Pflichtangaben auf Flyern und Prospekten: Verweis auf Online-Impressum reicht nicht!
Pflichtangaben zur Person des Händlers gelten nicht nur für kommerzielle Websites, auch Flyer, Prospekte und Kataloge müssen zumindest die Identität, die Rechtsform und die Anschrift des Anbieters erkennen lassen. Ein Verweis auf die Website des Anbieters – die ja ein vollständiges Impressum enthält – mag eine gute Idee sein, genügt aber nach der aktuellen Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschl. v. 13.10.2011, Az. I-4 W 84/11) den gesetzlichen Vorgaben nicht.
Gegenstand des vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelten Falls war ein Prospekt, in dem ein Unternehmen für eine Sonderaktion warb, ohne dabei die vollständige Firmierung (inklusive Rechtsformzusatz) und die Geschäftsanschrift des Unternehmens anzugeben. Angeführt waren lediglich die Anschriften einzelner Filialen in Ostdeutschland sowie die Website des Unternehmens. Hinzu kam, dass bei dieser Sonderaktion die Finanzierung durch ein Partnerunternehmen erfolgte, dessen Anschrift ebenfalls nicht angegeben war.
Die Richter des OLG Hamm befanden folglich, dass das Unternehmen in dem Prospekt gegen seine Informationspflichten verstoßen hat. Insbesondere wurde bemängelt, dass die Identität und Geschäftsanschrift nicht abgedruckt waren; es sei dem Verbraucher auch nicht zuzumuten, diese selbst im Internet zu suchen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 13.10.2011, Az. I-4 W 84/11; mit weiteren Nachweisen):
„Bei solchen Angeboten muss nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG die Identität und Anschrift des Unternehmers angegeben werden. Anbietendes Unternehmen ist hier die Antragsgegnerin. Diese hat weder ihre Identität noch ihre Anschrift angegeben. Es reicht insoweit nicht aus, dass der Verbraucher sich die Informationen über eine Internetseite der Antragsgegnerin beschaffen könnte. Die Informationen sollen es dem Verbraucher ermöglichen, ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen aufzunehmen […]. Wenn der Verbraucher erst Internetseiten aufrufen oder sich zum Geschäftslokal begeben muss, um die für erforderlich gehaltenen Informationen zu erhalten, wird dem gewünschten Verbraucherschutz nicht hinreichend Genüge getan.“
Auch die Angabe der einzelnen ostdeutschen Filialen im Prospekt änderte daran nichts, weil nicht einmal diese vollständig abgedruckt waren:
„Zwar hat die Antragsgegenerin die Anschriften einiger Filialen im Osten der Bundesrepublik Deutschland angegeben. Das reicht aber nicht aus, weil im Hinblick auf diese Filialen die erforderlichen Angaben zu deren Identität unzureichend sind. Bei Handelsunternehmen hätten die Firma und die Rechtsform angegeben werden müssen […]. Daran aber fehlt es, obwohl eine entsprechende Ergänzung ohne jede Mühe hätte vorgenommen werden können.“
Auch hinsichtlich des Partnerunternehmens, über das die Finanzierung des Sonderangebots ermöglicht wurde, sahen die Richter das Unternehmen in der Pflicht, hinreichende Informationen zu veröffentlichen:
„Die Pflicht zur Angabe der in § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG genannten Informationen trifft die Antragsgegnerin auch hinsichtlich der [G] GmbH. Denn in ihrem Werbeprospekt bietet die Antragsgegnerin neben den Waren auch eine auf den Kauf ihrer Ware abgestimmte Finanzierungsdienstleistung der [G] GmbH an. Auch wenn die Antragsgegnerin selbst nicht Vertragspartnerin eines etwaigen Kreditvertrages wird, unterbreitet sie für die [G] GmbH eine Finanzierungsdienstleistung in der Weise, dass sie dem Verbraucher die Abgabe eines Angebots ermöglicht. […]
Da es sich bei der Werbung der Antragsgegnerin um die Verletzung wesentlicher Informationspflichten gehandelt hat, steht fest, dass auch die geschäftliche Relevanz gegeben ist.“
Zugegeben – es mag unrealistisch erscheinen, dass ein Verbraucher den Prospekt liest und anschließend Kontakt zum Geschäftssitz des Unternehmens aufnimmt. Dennoch sieht der gesetzlich verankerte Verbraucherschutz diese Informationspflichten vor; Unternehmer tun also gut daran, ihre gedruckten Werbemittel ebenfalls mit einem kleinen Impressum auszustatten. Entsprechende Verweise auf den hauseigenen Internetauftritt genügen, wie das Urteil aufgezeigt hat, den Informationspflichten definitiv nicht.
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4 Kommentare
Vielen Dank.
Aber wenn da nichtmal Daten draufstehen ?