Fremde Inhalte auf der Facebook-Unternehmensseite – Nutzung und Haftung
Eine Unternehmensseite bei Facebook kommt in den meisten Fällen nicht ohne die Nutzung fremder Inhalte aus. Bilder aus dem Netz werden zur Veranschaulichung von Beiträgen und zur graphischen Untermalung eingesetzt, Hyperlinks weisen den Weg zu interessanten externen Seiten und Nutzer haben die Möglichkeit, Posts auf der Pinnwand der Seite zu hinterlassen.
Doch Vorsicht: Für die Facebook-Seite gilt wie für normale Internetseiten auch, dass bei der Verwendung von fremden Inhalten auch fremde Rechte, zuvorderst Urheberrechte, beachtet werden müssen. Zudem stellen sich die üblichen, im Zusammenhang mit Links und user-generated Content auftretenden Haftungsfragen.
Dieser Beitrag soll die wichtigsten Problemkreise in aller Kürze aufzeigen und auf die facebookspezifischen Besonderheiten hinweisen, die im Zusammenhang mit der Nutzung fremder Inhalte auf der Facebook-Unternehmensseite bestehen.
I. Nutzung von fremden Inhalten (Bilder, Videos, Musikstücke, Texte, etc.)
1. Beachtung des Urheberrechts
Bei der Nutzung von fremden Inhalten ist in erste Linie das Urheberrecht zu beachten.
In dem Moment, in dem ein Werk i.S.d. § 2 II UrhG, also eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt, genießt dieses urheberrechtlichen Schutz. Allein dem Urheber stehen die (wirtschaftlichen) Verwertungsrechte (Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, etc., vgl. §§ 15 ff. UrhG) und das Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12 ff. UrhG) zu. Nur der Urheber kann anderen Personen Nutzungsrechte einräumen (§§ 31 ff. UrhG) .
Wer also auf seiner Facebook-Seite Inhalte einbindet, deren Urheber nicht er selbst ist, muss, sofern diese urheberrechtlich geschützt sind, vorher die Erlaubnis des Urhebers einholen (in Form eines ausschließlichen oder einfachen Nutzungsrechts oder einer schlichten Einwilligung).
Von diesem Grundsatz bestehen jedoch einige Ausnahmen, die in den §§ 44a ff. UrhG geregelt sind. So ist beispielsweise eine Vervielfältigung und Verbreitung von Öffentlichen Reden, Zeitungsartikeln (ggf. gegen Vergütung), Rundfunkkommentaren und Berichterstattungen über Tagesereignisse auch ohne die Zustimmung des Urhebers zulässig, §§ 48-50 UrhG. Auch Zitate aus geschützten Werken sind in angemessenem Umfang zulässig, § 51 UrhG.
Somit dürfte z.B. das Posten einzelner, ggf. als Zitat gekennzeichneter Passagen aus einem Zeitungsartikel auf der Facebook-Seite zulässig sein. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, umschreibt jedoch besser den Inhalt in eigenen Worten.
Zu beachten ist ferner, dass neben oder auch ohne den urheberrechtlichen Schutz verwandte Schutzrechte bestehen können, beispielsweise an Bildern, die mangels künstlerischen Gehalts keine Werke i.S.d. § 2 II UrhG sind, § 72 UrhG, oder auch die Rechte des Tonträgerherstellers, § 85 f. UrhG. Auch diese Schutzrechte sind vor einer Nutzung zu beachten.
Das Setzen eines bloßen Links auf fremde Inhalte ist urheberrechtlich grundsätzlich unproblematisch, sofern der verlinkte Inhalt dort rechtmäßig dargestellt werden darf. Bei Facebook wird jedoch neben dem Link automatisch eine Miniaturvorschaugraphik erstellt, wenn diese Funktion nicht deaktiviert wird. Diese Darstellung kann zu einer Urheberrechtsverletzung führen.
