Zu kurz bemessene Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung: Nicht verbindlich für Abgemahnten

Zu kurz bemessene Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung: Nicht verbindlich für Abgemahnten
10.07.2009 | Lesezeit: 2 min

Wenn die Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung unangemessen kurz ist, besteht für den Abgemahnten keine Verpflichtung eine Unterlassungserklärung innerhalb dieser Frist abzugeben. Im Übrigen wird dadurch auch keinen Anlass iSv. § 93 ZPO zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegeben.

Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt

Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 19.06.2009, Az.: 324 O 190/09) hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Bei einem Fernsehsender ging um 20.00 Uhr, mithin 3 Stunden nach Dienstschluss, eine Abmahnung ein, der eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beilag, worin sich der Fernsehsender mit einer Frist bis 12.00 Uhr des darauffolgenden Tages verpflichten sollte, einen bestimmten Sendungsbeitrag nicht zu wiederholen.

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Entscheidung

Diese Frist war nach Ansicht der Hamburger Richter unangemessen kurz:

„Welche Frist angemessen ist, richtet sich nach der Dringlichkeit, die wiederum von der Schwere und Gefährlichkeit weiterer Verstöße abhängt. Zwar kann sich die Abmahnfrist bei besonderer Dringlichkeit auf wenige Stunden verkürzen. Grundsätzlich ist die Abmahnfrist allerdings so zu bemessen, dass dem Abgemahnten eine angemessene Überlegungszeit bleibt.“

In vorliegender Konstellation, sah das Gericht die Überlegungszeit eindeutig als zu kurz bemessen an. Die Abmahnung ging beim Abgemahnten um 20.00 Uhr ein. Zu dieser Zeit war bereits kein Verantwortlicher mehr im Hause, da offizieller Dienstschluss um 17.00 Uhr war. Die Fristsetzung bis 12.00 Uhr des darauffolgenden Tages ließ de facto also nur eine Überlegungszeit von 3 Stunden zu, da erst ab ca. 9.00 Uhr eine notwendige Rücksprache mit den zuständigen Redakteuren zu erwarten war. Eine 3-stündige Überlegungsfrist wurde in diesem Fall als zu kurz befunden.

Durch die zu kurz bemessene Frist wurde aber zumindest eine angemessene Frist in Lauf gesetzt.

Weiter stellte das Gericht fest, dass der Abgemahnte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung mit der Kostenfolge des § 93 ZPO gegeben hatte. Und dies gilt im Übrigen auch für den Fall, dass der Verfügungsantrag zwar nach Ablauf der unangemessen kurzen aber noch vor Ablauf der angemessenen Frist gestellt wird. Denn in diesem Fall wäre die Überlegungszeit des Abgemahnten für die Abgabe der Unterlassungserklärung noch gar nicht abgelaufen.

Fazit

Die Angemessenheit einer Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung richtet sich nach der Dringlichkeit bzw. der Schwere und Gefährlichkeit des Verstoßes. Dabei sind sicherlich Konstellationen denkbar in denen eine Frist von lediglich ein paar Stunden angemessen ist. Ist die Frist allerdings zu kurz bemessen, muss der Abgemahnte in der Kürze nicht reagieren und gibt dadurch auch keine Veranlassung für einen Verfügungsantrag.

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