Zustandekommen von Fernabsatzverträgen nach französischem Recht

Zustandekommen von Fernabsatzverträgen nach französischem Recht

Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Frankreich E-Commerce (AGB)"

Die Frage des Zustandekommens von Fernabsatzverträgen nach französischem Recht ist nicht nur von rechtstheoretischem Interesse sondern hat für den Onlinehändler große Bedeutung. Anders als im deutschen Recht ist im französischen Recht die Darstellung einer konkreten Ware im Onlineshop eines Onlinehändlers, die er zum Kauf anbietet, bereits ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages. Das hat sehr praktische Bedeutung, da der Verbraucher mit dem elektronischen Klick auf den Bestellbutton dieses Angebot annimmt und damit der Vertrag zustande gekommen ist. Der Onlinehändler gibt daher nach französischem Recht mit der Darstellung seiner Ware in seinem Onlineshop bereits ein verpflichtendes Angebot ab, an das er gebunden ist. „Bestellt“ der Verbraucher diese Ware auf elektronischem Weg, so hat er das Angebot des Onlinehändlers angenommen. Der Onlinehändler ist dann an diesen Vertrag gebunden mit allen rechtlichen Folgen.

1.    Rechtliche Grundlagen

Wie im deutschen Recht sind Fernabsatzverträge nach französischem Recht im bürgerlichen (französischen) Gesetzbuch (Code Civil , Article 1369-1 bis Article 1369-11)  geregelt.  Der Gesetzeswortlaut kann auf der Website der französischen Regierung eingesehen werden. Im Folgenden werden diese Artikel ohne den Zusatz „Code Civil“ zitiert.]

Anders aber als nach deutschem Recht, demnach für das Zustandekommen von Fernabsatzverträgen  die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelten, schafft das französische Recht für das Zustandekommen von Fernabsatzverträgen im Article 1369 ein Sonderrecht, das nicht durch die AGB des Onlinehändlers ausgehebelt werden kann.  Es regelt im Einzelnen das Zustandekommen von Fernabsatzverträgen und schafft darüber hinaus zugunsten des Verbrauchers eine Fülle von Klarstellungen und Erleichterungen, um das Zustandekommen eines Vertrages gegenüber dem Onlinehändler nachweisen zu können.

Natürlich kann auch nach deutschem Recht nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit vereinbart werden, dass mit der Darstellung einer  Ware im Onlineshop, die zum Verkauf angeboten wird, bereits ein Vertragsangebot vorliegt, das dann durch Bestellung der Ware durch den Kunden angenommen wird. Eine solche Vereinbarung sehen z.B. die §§ 10, 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay für die Nutzung der deutschsprachigen eBay-Websites vor. Der entscheidende Unterschied zum französischen Recht liegt aber in der Freiwilligkeit einer solchen Vereinbarung. Nach französischem Recht wird die Darstellung einer Ware im Onlineshop zum Zwecke des Verkaufs zwingend als verbindliches Vertragsangebot angesehen.

2.    Bestellvorgang bei Fernabsatzverträgen nach französischem Recht

Die sehr detaillierten und weitgehenden Vorschriften zum Zustandekommen eines Fernabsatzvertrages im französischen Recht schaffen für den Onlinehändler eine zum Teil verwirrende Fülle von Verpflichtungen. Der Gesetzgeber selbst hat die Notwendigkeit gesehen, dem Onlinehändler und dem Verbraucher in einer Durchführungsvorschrift eine Anleitung zum Bestellvorgang, zum Zustandekommen eines Fernabsatzvertrages und zu den Pflichten des Onlinehändlers zu geben [Vente à distance : conclusion du contrat / Mise à jour le 27.12.2010 - Direction de l'information légale et administrative (Premier ministre)].

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2.1    Vorvertragliche Informationspflichten des Onlinehändlers, der in seinem Onlineshop Waren anbietet (Article 1369-4)

Genauer Ablauf des Bestellvorgangs

  • Erläuterung technischer Möglichkeiten, wie der Verbraucher  vor Abschluss eines Vertrage mögliche Irrtümer bei der Eingabe korrigieren kann
  • Vertragssprachen (Achtung: Wenn eine zweite Vertragssprache vorgesehen ist, dann muss das gesamte Warenangebot in dieser zweiten Vertragssprache im Onlineshop des Vertragshändlers zur Verfügung stehen)
  • Bei Speicherung eines Vertrages die Möglichkeit, diesen Vertrag einzusehen

Article 1369-4
Quiconque propose, à titre professionnel, par voie électronique, la fourniture de biens ou la prestation de services, met à disposition les conditions contractuelles applicables d'une manière qui permette leur conservation et leur reproduction. Sans préjudice des conditions de validité mentionnées dans l'offre, son auteur reste engagé par elle tant qu'elle est accessible par voie électronique de son fait.
L'offre énonce en outre :
1° Les différentes étapes à suivre pour conclure le contrat par voie électronique ;
2° Les moyens techniques permettant à l'utilisateur, avant la conclusion du contrat, d'identifier les erreurs commises dans la saisie des données et de les corriger ;
3° Les langues proposées pour la conclusion du contrat ;
4° En cas d'archivage du contrat, les modalités de cet archivage par l'auteur de l'offre et les conditions d'accès au contrat archivé ;
5° Les moyens de consulter par voie électronique les règles professionnelles et commerciales auxquelles l'auteur de l'offre entend, le cas échéant, se soumettre.

2.2    Bestätigung durch Bestellung und  Zustandekommen des Vertrages (Article 1369-4, 1369-5)

Gem. Article 1369-4 ist der Onlinehändler, der in seinem Onlineshop eine Ware anbietet, an dieses Angebot gebunden. Im Unterschied zum deutschen Recht wird bereits die Darstellung der Ware, die der Onlinehändler in seinem Onlineshop  zum Verkauf anbietet, als bindendes Vertragsangebot angesehen.

Der Verbraucher soll vor Annahme dieses Angebots durch seine Bestellung die Möglichkeit haben, noch einmal seine Bestellung einzusehen und mögliche Irrtümer korrigieren zu können.  In der Praxis wird der Verbraucher die ausgesuchte Ware  mit einem ersten Klick  in seinen elektronischen Warenkorb legen und kann dann seine Eingabe noch korrigieren. Dies bedeutet, dass der Onlinehändler in diesem Stadium des Bestellvorgangs die ausgesuchten Warenartikel und den Preis darlegt und dem Kunden die technische Möglichkeit gibt, bestimmte Artikel zu löschen, zu ändern oder Artikel hinzufügen.  Die verbindliche Angebotsannahme des Kunden (Bestellbestätigung) wird erst durch einen zweiten Klick ausgelöst (Article 1369-5).

Article 1369-5, Satz 1
Pour que le contrat soit valablement conclu, le destinataire de l'offre doit avoir eu la possibilité de vérifier le détail de sa commande et son prix total, et de corriger d'éventuelles erreurs, avant de confirmer celle-ci pour exprimer son acceptation.

Durchführungsvorschrift, Amt des Premierministers
…..

-    Confirmation de la commande
Pour que la commande soit valablement conclue, le consommateur doit avoir pu vérifier le détail de sa commande et son prix total, et corriger d'éventuelles erreurs, avant de confirmer celle-ci pour exprimer son acceptation.
Son consentement se matérialise par un "double clic" (2 clics de souris).
Le 1er clic permet de valider la commande.
Le 2ème clic permet de confirmer définitivement la commande, après l'avoir vérifiée et, au besoin, corrigée.
Une fois la commande terminée, le vendeur doit en accuser réception, sans délai injustifié, par voie électronique (courriel, page imprimable sur le site...).
La commande, sa confirmation et l'accusé de réception sont considérés comme reçus lorsque le vendeur et le consommateur peuvent y avoir, tous les 2, accès.

2.3    Pflichten des Onlinehändlers nach Zustandekommen des Fernabsatzvertrages

Neben den vertraglichen Pflichten im engeren  Sinne (Pflicht zur Lieferung der Ware) ist der Onlinehändler gem. Art 1369 folgenden Pflichten unterworfen:

- Unverzügliche Bestätigung des Bestellvorgangs durch den Onlinehändler, Article 1369-5  (Bestellung, Bestellbestätigung und Bestätigung des Bestellvorgangs gelten als zugegangen, wenn Onlinehändler und Verbraucher zu diesen Dokumenten gleichermaßen elektronisch Zugang haben.  Die Bestätigung des Bestellvorgangs kann aber auch per Schreiben erfolgen, das postalisch zugestellt wird, s. hierzu Article 1369-8)

Article 1369-5, Satz 2, Satz 3
L'auteur de l'offre doit accuser réception sans délai injustifié et par voie électronique de la commande qui lui a été ainsi adressée.
La commande, la confirmation de l'acceptation de l'offre et l'accusé de réception sont considérés comme reçus lorsque les parties auxquelles ils sont adressés peuvent y avoir accès.
Article 1369-8
Une lettre recommandée relative à la conclusion ou à l'exécution d'un contrat peut être envoyée par courrier électronique à condition que ce courrier soit acheminé par un tiers selon un procédé permettant d'identifier le tiers, de désigner l'expéditeur, de garantir l'identité du destinataire et d'établir si la lettre a été remise ou non au destinataire.
Le contenu de cette lettre, au choix de l'expéditeur, peut être imprimé par le tiers sur papier pour être distribué au destinataire ou peut être adressé à celui-ci par voie électronique. Dans ce dernier cas, si le destinataire n'est pas un professionnel, il doit avoir demandé l'envoi par ce moyen ou en avoir accepté l'usage au cours d'échanges antérieurs.
Lorsque l'apposition de la date d'expédition ou de réception résulte d'un procédé électronique, la fiabilité de celui-ci est présumée, jusqu'à preuve contraire, s'il satisfait à des exigences fixées par un décret en Conseil d'Etat.
Un avis de réception peut être adressé à l'expéditeur par voie électronique ou par tout autre dispositif lui permettant de le conserver.
Les modalités d'application du présent article sont fixées par décret en Conseil d'Etat.

- Speicherung aller Dokumente zum Bestellvorgang durch den Onlinehändler (auf seine Kosten), wenn der Warenwert 120 Euro übersteigt.

Durchführungsvorschrift, Amt des Premierministers
……

Après la commande, l'archivage du contrat
Le contrat conclu par voie électronique, qui porte sur une somme égale ou supérieure à 120 € , doit être archivé par le vendeur :
si la livraison du bien ou l'exécution de la prestation est immédiate, pendant un délai de 10 ans à compter de la conclusion du contrat,
dans le cas contraire, à partir de la conclusion du contrat et pendant un délai de 10 ans à compter de la date de livraison ou d'exécution du bien ou du service.
Le vendeur doit permettre au consommateur, qui le demande, d'accéder à tout moment au contrat.
Pour les contrats qui portent sur un montant inférieur à 120 €  , aucune obligation d'archivage n'est prévue.

3.    Behörde zum Schutz der Rechte des Verbrauchers

Der Verbraucher  kann sich bei Vertragsstreitigkeiten mit einem Onlinehändler an die « Direction Générale de la Concurrence, de la Consommation et de la Répression des Fraudes, DGCCRF » wenden. Die DGCCRF kann den Verbraucher bei der Durchsetzung seiner Rechte vor Gericht helfen und kann ihn an eine Verbraucherschutzvereinigung verweisen. Die Regelung von Vertragsstreitigkeiten ist in erster Linie Angelegenheit der französischen Zivilgerichte.

4.    Auswirkung der Sondervorschriften des französischen Rechts zum Zustandekommen eines Fernabsatzvertrages

Die Sondervorschriften des französischen Rechts sind für den Onlinehändler äußerst einengend und können ein erhebliches Risiko darstellen. Einmal mehr bewahrheitet sich, dass das französische Recht im Bereich des Onlinehandels sehr verbraucherfreundlich ist.

Der Onlinehändler, der in seinem Onlineshop Waren anbietet, kann nicht im Vorhinein wissen, wie viele Käufer seine Ware bestellen. Er kann möglicherweise haften, wenn mehr Ware bestellt wird, als er vorrätig hat. Eine solche Haftung (Pflicht zur Lieferung) kann vor allem für kleinere Onlinehändler zu einem kaum noch zu kalkulierenden geschäftlichen Risiko werden. Nach deutschem Recht ist der Onlinehändler besser gestellt. Er kann entscheiden, ob er das mit der Bestellung des Kunden abgegebene Angebot annimmt oder nicht. Hat er z.B. nicht genug Ware vorrätig, hat er die Möglichkeit, die Bestellung des Kunden abzulehnen.

Fazit

Das französische Recht sieht zum Zustandekommen eines Fernabsatzvertrages Sondervorschriften vor, demnach bereits die Darstellung von Ware zum Verkauf in einem Onlineshop  als verbindliches Vertragsangebot angesehen wird. Der Onlinehändler ist an dieses Angebot gebunden. Diese zum Schutz des Verbrauchers eingeführten Sondervorschriften können gerade für kleinere Onlinehändler zu einem Geschäftsrisiko werden, die schlecht den möglichen Umfang von Bestellungen kalkulieren können (und in ihren AGB keinen Selbstvbelieferungsvorbehalt - im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten - vereinbart haben).

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Bildquelle: © herreneck - Fotolia.com

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