren, ggf. auch unter Einschaltung der EU-Kommission, muss dann final geklärt werden, ob die wissenschaftliche Begründung ausreichend ist, um die gemachten Angaben aufrecht zu erhalten.
V. Sind gesundheitsbezogene Angaben zu Futtermitteln zulässig?
Es ist ebenso grundsätzlich nicht verboten, bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Futtermittel-Produkten Angaben über:
- die Optimierung der Ernährung beim betreffenden Tier,
- die Unterstützung der physiologischen Bedürfnisse des Tieres oder
- die Sicherung der physiologischen Bedürfnisse des Tieres
zu machen. Allerdings müssen solche Angaben bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Anforderungen erfüllen, um zulässig zu sein.
Unzulässig sind demnach Angaben bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Futtermittel-Produkten, wonach:
- das Futtermittel eine Krankheit verhindern, behandeln oder heilen kann, es sei denn, es liegt ein ausdrücklich im Gesetz geregelter - im Übrigen seltener - Ausnahmefall vor, oder wonach
- das jeweilige Futtermittel einem besonderen Ernährungszweck dienen oder andere besondere Merkmale besitzt, als diejenigen Futtermittel, die in einem gesetzlich geregelten Verzeichnis ausdrücklich aufgeführt werden (s. Art. 9 EU-Futtermittelverordnung).
Mit anderen Worten: Gesundheitsbezogene Angaben zu Futtermitteln sind in aller Regel verboten! Auch ist es in vielen Fällen nicht erlaubt, bei Futtermitteln anzugeben, mit ihnen könnten bei Tieren besondere Ernährungszwecke erreicht werden.
Das Verzeichnis ist in der Verordnung (EU) 2020/354 zur Erstellung eines Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke enthalten und kann hier eingesehen werden.
VI. Wer muss die Richtigkeit der Angaben nachweisen?
Die Pflicht zum Nachweis, dass ein Futtermittel eine bestimmte Funktion hat, trifft nach Art. 13 Abs. 1 der EU-Futtermittelverordnung den Verantwortlichen, der diese Angaben bei der Kennzeichnung oder Aufmachung seines Futtermittel-Produkts verwendet.
Auf Anfrage der zuständigen Behörde muss das betreffende Unternehmen die wissenschaftliche Begründung für die Angabe vorlegen. Diese kann durch eine unabhängige wissenschaftliche Veröffentlichung oder durch Dokumente aus einer durch das Unternehmen selbst nach wissenschaftlichen Standards durchgeführten Studie erfolgen.
VII. Welche Beispielangaben auf Futtermittel-Produkten sind problematisch?
Angaben auf Futtermittel-Produkten oder in der Werbung wie beispielsweise
"Hundemagenglück schützt vor Übersäuerung des Magens und verhindert somit Magenschleimhautentzündungen"
"Hundemagenglück sorgt für eine Entgiftung des Magens Ihres Hundes durch Einsatz von Tonerde."
beziehen sich auf Krankheiten und deren Verhinderung und sind daher nach Art. 13 Abs. 3 der EU-Futtermittelverordnung unzulässig.
Aber auch schon der Produktname „Hundemagenglück“ könnte möglicherweise als gesundheitsfördernde Angabe verstanden werden, so dass dieser als unzulässig angesehen werden könnte.
VIII. Welche Folgen haben Verstöße gegen die EU-Futtermittelverordnung?
Neben Maßnahmen der zuständigen Überwachungsbehörden, wie z.B. in Form von Geldbußen, drohen Unternehmen, die ihre Futtermittel-Produkte entgegen den Vorgaben der EU-Futtermittelverordnung kennzeichnen oder aufmachen, vor allem Abmahnungen.
Verstöße gegen einzelne Bestimmungen der EU-Futtermittelverordnung können als Verletzungen von Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG anzusehen sein und in der Folge zu Unterlassungsansprüchen nach § 8 Abs. 1 UWG führen, die etwa von
- Mitbewerbern (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) ,
- rechtsfähigen Verbänden i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG oder
- qualifizierten Einrichtungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG
geltend gemacht werden können. In unserer Praxis sehen wir immer wieder solche Abmahnungen, die mit nicht nur unerheblichem Aufwand und Kosten verbunden sind.
IX. Fazit
Die EU-Futtermittelverordnung (EG) Nr. 767/2009 enthält wichtige Vorgaben für die Kennzeichnung und Aufmachung von Futtermittel-Produkten, die sich auch auf die Angaben im Verkauf (z.B. Online-Handel) auswirken können.
Besonders vorsichtig müssen Verkäufer sein, wenn Futtermitteln gesundheitsfördernde bzw. krankheitslindernde Eigenschaften zugeschrieben werden, was gegen die EU-Futtermittelverordnung verstößt und deshalb unzulässig ist. In solchen Fällen drohen daher behördliche Maßnahmen und Abmahnungen.
Weitere Informationen zu den rechtlichen Anforderungen beim Vertrieb von Tierfuttermitteln stellen wir in diesem Leitfaden bereit.
Hinweis: Wir unterstützen unsere Mandanten bei der rechtlichen Absicherung ihrer Online-Verkäufe und stellen ihnen Leitfäden, Muster und weitere Informationen als Hilfestellung für einen rechtssicheren Verkauf ihrer Produkte zur Verfügung. Werden Sie am besten noch heute Mandant der IT-Recht Kanzlei, indem Sie eines unserer Schutzpakete buchen. Sprechen Sie uns natürlich gerne an, wenn Sie noch Fragen haben.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare