OLG Hamm: Formulierung "Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung" nicht abmahnbar

OLG Hamm: Formulierung "Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung" nicht abmahnbar

Unberechenbares OLG Hamm? Die Belehrung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung" sei laut OLG Hamm jedenfalls nicht zu beanstanden (Urteil vom 05.11.2009, Az. I-4 U 121/09).

Dies begründete das Gericht wie folgt:

Der Senat hat schon wiederholt über Fälle entschieden, bei denen über den Fristbeginn beim Widerrufsrecht mit der Formulierung belehrt wurde, dass die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt. Eine solche Belehrung hat der Senat sogar in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise für irreführend gehalten (vgl. OLG Hamm MMR, 2007, 377, vgl. Urteil vom 6. März 2008 - 4 U 206/07; Urteil vom 12 März 2009 - 4 U 225 / 08, Urteil vom 14. Mai 2009 - 4 U 16/09 und Urteil bom 30. Juli 2009 - 4 U 58/09). Beim Verbraucher kann in diesen Fällen angesichts der Formulierung der falsche Eindruck entstehen, dass die Frist schon durch die vorvertragliche Informaton zu laufen beginnt.

Der vorliegende Fall sei jedoch in entscheidender Weise anders zu beurteilen. Der früheste Beginn der Rückgabefrist werde vorliegend nicht nur an den Erhalt der fraglichen Belehrung geknüpft, sondern auch an den Erhalt der Ware, der für deren Rücksendung ohnehin eine zentrale Bedeutung habe. Der Verbraucher wisse somit, dass die Frist nicht zu laufen beginnt, bevor er auch die Ware erhalten hat. Damit sei hier klargestellt, dass es auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Belehrung auf der Angebotsseite des Verkäufers im Internet nicht ankommen könne. Dem oben geschilderten Irrtum könne der Verbraucher somit gerade nicht erliegen (vgl. hierzu auch OLG Köln MMR, 2007, 713, 716.

Selbst wenn der Verbraucher irrig annehmen sollte, dass er die zusätzlich zum Erhalt der Ware erforderliche Belehrung schon erhalten hat, wirkt sich dieser Irrtum nicht zu seinen Lasten aus, weil davon auszugehen ist, dass ihm die noch erforderliche Belehrung in Textform entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung des § 312 c Abs. 2 Nr. 2 BGB spätestens mit dem Erhalt der Ware zugeht. Dafür, dass der Beklagte gegen diese gesetzliche Pflicht verstößt und mit der Ware keine zusätzliche Belehrung versendet, was einen anderen Wettbewerbsverstoß darstellen würde, hat der Kläger nichts vorgetragen. Es war im Gegenteil jedenfalls in erster Instanz sogar unstreitig, dass den Kunden mit der Warenlieferung immer eine Belehrung in Textform übersandt wird. Das in der Berufungsinstanz erfolgte pauschale Bestreiten dieser Tatsache ist unerheblich; im Übrigen stünde seiner Zulassung auch § 531 Abs. 2 ZPO entgegen.

Das OLG Hamm stellte zuletzt noch klar, dass selbst wenn man einen Verstoß gegen die gesetzliche Informationspflicht annehmen würde, ein solcher Gesetzesverstoß ausnahmeweise nicht geeignet sei, den Wettbewerb zu Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 UWG mehr als nur unwesentlich zu beeinträchtigen:

Wer grundsätzlich über das Rückgaberecht nach § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB informiert und dabei nicht den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass diese vorvertragliche Information schon irgendwelche Fristen in Lauf setzen kann, beeinflusst das Verbraucherverhalten jedenfalls dann nur unerheblich, wenn er den Verbraucher mit Erhalt der Ware in Textform noch einmal über das Rückgaberecht belehrt. Dann beginnt die Monatsfrist genau zu dem Zeitpunkt zu laufen, der auch der vorvertraglichen Belehrung zu entnehmen war. Die unvollständige Belehrung wirkt sich dann nicht aus.

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