Verpackungslizenzierung in Frankreich – verpflichtend auch für Online-Händler!

Verpackungslizenzierung in Frankreich – verpflichtend auch für Online-Händler!
24.09.2020 | Lesezeit: 2 min

In Frankreich sind Inverkehrsetzer von Haushaltsverpackungen dazu verpflichtet, einem staatlich-genehmigten Rücknahmesystem beizutreten, mittels dessen der Inverkehrsetzer seiner gesetzlichen Verpflichtung im Rahmen der erweiterten Produzentenverantwortung nachkommt.

Entscheidend für die Lizenzierungspflicht ist der Verkauf ihrer Produkte in Frankreich, denn hier wird deren Verpackung „in Verkehr gesetzt“.

Das heißt, es müssen alle in Verkehr gesetzten Verpackungsmengen jährlich an ein genehmigtes System gemeldet und ein Entgelt entrichtet werden. Mit dem Entgelt der Produzenten organisieren die Systeme die Sammlung, die Sortierung und das Recycling aller Verpackungen. Diese Verpflichtung gilt auch für Online- und Versandhändler, die keinen eigenen Standort in Frankreich haben. Sobald sie Produkte an einen Endkunden in Frankreich verkaufen, gilt für sie die Lizenzierungsverpflichtung. Es gibt keine Bagatellgrenze.

Versand- und Online-Händler, die an den privaten Endverbraucher in Frankreich liefern, müssen folgende Sachverhalte beachten:

Wenn sie Produkte von einem Hersteller im Inland beziehen und diese in derselben Verpackung weiterverkaufen, müssen sie im Inland lediglich zusätzlich verwendete Versandverpackungen lizenzieren. Versenden sie dieselben Produkte jedoch an Endverbraucher in Frankreich, so gelten sie dort als Inverkehrbringer aller Verpackungen, d.h. sowohl von Verkaufs- als auch Versandverpackungen.

Es werden drei verschiedene Abrechnungsmethoden angeboten, die sich nach der Menge der pro Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufseinheiten (VE) richtet:

1.) Abrechnung nach Verkaufseinheit und Gewicht für Unternehmen, die mehr als 500.000 VE pro Jahr auf den französischen Markt bringen.
2.) Pauschalabrechnung nach Produktfamilien für Unternehmen, die weniger als 500.000 Verkaufseinheiten pro Jahr auf den französischen Markt bringen.
3.) Jahrespauschale für Unternehmen, die weniger als 10.000 Verkaufseinheiten pro Jahr auf den französischen Markt bringen.

Eine Verkaufseinheit ist eine Einheit von verpackten Produkten, die dem Verbraucher als eine Verkaufseinheit angeboten wird.

Unser Partner die Reclay Systems GmbH betreibt in Frankreich ein eigenes Rücknahmesystem. Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich gerne direkt an Frau Fenja Petrich (fenja.petrich@leko-organisme.fr).

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Weitere News

Haftung des Händlers für versteckte Mängel nach französischem Recht
(15.11.2024, 11:35 Uhr)
Haftung des Händlers für versteckte Mängel nach französischem Recht
IT-Recht Kanzlei aktualisiert AGB für französische Plattformen und Shops
(16.05.2024, 07:36 Uhr)
IT-Recht Kanzlei aktualisiert AGB für französische Plattformen und Shops
Oberstes französisches Gericht: Verbraucherschutzvorschriften können unter Umständen auch für juristische Personen gelten
(24.11.2023, 13:44 Uhr)
Oberstes französisches Gericht: Verbraucherschutzvorschriften können unter Umständen auch für juristische Personen gelten
Neue Vorgaben zur Kennzeichnung von Elektrogeräten, Batterien, Lampen und Solar-Panelen in Frankreich
(07.11.2022, 11:47 Uhr)
Neue Vorgaben zur Kennzeichnung von Elektrogeräten, Batterien, Lampen und Solar-Panelen in Frankreich
Wichtige Änderungen bei französischen AGB ab Oktober 2022!
(29.09.2022, 17:11 Uhr)
Wichtige Änderungen bei französischen AGB ab Oktober 2022!
Änderungen zum Triman Logo für Kleidung, Textilien und Schuhe in Frankreich ab 2022
(28.04.2022, 13:46 Uhr)
Änderungen zum Triman Logo für Kleidung, Textilien und Schuhe in Frankreich ab 2022
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei