Fotos von Kindern im Internet: Eltern müssen grundsätzlich gemeinsam klagen
Die Veröffentlichung eines Fotos des minderjährigen Kindes im Internet bedarf der Einwilligung beider Elternteile. Warum eine Einigung dieser genauso wichtig ist, wenn es um die Löschung des bereits veröffentlichten Bildes geht, zeigt eine aktuelle Entscheidung des OLG Oldenburg.
A. Neuer Ehemann der Mutter veröffentlicht Fotos der sechsjährigen Tochter auf Internetseite – gegen den Willen des Kindesvaters
In dem der Entscheidung des OLG Oldenburg zugrundeliegenden Sachverhalt war die vom Kindesvater geschiedene Mutter in zweiter Ehe verheiratet. Gemeinsam mit ihrem neuen Mann lebte sie auf dessen Bauernhof, für den der neue Ehemann eine kommerzielle Internetseite betrieb. Auf der Webseite des Bauernhofs hatte der Ehemann der Mutter auch Fotos des sechsjährigen Kindes veröffentlicht – dies jedoch ohne Einverständnis des Kindesvaters. Die kommerzielle Nutzung von Fotos seiner Tochter war dem Vater ein Dorn im Auge. Er klagte gegen die unbefugte Veröffentlichung der Bilder.
B. OLG Oldenburg: Kindesvater ist alleine nicht befugt, gegen Veröffentlichung vorzugehen
Das OLG Oldenburg wies die Klage des Kindesvaters ab (Urteil vom 24.05.2018, Az.: 13 W 10/18). So bedürfe das Einstellen von Fotos gemäß § 22 Kunsturhebergesetz (KUrhG) i. V. m. § 1629 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwar der Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern. Jedoch sei der Kindesvater alleine nicht befugt, gegen die unberechtigte Veröffentlichung von Fotos seiner Tochter vorzugehen.
Rechtlicher Knackpunkt war dabei § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB. Dieser fordert bei Eltern, die nicht nur vorübergehend getrennt leben und denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, bzgl. Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind „von erheblicher Bedeutung ist“, ein „gegenseitiges Einvernehmen“. Das bedeutet: Der Kindesvater hätte nur gemeinsam mit der Kindesmutter gegen die veröffentlichten Bilder vorgehen können oder alternativ das Familiengericht nach § 1628 BGB einschalten müssen.
Bei der Begründung der „erheblichen Bedeutung“ der Veröffentlichung der Bilder argumentierten die Richter am OLG Oldenburg insbesondere damit, dass das in § 22 KUrhG normierte Recht am eigenen Bild eine Ausprägung des auf Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz beruhenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstelle. Dieses Recht sei bei der Veröffentlichung von Fotos im Internet in erhöhtem Maße gefährdet, da der Personenkreis, dem die Fotos zugänglich gemacht werden, theoretisch unbegrenzt, eine verlässliche Löschung von Fotos nicht möglich und eine etwaige Weiterverbreitung kaum kontrollierbar sei.
C. Fazit
Die Veröffentlichung von Fotos eines minderjährigen Kindes im Internet stellt eine Angelegenheit von „erheblicher Bedeutung“ für das Kind dar. Die Folge: Getrennt lebende Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, können nur gemeinsam gerichtlich dagegen vorgehen. Sind sich die Eltern bzgl. der Veröffentlichung nicht einig, muss zunächst das Familiengericht eingeschaltet werden. Dieses kann die Entscheidung dann einem Elternteil übertragen.
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