Problematisch im Zusammenhang mit dem Urheberrecht kann auch Punkt 2.1. der Facebook-Nutzungsbedingungen werden. Demnach erteilt der Nutzer, wenn er Fotos oder Videos („IP-Inhalte“) einstellt, Facebook eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die er auf oder im Zusammenhang mit Facebook postet („IP-Lizenz“). Diese IP-Lizenz endet erst, wenn er die IP-Inhalte oder sein Konto löscht, außer die Inhalte wurden mit anderen Nutzern geteilt und diese haben die Inhalte nicht gelöscht. Sofern man vom Urheber dieser Inhalte nur ein beschränktes, einfaches Nutzungsrecht (Lizenz) erhalten hat, das das Erteilen einer solchen Unterlizenz nicht mit einschließt, haftet man daher ggf. auf Unterlassung und Schadensersatz.
2. Bei Bildern und Videos: Beachtung der Rechte der dargestellten Personen
Bei der Nutzung von Bildern und Videos ist zusätzlich noch das Recht der dargestellten Personen am eigenen Bild zu beachten, Art. 2 I GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht), §§ 22 ff. KunstUrhG. Bilder und Videos dürfen demnach nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder veröffentlicht werden.
Ausnahmen bestehen nach § 23 I KunstUrhG u.a. für
- Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (also Bilder von Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte, „Promis“)
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben
Solche Bilder dürfen auch ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und veröffentlicht werden.
Das gilt nach § 23 II KunstUrhG jedoch nicht, wenn dadurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. Das ist insbesondere bei der Verwendung des Bildes zu Werbezwecken der Fall.
Bei Personen der Zeitgeschichte ist ferner zu beachten, dass Bilder, die die Privat- bzw. Intimsphäre berühren, nicht ohne Zustimmung verbreitet oder veröffentlicht werden dürfen. Zudem besteht ein durch Art. 6 I, II GG verstärkter Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, sofern es um Abbildungen der Person geht, die die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern zum Gegenstand haben (vgl. BverfGE 101, 361, Caroline-von-Monaco-Urteil II).
Daher ist bei der Veröffentlichung von eigenen, d.h. selbst geschossenen Bildern auf der Facebook-Seite die Zustimmung der dargestellten Personen einzuholen, sofern keine der Ausnahmen greift. Von einer Werbung mit solchen Bildern sollten ohne die Zustimmung der abgebildeten Person in jedem Fall abgesehen werden.
3. Frei verwendbare Inhalte
Im Internet finden sich auch eine ganze Reihe sogenannter „freier Inhalte“, d.h. Bilder, Videos, Musikstücke, Texte, etc. deren Verwendung jedermann erlaubt ist, auch ohne zuerst die Erlaubnis des Urhebers einzuholen.
Dabei kann sich die „Freiheit“ des jeweiligen Inhalts aus unterschiedlichen gründen ergeben. So kann das Urheberrecht erloschen sein, was i.d.R. 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers der Fall ist, § 64 UrhG. Das Werk wird dann gemeinfrei, es bestehen hinsichtlich der Verwendung aus urheberrechtlicher Sicht keine Beschränkungen mehr.
Andere Möglichkeit ist, dass der jeweilige Inhalt unter freier Lizenz angeboten wird. Dann besteht nach wie vor urheberrechtlicher Schutz, die freie Lizenz erlaubt aber jedem die Nutzung der Inhalte in bestimmten Umfang. Dieser richtet sich nach der jeweiligen freien Lizenz. Hier ist also Vorsicht geboten, es gilt, genau die Lizenzbestimmungen zu beachten. Beispielsweise kann eine Unterlizenzierung ausgeschlossen sein. Häufig finden sich auch Pflichten zur Nennung des Urhebers, wenn der Inhalt verwendet wird.
Bekannt sind hier z.B. die Creative-Commons-Lizenzen. Dabei handelt es sich um Lizenzen unterschiedlicher „Freiheitsgrade“, die von der Creative Commons Gesellschaft kostenlos Urhebern zu Verfügung gestellt werden, um ihre Werke der Allgemeinheit zugänglich zu machen.
Mehr am deutsche Recht orientiert ist die UVM-Lizenz für freie Inhalte, die denselben Zweck verfolgt. Im Bereich der Software ist vor allem die General Public License (GNU) bekannt.
4. Beachtung der Facebook-Nutzungsbestimmungen
Auch in den Facebook-Nutzungsbedingungen finden sich Beschränkungen hinsichtlich der verwendbaren Inhalte.
So heißt es in Punkt 3.7.: Du wirst keine Inhalte posten, die: verabscheuungswürdig, bedrohlich oder pornografisch sind, zu Gewalt auffordern oder Nacktheit sowie Gewalt enthalten.
Und in Punkt 5.1.: Du wirst keine Inhalte auf Facebook posten oder Handlungen auf Facebook durchführen, welche die Rechte einer anderen Person oder das Gesetz verletzen.
Damit verbieten auch die Facebook-Nutzungsbedingungen die unerlaubte Verwendung von urheberrechtlich geschützten Inhalten sowie die Verwendung von Bildern und Videos unter Verletzung der Rechte der dargestellten Personen.
II. Haftung
1. Unerlaubte Verwendung von geschützten Inhalten
Werden urheberrechtlich geschützte Inhalte unerlaubt verwendet, drohen neben der Sperrung der Seite durch Facebook Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Rechteinhaber, § 97 UrhG. Dabei kann zunächst eine Abmahnung, § 97a UrhG, sodann eine Klage drohen.
Ferner ist eine solche unerlaubte Verwendung eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann, § 106 I UrhG.
Auch der abgebildeten Person steht, wenn das Bild ohne ihr Einverständnis veröffentlicht wurde und keine der Ausnahmen (s.o.) greift, ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 BGB analog, 22 KunstUrhG und ggf. ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 II BGB, 22 KunstUrhG zu.
2. Sonderproblem: Haftung für Hyperlinks
Regelmäßig werden auf Facebook-Unternehmensseiten auch Links eingesetzt. Die Haftung gestaltet sich dabei gleich wie für Links, die auf einer externen Webseite eingesetzt werden.
Der Linksetzende haftet vollumfänglich für verlinkte Inhalte, wenn er sich diese zu eigen gemacht hat, beispielsweise wenn eine Zustimmung zum Link erkennbar ist (bloße Existenz des Links genügt dafür freilich nicht), der Link sich in einem entsprechend wertend-kommentierenden Kontext befindet, ein besonderes Interesse (u.U. wirtschaftlicher Natur) des Linksetzenden an dem Link erkennbar ist, die Art der Verlinkung den Inhalt als eigenes Angebot erscheinen lässt (z.B. beim Öffnen in einem Frame auf der eigenen Seite) oder der verlinkte Inhalt eigene Inhalte ersetzen soll (Haug, Internetrecht, 2. Auflage 2010, Rn. 347 f.).
Für fremde Inhalte, die sich der Linksetzende zwar nicht zu eigen macht, deren rechtswidrigen Inhalt er aber kennt, haftet er ebenfalls, strafrechtlich gesehen entweder als Gehilfe oder Mittäter, ggf. sogar als Täter, wenn es um die Publikation an sich geht (Haug, Internetrecht, 2. Auflage 2010, Rn. 349).
Für fremde Inhalte, die der Linksetzende nicht kennt, haftet er dem BGH zufolge verschuldensunabhängig als Störer, wenn er die ihm obliegenden Prüfpflichten verletzt (BGH, Urteil vom 01.04.2004, Az. I ZR 317/01, „Schöner Wetten“). Der Linksetzende hat die Pflicht zur Überprüfung seiner Links. Diese richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Link verwendet wird, dem Zweck des Links, der Kenntnis des Linksetzenden von Umständen, die für eine mögliche Rechtswidrigkeit des verlinkten Inhalts sprechen und nach den Möglichkeiten des Linksetzenden, die Rechtswidrigkeit in zumutbarer Weise zu erkennen. Im Wesentlichen beschränkt sich die Prüfungspflicht auf den Zeitpunkt der Linksetzung. Jedoch kann eine Haftung auch dann eintreten, wenn bei der Linksetzung die Prüfpflichten beachtet, eine spätere Prüfung jedoch zumutbar gewesen wäre (etwa nach Abmahnung oder Klageerhebung) und der Link dennoch aufrechterhalten wird. Insgesamt dürfen an die Prüfpflicht unter Berücksichtigung der Meinungs- und Pressefreiheit, Art. 5 I GG, und der Funktionalität des Internets, die im Wesentlichen auf Hyperlinks beruht, jedoch keine zu strengen Anforderungen gestellt werden.
Um einer Haftung vorzubeugen, sollte also der Link beim Setzen auf rechtswidrige Inhalte überprüft werden. Es empfiehlt sich auch, nur einen Surface-Link, also einen Link auf die Startseite zu setzen, anstatt eines Deep-Links, der direkt auf bestimmte Inhalte verweist. Der verlinkte Inhalt sollte in einer neuen Seite geöffnet werden.
Auf Disclaimer kann im Übrigen verzichtet werden (siehe dazu den Beitrag „Wirksame Haftungsausschlüsse im Internet - über den Nutzen von Disclaimern“).
3. Sonderproblem: Haftung für user-gernerated content
Seit jeher umstritten ist die Haftung für von Nutzern erstellte Inhalte, sogenannten user-generated content. Die Diskussion dreht sich vor allem um die Haftung von Forenbetreibern für Rechtsverletzungen, die durch die Nutzer der Foren über ihre Posts begangen werden. Sofern man die Pinnwand einer Unternehmensseite mit einem Forum und dementsprechend den Betreiber der Seite mit einem Forenbetreiber gleichsetzt, ergeben sich dieselben Probleme auch beim Betreiben einer Unternehmensseite mit aktivierter Pinnwand auf Facebook.
Die vertretenen Positionen zur Haftung von Forenbetreibern reichen von der Zurechnung der Nutzerposts als eigene Inhalte und damit voller Haftung des Betreibers bis zur Betrachtung des Betreibers als sogenannten Presence-Provider, d.h. jemand der als Host lediglich die Speicherung fremder Inhalte anbietet, und damit Anwendung der Haftungsprivilegien der §§ 7 II 1, 10 TMG.
Unstreitig ist, dass der Forenbetreiber für eigene, von ihm eingestellte Inhalte voll haftet und bei Kenntnis von rechtswidrigen, durch Nutzer gepostete Inhalte zur Entfernung dieser verpflichtet ist.
Dem BGH zufolge haftet der Forenbetreiber verschuldensunabhängig als Störer, wenn er seine Prüfpflichten verletzt. Die Haftungsprivilegierung der §§ 7 ff. TMG greife dabei nicht ein (BGHZ 158, 236, Internetversteigerung I („Rolex“)). Die Haftung auf Unterlassung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Autor des Posts bekannt ist ([% Urteil id="3339" text="BGH Urteil vom 27. März 2007, Az. VI ZR 101/06)" %]). Umfang und Reichweite der Prüfpflichten richten sich nach der Art des Forums. Zu Berücksichtigen sind etwa das wirtschaftliche Eigeninteresse des Betreibers (wenn ja, strengere Prüfungspflichten, wenn nein, insbesondere Meinungsforum, schwächere Prüfungspflichten), Reichweite der potentiellen Störung (offen zugängliches Forum - strenger - oder geschlossenes Forum - schwächer), inhaltliche Gefahrgeneigtheit (Forum zu sexuellen Themen - strenger - oder Forum zur Gartenarbeit - schwächer, …) und die Betreiberart (professionell-gewerblich - strenger – privat/ehrenamtlich – schwächer). Sie sind jedoch grundsätzlich im Verhältnis zur geringen Beteiligung des Störers zu sehen und dürfen daher nicht zu weit gehen (vgl. Haug, Internetrecht, 2. Auflage 2010, Rn. 318 ff., 308).
Für die Facebook-Pinnwand dürfte eine Haftung für rechtswidrige Einträge meist schon aufgrund der Kenntnis des Seitenbetreibers gegeben sein, denn in der Regel wird dieser Pinnwandeinträge schnell wahrnehmen, ist die Pinnwand doch relativ überschaubar. Rechtswidrige oder auch lediglich verdächtige Einträge sollten daher unverzüglich nach Kenntnisnahme gelöscht werden.
Bei großer Pinnwandaktivität ist es natürlich auch denkbar, dass der Seitenbetreiber keine Kenntnis hat, bevor er in Haftung genommen wird. In diesem Fall kann er als Störer auf Unterlassung haften, wenn er seine Prüfpflichten verletzt hat. Diese dürften durchaus strenger sein als bei großen Internetforen, da die Überprüfung einer einzelnen Pinnwand relativ leicht durchzuführen ist und auch automatische Benachrichtigungsfunktionen über neue Einträge genutzt werden können.
Ist eine Kontrolle der Pinnwand aufgrund zu großer Aktivität nicht möglich, sollte die Pinnwandfunktion daher deaktiviert werden.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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