Sanktionen der französischen Wettbewerbs- und Verbraucherschutzbehörden gegen deutsche Onlinehändler

Sanktionen der französischen Wettbewerbs- und Verbraucherschutzbehörden gegen deutsche Onlinehändler
4 min
Beitrag vom: 04.12.2015

Deutsche Onlinehändler, die bei Vertrieb von Waren und Dienstleistungen in Frankreich gegen zwingendes französisches Verbraucherrecht verstoßen, müssen mit Sanktionen der französischen Wettbewerbs- und Verbraucherschutzbehörden rechnen. Für Wettbewerbsverstöße im Onlinehandel wurde eine spezielle Abteilung der französischen Wettbehörde geschaffen.

Deutsche Onlinehändler müssen bei Vertrieb von Waren und Dienstleistungen in Frankreich französisches Wettbewerbsrecht beachten. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht werden in Frankreich weniger über Abmahnungen von Konkurrenten oder Wettbewerbsvereinen (Wettbewerbszentrale) sanktioniert, da anders als in Deutschland Abmahnungen in Frankreich nur im Streitfall mit Kosten verbunden sind. Darum spielen in der Praxis Sanktionen der französischen Wettbewerbsbehörde eine wesentlich größere Rolle als in Deutschland.

Warum gilt französisches Wettbewerbsrecht bei Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen in Frankreich?

Diese Frage hat nichts mit der Frage zu tun, welches Recht für Onlineverträge mit französischen Verbrauchern gilt. Wettbewerbsverstöße werden nicht durch den Vertragspartner sondern durch einen Dritten (Konkurrent, Wettbewerbsbehörde) geltend gemacht. Die Frage des anwendbaren Rechts innerhalb der EU wird bei Wettbewerbsverstößen durch Artikel 8 Absatz 3 der EU-Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II) geregelt. Die Zuständigkeit französischer Gerichte ergibt sich aus Artikel 5 Nr. 3 Brüssel I Verordnung („Brüssel I). Erwägungsgrund 22 der Rom 2 Verordnung ist in diesem Zusammenhang lesenswert.

Außervertragliche Schuldverhältnisse, die aus einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten nach Artikel 6 Absatz 3 entstanden sind, sollten sich auf Verstöße sowohl gegen nationale als auch gegen gemeinschaftliche Wettbewerbsvorschriften erstrecken. Auf solche außervertraglichen Schuldverhältnisse sollte das Recht des Staates anzuwenden sein, in dessen Gebiet sich die Einschränkung auswirkt oder auszuwirken droht. Wird der Markt in mehr als einem Staat beeinträchtigt oder wahrscheinlich beeinträchtigt, so sollte der Geschädigte seinen Anspruch unter bestimmten Umständen auf das Recht des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts stützen können.

Bei Vertrieb von Waren und Dienstleistungen in Frankreich wirken sich Wettbewerbsverstöße in Frankreich aus. Französisches Wettbewerbsrecht ist daher anwendbar und französische Wettbewerbsbehörden und Gerichte sind zuständig, auch wenn der Onlinehändler seinen Sitz in Deutschland hat.

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Welche Kompetenzen haben die französischen Wettbewerbs- und Verbraucherschutzbehörden bei Verletzung zwingender Normen des französischen Verbraucherrechts?

Die französische Wettbewerbs- und Verbraucherschutzbehörde ist eine Direktion des französischen Wirtschaftsministeriums (Direction générale de la concurrence, de la consommation et de la répression des fraudes „DGCCRF“, une direction du ministère de l’Économie, de l'Industrie et du Numérique). Im Rahmen dieser Direktion besteht eine Überwachungstelle (Service National des Enquêtes) und eine Sonderheinheit zur Überwachung des Onlinehandels (Centre de Surveillance du Commerce Electronique). Die DGCCRF hat unter anderem zur Aufgabe

  • Vorschriften zur Information über Preise von Produkten und Waren zu überwachen
  • die für Online-Verträge mit Verbrauchern geltenden zwingenden Vorschriften zu überwachen
  • die Einhaltung des Wettbewerbsrechts bei Werbemaßnahmen und Sonderangeboten zu überwachen.

Die französische Wettbewerbs- und Verbraucherschutzbehörde kann einen Onlinehändler abmahnen. Wenn er der Abmahnung nicht Folge leistet, kann die französische Behörde ein Bußgeld bis in Höhe von 150.000 Euro oder sonst bis in Höhe von 5% des aktuellen Umsatzes in Frankreich verhängen. Falls der Onlinehändler mit diesem Bußgeld nicht einverstanden ist, kann die Behörde das zuständige französische Gericht zur Entscheidung anrufen.

Tipp für deutsche Onlinehändler

Bei Vertrieb von Waren und Dienstleistungen in Frankreich können nicht einfach die deutschen Bestimmungen 1:1 übertragen werden. Das französische E-Commerce Recht kennt hier eine Menge von Besonderheiten. Dies fängt bereits mit der Pflicht an, die auf französische Verbraucher ausgerichtete Webseite in französischer Sprache zu fassen. Auch bei den AGB sind Besonderheiten des französischen Rechts zu beachten.

Tipp: Die IT-Recht Kanzlei bietet derzeit französische Rechtstexte (insbesondere AGB) für folgende Plattformen an:

Sollten Sie hierzu Fragen haben, ist die IT-Recht Kanzlei gerne zu Beratung bereit.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: © iQoncept

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