Neues Fernabsatzrecht in Frankreich: Die Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011 in französisches Recht

Neues Fernabsatzrecht in Frankreich: Die Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011 in französisches Recht

Frankreich hat jetzt am 18.3.2014 verspätet die EU- Verbraucherrechtelinie in nationales Recht umgesetzt (Loi du mars 2014 relative à la consommation). Damit kann auch in Frankreich das nationale Umsetzungsgesetz zur EU-Verbraucherrechtelinie 2011 ab 14.6.2014 zur Anwendung kommen.

Der deutsche Onlinehändler, der Waren oder Dienstleistungen in Frankreich vertreibt, sollte sich auf die neuen Regeln des Fernabsatzrechts in Frankreich einrichten. Die IT-Recht Kanzlei wird ihren Mandanten rechtzeitig aktualisierte AGB für den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen in Frankreich anbieten.

Die EU-Verbraucherrechtelinie schafft für wichtige Fragen wie insbesondere das neue Widerrufsrecht voll harmonisiertes Verbraucherschutzrecht in allen EU-Staaten. Darüber hinaus hat Frankreich von seinem Ermessenspielraum Gebrauch gemacht und eigene nationale Regelungen in das französische Verbraucherschutzrecht aufgenommen. Die wichtigsten neuen Regelungen im Überblick:

Vorvertragliche Informationen

Die vorvertraglichen Informationspflichten werden auf Grund der o.g. Verbraucherschutzlinie in den EU-Mitgliedsstaaten wesentlich verstärkt. Es wird empfohlen, ab dem 14.6.2014 bei Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen in Frankreich den gleichen Standard wie in Deutschland anzuwenden. Einige Elemente zu den vorvertraglichen Informationen werden weiter unten noch gesondert behandelt.

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Widerrufsrecht

Hier wird voll harmonisiertes EU-Verbraucherschutzrecht wie auch in Deutschland umgesetzt. Die Widerrufsfrist wird von jetzt 7 Tagen auf 14 Tage verlängert. Es gelten die gleichen Regeln für die Ausübung des Widerrufsrechts, Übernahme der Kosten, Rückerstattung, Ausnahmen zum Widerrufsrecht. Was die Ausübung einer formularmäßigen Widerrufsbelehrung angeht, so wird die IT-Recht Kanzlei ihren Mandanten noch entsprechende praxistaugliche Mustertexte für den Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen in Frankreich anbieten.

Button-Regel

Wie in Deutschland auch muss in Zukunft auch in Frankreich der Bestellvorgang durch das Klicken eines Buttons beendet werden, der die Pflicht zur Zahlung klarstellt. Gem. L 121-19-4 Code de Consommation soll der Bestellbutton die Bezeichnung „commande avec obligation de paiement“ tragen. Es können auch andere Bezeichnungen gewählt werden, so lange Klarheit über die Zahlungspflichtigkeit besteht. Der vom Gesetz vorgeschlagene Text, hat allerdings den Vorteil, dass hier der Onlinehändler auf jeden Fall rechtssicher handelt.

Vertragsbestätigung nach Bestellung

Der Onlinehändler dem französischem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger nach Vertragsschluss in einer angemessen Frist spätestens aber zum Zeitpunkt der Lieferung eine Bestätigung des Vertragsschlusses zur Verfügung stellen, die alle Pflichtinformationen und eine formularmäßige Widerrufsbelehrung enthält. Die erneute Information über alle Pflichtangaben entfällt, wenn diese Informationen bereits vor Vertragsschluss gegeben worden sind. Die Bestelldaten und die AGB müssen für den Verbraucher mindestens bis zum Ablauf der Widerrufsfrist und der Gewährleistungsfrist verfügbar sein. Der Onlinehändler kann dieser Pflicht genügen, in dem er alle geforderten Daten dem Kunden per E-Mail oder per Schreiben übermittelt.

Vertragsgarantie

Regeln zur Vertragsgarantie werden neu gefasst. Es muss dem Käufer ein schriftlicher Vertrag zur Garantie übergeben werden.

Gewährleistungsrecht

Im Rahmen der vorvertraglichen Informationen und im Rahmen der AGB muss der Onlinehändler die gesetzlichen Bestimmungen zum Gewährleistungsrecht sowie gegebenenfalls zu einer Vertragsgarantie benennen. Es muss klargestellt sein, dass eine Vertragsgarantie nicht das gesetzliche Gewährleistungsrecht ausschließt. Einzelheiten sollen noch durch Durchführungsdekret geregelt werden.

Vorvertragliche Information zur Lieferfrist

Pflicht, die Lieferfrist klar und deutlich auf der Webseite des Händlers zu benennen.

Lieferverzögerung und Möglichkeit des Rücktritts durch den Käufer

Der Onlinehändler muss die benannte Lieferfrist einhalten. Wenn keine Lieferfrist genannt ist, muss er spätestens 30 Tage nach Abschluss des Vertrages die Ware liefern (Art L. 138-1 Code de Consommation). Wenn der Händler die Lieferfrist nicht einhält, kann der Verbraucher vom Vertrag unter folgenden Bedingungen zurücktreten

  • Sofort nach Ablauf der Lieferfrist, wenn diese Frist eine dem Händler bekannte wesentliche Bedingung des Vertrages ist
  • Nach Nachfristsetzung
  • Rücktritt erfolgt durch Einschreiben (LRAR = Lettre recommandée avec accusé de réception)

Gefahrübergang bei Lieferung

Nach bisheriger Rechtslage trägt der Käufer das Risiko für Verlust oder Beschädigung der Ware ab Kauf. Ähnlich wie nach deutschem Recht wird der Zeitpunkt des Gefahrübergangs in Zukunft auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Inbesitznahme der Ware durch den Käufer oder auf den Zeitpunkt festgelegt, zu dem die Ware an eine Transportperson nach Wahl des Käufers übergeben wird. Wichtig ist für den Onlinehändler, dass ein Gefahr nicht mit dem Übergabe der Ware an eine Transportperson nach seiner Wahl auf den Käufer übergeht (Art. L. 138- 4 bis 6 Code de Consommation). Diese Regeln können nicht durch AGB abgegolten werden (Art L. 138 – 6 Code de Consommation).

Kauf von Edelmetallen

Schon jetzt setzt der Online-Verkauf von Edelmetallen von Deutschland nach Frankreich eine erneute staatliche Prüfung in Frankreich voraus. Die Regeln zum Kauf von Edelmetallen werden jetzt in Frankreich nochmals verschärft: Pflicht zur genauen Preisangabe, zu einem schriftlichen Vertrag, der genaue Angaben zu dem angebotenen Edelmetall enthalten muss, andernfalls Nichtigkeit des Vertrages, formularmäßige Belehrung über das Widerrufsrecht, Widerrufsfrist von 24 Stunden nach Unterzeichnung des Vertrages. Einzelheiten werden noch durch Durchführungserlass geregelt.

Neue Einführung des Instituts der Sammelklage gegen Händler

Verbraucherverbände können jetzt Sammelklagen gegen einen einzelnen Händler anstrengen. Dies stärkt die Klagemöglichkeiten von Verbraucherverbänden und könnte sich in den nächsten Jahren als wirksames Kontrollinstrument gegen Onlinehändler erweisen. Einzelheiten sollen noch durch Durchführungserlass geklärt werden. Da in Frankreich das Instrument der Abmahnung kaum ausgeprägt ist (Abmahnungen, denen Folge geleistet wird, sind nicht kostenpflichtig) werden mögliche Verbandsklagen von Verbraucherverbänden in der Praxis für den Onlinehändler die größte Rolle spielen.

Stärkung der Kontrollmöglichkeiten der französischen Datenschutzbehörde

Die IT-Recht Kanzlei hat schon mehrmals darauf hingewiesen, dass französisches Datenschutzrecht für deutsche Onlinehändler nur zur Anwendung kommt, wenn der deutsche Onlinehändler seine Waren oder Dienstleistungen in Frankreich über eine dortige Niederlassung abwickelt. In diesem Fall muss er sich bei der französischen Datenschutzbehörde (CNIL) registrieren lassen.

Gem. Artikel 105 des neuen Umsetzungsgesetzes werden jetzt die Kontrollmöglichkeiten der französischen Datenschutzbehörde verstärkt. Die Datenschutzbehörde kann jetzt die Webseite eines deutschen Onlinehändlers mit Niederlassung in Frankreich nach Verstößen gegen französisches Datenschutzrecht kontrollieren.

Stärkung der Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten gegen Wettbewerbsverstöße

Da in Frankreich das Instrument der Abmahnung kaum eine Rolle spielt, sind staatliche Sanktionen gegen wettbewerbswidriges Verhalten in Frankreich wesentlich wichtiger. Die französische Datenschutzbehörde kann in Zusammenarbeit mit der französischen Wettbewerbsbehörde (Direction Générale de la Concurrence, de la Consommation et de la Répression des Fraudes) Wettbewerbsverstöße eines Onlinehändlers ahnden. Verstöße können mit Geldbußen bis zu 150.000 Euro und bei Wiederholung auch mit Geld- oder Gefängnisstrafen geahndet werden.

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Bildquelle: © vege - Fotolia.com

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