Registrierung von Elektrogeräten unter Markenbegriff „fremde/wechselnde Marke“: Ist unzulässig
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Elektrogesetz"
Mit Beschluss vom 07.09.2009 (Az. 20 ZB 09.1694) entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass eine Registrierung von mehreren Geräten unter dem Markenbegriff „fremde/wechselnde Marke“ die gesetzlichen Registrierungsvoraussetzungen nicht erfüllt.
Durch § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG werden Hersteller (und Importeure) von Elektrogeräten verpflichtet, sich bei der Stiftung EAR registrieren zu lassen, bevor sie Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringen. Der Registrierungsantrag muss nach Satz 2 dieser Norm die Marke, die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten enthalten.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte nun (erneut) fest, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Elektrogesetzes zum Gegenstand der Registrierung auch die Marke, über die sich der Hersteller definiert, gehöre:
Bei den vom Gesetz geforderten Angaben für eine Registrierung handelt es sich um wesentliche unternehmensbezogene Informationen, deren Übermittlung zur Identifizierung des Herstellers unerlässlich ist, wie die erste Instanz zutreffend ausgeführt hat. Die Marke ist ein grundlegendes Merkmal, um ein Gerät einem bestimmten Hersteller zuordnen zu können und muss deshalb auf dem Elektrogerät angebracht werden. Die Benennung der Marke, d. h. die Bezeichnung, unter der das Gerät in Verkehr gebracht wird und von Waren anderer Unternehmen unterschieden werden kann (§ 3 Abs. 1 MarkenG) , trägt auch dazu bei, den Markt zur Ermittlung nicht registrierter Hersteller zu beobachten und die Existenz von keinem Hersteller zuzuordnenden Geräten zu unterbinden. Die Registrierungspflicht gilt für jede einzelne neue Marke (vgl. BayVGH vom 2.10.2008 Az. 20 BV 08.1023).
Folglich müsse jedes in Verkehr gebrachte Elektrogerät zu einem unter einer bestimmten Marke registrierten Hersteller in Beziehung gesetzt werden können. Eine Registrierung unter der Marke „keine Marke“ oder „no name“ sei daher gerade nicht zulässig (vgl. auch BayVGH vom 21.10.2008 Az. 20 CE 08.2169), da mit diesen Bezeichnungen die gebotene Herstelleridentifizierung nicht zu erreichen sei.
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