EuGH: Framing ist kein Urheberrechtsverstoß – Online-Händler dürfen fremde Inhalte kostenfrei in den Webshop integrieren

EuGH: Framing ist kein Urheberrechtsverstoß – Online-Händler dürfen fremde Inhalte kostenfrei in den Webshop integrieren
Stand: 17.11.2014 5 min 8

Wer fremde Werke wie Fotos, Grafiken und Videos von anderen Webseiten kopiert und sie dann auf die eigene Webseite stellt, verstößt gegen das dem Urheber zustehende Vervielfältigungsrecht und kann deshalb abgemahnt werden. Anders hingegen, wenn das Bild nicht kopiert sondern mittels eines (Embedded) Links im Rahmen der sog. Framing-Technik in die eigene Webseite integriert wird. Dies hat nun der EuGH entschieden.

Die IT-Recht Kanzlei stellt den Beschluss des EuGH vor und beleuchtet, wie Webshop-Betreiber davon profitieren können.

I. Freiheit gegen Sicherheit im Netz

Die weltweite Netzgemeinde und das Urheberrecht werden sicherlich nicht mehr die allerbesten Freunde werden. Das Urheberrecht stammt noch aus Zeiten, in denen das Vervielfältigen von Werken zwar nicht eine wahnsinnig komplizierte, jedoch immerhin eine mit Kosten verbundene Angelegenheit gewesen ist. Im Internet hingegen geht das Kopieren von Werken nicht nur viel schneller, sondern auch deutlich günstiger. Das schmeckt den Rechteinhabern verständlicherweise nicht, verdienen sie doch dadurch weniger Geld.

Der EuGH hatte sich nun mit einem urheberrechtlichen Konfliktfall zu befassen. In einem vor kurzem veröffentlichten Beschluss (EuGH-Beschluss vom 21. Oktober 2014, Az. C-348/13) hat das Gericht entschieden, dass die Einbettung von Inhalten wie etwa Videos und Musik mittels der sog. Framing-Technik in eine Webseite keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Das Besondere der Framing-Technik ist, dass die dabei in dem Frame angezeigten Inhalte nicht auf denselben Servern wie die Webseite gespeichert sind, auf der sie angezeigt werden, sondern auf beliebigen anderen Servern.

Online-Händler könnten die Technik nun nutzen, um den eigenen Webshop günstig und ohne Furcht vor kostspieligen Abmahnungen aufzuwerten.

Banner Starter Paket

II. Der Sachverhalt des Falles

Ein Hersteller und Händler von Wasserfiltersystemen hatte zu Werbezwecken ein kurzes Werbevideo produzieren lassen, für dessen Verwertung er die ausschließlichen Nutzungsrechte besaß. Das Video ist anschließend frei abrufbar bei Youtube hochgeladen worden. Ein Konkurrent, der ebenfalls Wasserfiltersysteme herstellt und vertreibt, entdeckte das Video bei Youtube und baute es – ebenfalls zu Werbezwecken – mittels der Framing-Technik als Embedded Link in die eigene Webseite ein. Das Video selbst hatte der Konkurrent somit nicht kopiert, sondern nur einen Embedded Link auf das bereits bei Youtube veröffentlichte Video gesetzt, wodurch das Video jedoch unmittelbar ohne Aufsuchen der Youtube-Webseite angeschaut werden konnte. Bei Betrachtern des Videos konnte daher der Eindruck entstehen, das Video wäre vom Konkurrenten selbst und unmittelbar auf die eigene Webseite gestellt worden.

Dem Inhaber der Nutzungsrechte schmeckte es gar nicht, dass der Konkurrent mit dem eigens produzierten und finanzierten Video kostenlos Werbung machte und forderte daher die Unterlassung der weiteren Nutzung sowie Schadensersatz. Rechtlich gesehen ging es somit um die Frage, ob die Einbettung eines solchen Embedded Links, durch den nicht nur der Link sondern zugleich auch der fremde Inhalt unmittelbar angezeigt wird, ein Eingriff in das Recht des Urhebers auf öffentliche Widergabe und damit ein Urheberrechtsverstoß darstellt.

III. Die Entscheidung des EuGH

Wie bereits in früheren Verfahren zumindest angedeutet worden ist, sieht der EuGH nicht nur „Linking“ sondern auch „Framing“ als urheberrechtlich unbedenklich an.

Wenn der Bertreiber einer Webseite eben nicht ein fremdes Werk – etwa ein Video – kopiert, die Kopie dann auf die eigene Webseite stellt und somit auf dem dazugehörigen Server speichert, sondern lediglich durch Verlinkung auf ein woanders gespeichertes Werk verweist, stellt dies laut EuGH keine (erneute) öffentliche Wiedergabe des Werkes gemäß Artikel 3 Absatz 1 der einschlägigen EU-Richtlinie 2011/29/EG vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar. Dies gilt auch dann, wenn durch die Framing-Technik die fremden Inhalte so in die Webseite eingebunden werden, dass sie für die Besucher der Webseite als eigene Inhalte angesehen werden könnten.

Die Begründung des EuGH für die Entscheidung ist wenig überraschend, da sie der Argumentationslinie der früheren EuGH-Entscheidungen zum Urheberrecht im Internet folgt. Zwar könne die Framing-Technik dazu verwendet werde, ein Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ohne es kopieren zu müssen, und damit ohne dem Anwendungsbereich der Verschriften über das Vervielfältigungsrecht (Urheberrecht) zu unterfallen. Jedoch sei Framing keine „öffentliche Wiedergabe“ des betreffenden Werkes, weil das Werk nicht für ein neues Publikum wiedergegeben werde. Auf der Webseite bzw. auf dem Server, auf dem das Werk tatsächlich gespeichert ist, kann das Video bereits vor der Verlinkung von jedem Internet-Nutzer weltweit abgerufen werden. Derjenige der das Werk nun per Framing bzw. Embedded-Link in seine Webseite einbindet, verweist damit lediglich auf dieses bereits veröffentlichte bzw. wiedergegebene und frei abrufbare Werk. Ein neues Publikum wird dadurch tatsächlich nicht angesprochen.

IV. Fazit

Webshop-Betreiber können aufatmen. Wollen sie in ihrem Webshop mit fremden Inhalten werben, also etwa fremde Videos und Fotos aus dem Internet nutzen, so können sie dies mittels der Framing-Technik ohne Bedenken tun.

Wichtig ist nur, es richtig zu machen. Fremde Produktfotos und Werbevideos von anderen Webseiten herunterzuladen und anschließend in den eigenen Webshop zu integrieren und somit auf dem eigenen Server zu speichern, bleibt weiterhin unzulässig und kann zu kostspieligen Abmahnungen führen. Erlaubt ist hingegen das Einbinden von Fotos und Videos als Embedded Links, also mit unmittelbarem Bezug auf die Webseiten, auf denen sie von den Rechteinhabern gespeichert worden sind. Dies hat zwar den Nachteil, dass die in Bezug genommenen Videos und Fotos aus dem eigenen Webshop-Angebot verschwinden, wenn sie von dem verlinkten Server gelöscht werden. Der Vorteil dabei ist jedoch nicht zu verachten: die kostenlose und lizenzfreie Nutzung der verlinkten Inhalte.

Bei Problemen, Rückfragen und weiteren Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne auch persönlich und im Einzelfall weiter.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: © shockfactor - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

8 Kommentare

D
Diana S. aus W. 14.01.2015, 23:24 Uhr
Vorschaubilder bei einem link (bei facebook posten)
Was ist dann mir den Vorschaubildern,
wenn ich bei facebook einen link poste ?
Muss ich das Vorschaubild entfernen oder kann ich es stehen lassen ?

Danke für eine Antwort
P
Peter Eppich 21.11.2014, 12:32 Uhr
Cool - neue Werbemöglichkeiten
Ich schiebe irgendwann framenden-Websites andere Bilder unter und kann so meine Werbung sehr gezielt dort platzieren, wo es dem Mitbewerb am meisten weh tut. Alles hat zwei Seiten - man muss es nur verstehen, wie man damit umgeht.
U
Uwe Nadler 20.11.2014, 12:30 Uhr
Tür und Tor werden geöffnet für die Schmarotzer des Online-Handels
Die Richter des EuGH sollte man indas Framing einbeziehen, warum nicht mal diese netten Ahnungslosen doubeln und klonen bis wir so 10 EuGH im Netz haben und jeder ist ein Framing des anderen. Dann vergeht denen endlich der Spass die Online-Händler zu ärgern.
M
Manfred 19.11.2014, 11:02 Uhr
Urteil und Kommentar wirken weltfremd
Dass der EuGH ausschließlich die technischen Verhältnisse hinter den Website-Kulissen (Speicherort usw.) heranzieht, aber die Wirkung beim durchschnittlichen Website-Besucher vollig außer Acht lässt, kann ich nur als weltfremd empfinden. Damit ist doch Täuschungen Tür und Tor geöffnet; jeder könnte dann gefahrlos fremde Werke als seine eigenen ausgeben, ohne dass es der Durchschnittsbesucher überhaupt erkennen könnte. Denn für den zählt allein der optische Eindruck; die technische Art der Einbindung ist in aller Regel für ihn unerheblich und auch gar nicht überblickbar.

Nun ist allerdings zu berücksichtigen, dass der EuGH die Sachlage offenbar mit Scheuklappen, nämlich ausschließlich unter dem Urheberrechtsaspekt beurteilt hat, und nicht etwa auch noch aus Sicht des Wettbewerbs-, des Verbraucherschutz-, des Strafrechts und was da sonst noch so alles relevant sein könnte. Auch da können ja noch reichlich Fallen für einen Shop-Betreiber lauern, wenn er mit fremden Inhalten potemkinsche Dörfer aufbaut. Und über die Tücken von Kaufverträgen, die aufgrund von Angebotsinformationen zustande kommen, welche partiell gar nicht dem Einfluss des Shop-Betreibers unterliegen, sondern von Dritten jederzeit geändert oder zurückgezogen werden können, mag ich gar nicht genauer nachdenken.

Das sind zwar nur meine Überlegungen als juristischer Laie, dennoch kommt mir die von der IT-Recht-Kanzlei implizit ausgesprochene "Entwarnung" für Shop-Betreiber und die Herausstellung der Vorteile des "Bilder-/Traffic-Klaus" (über die es ja auch schon ganz andere Urteile gegeben hat!) als viel zu leichtfertig, ja weltfremd und naiv vor.

Aber selbst wenn man von den Zusatzaspekten völlig absieht und strikt beim Urheberrecht bleibt, will mir nicht einleuchten, dass ich ein fremdes Werk einfach nach Belieben mit meiner Hülle versehen und so den Eindruck erwecken darf, als sei es meins. Das scheint mir, wenn nicht dem Buchstaben, so doch dem Geist des Urheberrechts erheblich zuwiderzulaufen.
V
Vadym 19.11.2014, 01:39 Uhr
Wahnsinniges Urteil
Wahnsinniges Urteil, dubiöse Argumentation EuHG und nicht vorhersehbare Schäden für Shops, und besonders für Fotobanken.

Übrigens, darf ich MEIN Bild auf MEINEM Server ändern um beim "Embedder" z.B. "Bild wurde geklaut" zu sichtbar wird? Oder was stärkeres? Oder werde ich selbst bestraft?
M
Martin 18.11.2014, 20:55 Uhr
Bildverlinkung
Verstehe ich auch nicht, also darf jeder meine Bilder auf seinen Seiten anzeigen und ich
muss dann auch noch für den Traffic auf meinem Webspace bezahlen?
Macht für mich irgendwie keinen Sinn.
Das mit Youtube sehe ich ja noch irgendwie ein, da stelle ich etwas öffentlich, genauso wenn
ich Bilder bei Amazon hochlade.
Aber bei Inhalten auf meinem Server??
P
Peter Dexheimer 18.11.2014, 17:42 Uhr
Legalisierter Diebstahl?
Hallo Herr Huber,
so wie ich Ihre Ausführungen verstehe, kann nun jeder über einen Embedded Link Bilder, Videos etc. klauen, ohne dafür belangt werden zu können.

Die technischen Möglichkeiten sind ja bereits seit Jahren gegeben, dass nämlich jede Webseite innerhalb eines Frames angezeigt werden kann. Noch einfacher ist es dann natürlich, ein Bild über die Bild-Url der ein Video/Musikstück über dessen Url einzubinden. Noch interessanter wird das, wenn ganze Artikel mit Bild über einen Frame rübergezogen werden.

Das heißt, dass diejenigen, die mit Zeit- und Geldaufwand Inhalte veröffentlichen und anderen originär etwas bieten, von den "Framern" straffrei bestohlen werden und um ihre Arbeit gebracht werden können.

Und Sie helfen wirklich Ihren Klienten, sowas zu tun?

Freue mich, auf Ihre Antwort
Peter Dexheimer
T
Thomas von Wulfen 18.11.2014, 16:54 Uhr
Verlinkung
Hallo,

heißt das, dass eine Einbettung eines Bildes z.B. von Amazon in dieser Form

<img src="http://ecx.images-amazon.com/images/I/51fQDHDiO0L.jpg">

unbedenklich ist?


Wie ist das mit der Bennenung der Urheber im Impresseum?


Herzlichen Dank

Thomas von Wulfen

Beiträge zum Thema

BGH: Urheberrechtsverletzung durch Framing
(09.09.2021, 11:17 Uhr)
BGH: Urheberrechtsverletzung durch Framing
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei