Französische Widerrufsbelehrung 2014: Text der Information zur Widerrufsbelehrung laut französischer Durchführungsbestimmung weicht von Verbraucherrechterichtlinie ab

Französische Widerrufsbelehrung 2014: Text der Information zur Widerrufsbelehrung laut französischer Durchführungsbestimmung weicht von Verbraucherrechterichtlinie ab

Frankreich hat die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83 mit Wirkung zum 13.6.2014 in nationales Recht umgesetzt. Umgesetzt wurde die Verbraucherrechterichtlinie vor allem durch Novellierung des Code de Consommation. Im Unterschied zu anderen EU-Mitgliedsstaaten hat Frankreich den Text der Information zur Widerrufsbelehrung (Anhang 1 der Verbraucherrechterichtlinie) bei Novellierung des Code de Consommation nicht in den französischen Gesetzestext übernommen, sondern auf eine künftige Durchführungsbestimmung verwiesen, mit der diese Information in französisches Recht umgesetzt wird.

Dies hat in der Praxis in Frankreich zwischenzeitlich für Unsicherheiten gesorgt, da hinsichtlich der Information zur Widerrufsbelehrung nicht auf französisches Recht verwiesen werden konnte. Die Verbraucherrechterichtlinie hat als Richtlinie in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten keine direkte Wirkung. Verbindlich ist ausschließlich das jeweilige nationale Umsetzungsgesetz. Französische Onlinehändler haben sich gleichwohl mit der französischsprachigen Fassung der Information zur Widerrufsbelehrung beholfen, die sie dem Anhang der Verbraucherrechterichtlinie entnommen haben.

Mit Dekret Nr. 2014-1061 von 17. September 2014 (décret no 2014-1061 du 17 septembre 2014, annexe à l’article R121) wurde auch der Anhang 1 der Verbraucherrechterichtlinie (Information zur Widerrufsbelehrung) in französisches Recht umgesetzt. Eine Durchsicht des Textes der Information zur Widerrufsbelehrung laut französischer Durchführungsbestimmung ergibt durchaus sprachliche Unterschiede zur französischsprachigen Fassung der Verbraucherrechterichtlinie (Anhang 1). Es handelt sich aber um redaktionelle Glättungen und Klarstellung der französischsprachigen Fassung der Verbraucherrechterichtlinie. Substantielle Unterschiede lassen sich nicht feststellen und wären auch kaum zu rechtfertigen, da die Information zur Widerrufsbelehrung zum Kernbestand des vollharmonisierten Gemeinschaftsrechts gehört.

Gleichwohl sollte der Onlinehändler bei Verträgen mit französischen Verbrauchern auf den Text der Information zur Widerrufsbelehrung zurückgreifen, wie er sich aus der zitierten französischen Durchführungsbestimmung ergibt, um ein Risiko bei Rechtsstreitigkeiten vor französischen Gerichten zu vermeiden.

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Selbstverständlich wurden die Widerrufsbelehrungen an den Text der französischen Durchführungsbestimmung angepasst und entsprechen damit aktuell geltendem französischen Recht.

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