KG Berlin: Ein „Foto in einem Foto“ stellt eine Urheberrechtsverletzung dar
Das KG Berlin hat in seinem Urteil vom 15.06.2010 (Az. 5 U 35/08) entschieden, dass die Abbildung eines kleinen Fotos in einem anderen, großen Foto, Urheberrechte verletzen kann. Dies gilt nicht, wenn die Verwendung des kleinen Fotos von der Zitierfreiheit gem. § 51 UrhG gedeckt ist.
Inhaltsverzeichnis
Fall
Die Klägerin verlangte von der Beklagten, einem Zeitungsverlag, die Unterlassung der Verwendung eines kleinen Fotos, das in einem anderen, großen Foto abgebildet war. Konkret ging es um ein Foto des Schlagersängers Matthias Reim, der bei der Ablichtung ein Foto der Klägerin in die Kamera hielt. Diesem Begehren gab das erstinstanzliche Urteil des LG Berlin statt. Mit einer Berufung zum KG Berlin ließ die Beklagte dieses Urteil überprüfen.
Entscheidung
Die Richter waren der Ansicht, dass die Abbildung eines Fotos in einem anderen Foto einen Eingriff in das Recht des Urhebers selbst darüber zu bestimmen, ob und in welchem Umfang die Abbildung verwertet wird, darstellt. Die Verwendung des kleinen Fotos wäre allenfalls zulässig, wenn dem Beklagten die Zitierfreiheit gem. § 51 UrhG zugute kommen würde. Auf die Zitierfreiheit konnte sich der Beklagte aber nicht berufen.
Die Richter dazu:
Selbst wenn – was dem Senat (Einzelrichter) zumindest sehr zweifelhaft erscheint – das weitergeleitete Foto ein Lichtbildwerk i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG darstellte, käme der Beklagten die Zitierfreiheit (§ 51 UrhG alter oder neuer Fassung) nicht zugute, da es jedenfalls – wie ebenfalls schon vom Landgericht zutreffend ausgeführt – an einem hierfür allemal erforderlichen Zitatzweck (geistige Auseinandersetzung mit dem zitierten Objekt; vgl. Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 51 Rdn. 3, 4 m. w. N.) fehlt, hier vielmehr nur von einem rein dekorativen, illustrierenden Zweck ausgegangen werden kann. Es ist nicht erkennbar, dass auf dem Foto eine irgendwie geartete „ Auseinandersetzung“ mit dem darauf erkennbaren Foto stattfände, letzteres illustriert ersteres lediglich.
Fazit
Im vorliegenden Fall konnte sich die Beklagte auch nicht auf den § 24 Abs. 1 UrhG berufen. Die freie Benutzung in diesem Sinne besteht grundsätzlich nur dann, wenn die Züge des geschützten Bildes dem großen Hauptbild untergeordnet sind, also eine untergeordnete Rolle spielen. Dies war hier nicht der Fall, da die Personen auf dem kleinen Foto deutlich erkennbar waren. Also aufgepasst, wenn Fotos in Fotos abgelichtet werden.
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